Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104492/2/Br

Linz, 23.03.1997

VwSen - 104492/2/Br Linz, am 23. März 1997

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12. Dezember 1996, Zl: VerkR96-712-1995 Pue, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II.Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 80 S auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. VerkR96-7712-1995 Pue, wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 4. März 1995 zwischen 19.30 Uhr und 20.15 Uhr im Gemeindegebiet von L, auf dem Verbindungsweg zwischen B 139 Kremstal-Bundesstraße (beginnend bei Strkm und der H den Pkw mit dem Kennzeichen so aufgestellt habe, daß andere Straßenbenützer am Wegfahren gehindert wurden. 2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die zur Last gelegte Übertretung auf Grund der Feststellung eines Gendarmeriebeamten erwiessen sei. Dieser habe feststellen können, daß ein Wegfahren für eine Fahrzeuglenkerin durch das vom Berufungswerber abgestellte Fahrzeug gänzlich unmöglich gewesen sei. 2.1. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung aus, daß das von ihm am Wegfahren behinderte Fahrzeug zur Gänze in einer Wiese und dort zwischen Fahrzeugwracks gestanden sei. Dies sei von ihm nicht erkennbar gewesen. Ferner wäre eine zumutbare Wartefrist in der Dauer einer Kurzparkzonenzeit bis zur Abschleppung seines Fahrzeuges einzuhalten gewesen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da keine 3. 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4.1. Der Pkw des Berufungswerbers war unbestritten derart abgestellt, daß die Ausfahrt eines Fahrzeuges unmöglich war. Das Fahrzeug des Berufungswerbers stand mit seiner linken Fahrzeugseite auf dem besagten Straßenzug. Trotz mehrfacher Versuche, den Berufungswerber ausfindig zu machen, mußte letztlich die Abschleppung seines Fahrzeuges veranlaßt werden. Dieses Beweisergebnis ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt. Darin insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten. Für den erkennenden Verwaltungssenat ergeben sich keine Anhaltspunkte, an diesem Beweisergebnis Zweifel zu hegen. Der Berufungswerber vermag mit seinem Vorbringen den Tatvorwurf nicht zu entkräften. Er bringt im Ergebnis nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigeinhaltes aufkommen ließe. Ganz im Gegenteil! Der Berufungswerber räumt im Ergebnis die Behinderung ein und vermeint lediglich, daß ihm diese Behinderung nicht vorgeworfen werden könnte. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird (§ 21 Abs.1 StVO). Bei einer solchen Behinderung kommt es auf die faktische Unmöglichkeit des Vorbei- bzw. Wegfahrens an (vgl. Messiner, Kommentar zur StVO, 9. Auflage, Seite 541, E13). Dem Berufungswerber vermag daher nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Abstellort des am Wegfahren gehinderten Fahrzeuges auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche beruft. Ebenso geht es ins Leere, wenn er dieses Fahrzeug unter anderen (abgemeldeten) Fahrzeugen übersehen haben will.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe von 400 S kann daher objektiv nicht entgegengetreten werden. Sie ist in jeder Richtung hin tat- und schuldangemessen und ist letztlich angesichts der mit der Tat verbundenen nachteiligen Folgen noch als sehr milde zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

 

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