Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251724/5/Py/Da

Linz, 20.05.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn K H G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F V, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2008, GZ: SV96-85-2007, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 iVm 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2008, GZ: SV96-85-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 1.000 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der P GmbH (in der Folge: Fa. P), F, G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma die Ausländer

1. Z J B, geb.

2. J R W, geb.

3. J A W, geb.

4. M Z W, geb. ,

alle polnische Staatsangehörige, vom 15.2.2005 bis 12.5.2005 in L, Baustelle H L, als Bauhilfsarbeiter ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen entgegen §§ 3 Abs.1 iVm 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF beschäftigt wurden.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass zum Zeitpunkt der Übertretung die Fa. P keinen verantwortlich Beauftragten bezüglich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemeldet habe, weshalb dem Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. P die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden. Die Herstellung eines unterscheidbaren Werkes durch die polnischen Arbeiter von jenem, das die Arbeiter der Fa. P auf der Baustelle hergestellt haben, könne von der Behörde nicht nachvollzogen werden. Zudem hätten die polnischen Arbeiter ausschließlich mit dem Material, welches durch die Fa. P zur Verfügung gestellt wurde, gearbeitet. Die Verwaltungsstrafsache sei nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt abzuwickeln und würde eine Entlohnung nach Quadratmeter, welche von den polnischen Staatsangehörigen in den Personenblättern angegeben wurde, wohl keineswegs mit der behaupteten Selbständigkeit vereinbar sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die angeführten Polen durch den Bw beschäftigt wurden. Als Arbeitgeber sei jede Person, die einen Ausländer beschäftigt, anzusehen und es sei unerheblich, ob es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eine physische Person oder um einen Verein handle, oder ob der Arbeitgeber für seine Tätigkeit im Besitz der erforderlichen Bewilligungen ist.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw bereits im Jahr 1994 mit seinem Mitgeschäftsführer K P vereinbart habe, dass dieser als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Verwaltungsstrafgesetz für sämtliche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, also auch insbesondere für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, fungiere und war Herr K P mit dieser Bestellung auch einverstanden. Auf Grund der damaligen Rechtslage sei eine Verständigung der Behörde über diese Bestellung nicht vorgesehen gewesen, weshalb die Bestellung des Geschäftsführers K P zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam sei und eine Strafbarkeit des Bw wegen des gegenständlichen Tatvorwurfes ausscheide. Darüber hinaus sei der Bw im Unternehmen in erster Linie für kalkulatorische und kaufmännische Belange zuständig und habe er auf die Gestaltung von Verträgen und Abwicklung von Baustellen gar keinen Einfluss. Auch werde davon ausgegangen, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Tat Verfolgungsverjährung eingetreten sei und sei das gegenständliche Bauvorhaben von der Niederlassung der Firma P GmbH W abgewickelt worden, weshalb sich der Tatort in Niederösterreich befinde und die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht gegeben sei. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein kompletter Bauabschnitt zur Gänze an einen Subunternehmer auf Grund eines ordnungsgemäßen Werkvertrages übertragen wurde, weshalb Arbeitskräfteüberlassung im gegenständlichen Fall nicht vorliege.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13. März 2008 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat) drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

4.2. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde die gegenständliche Berufung am 17. März 2008 zur Entscheidung vorgelegt. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde am 12. Mai 2005 festgestellt. Die in § 31 Abs.3 VStG festgelegte Frist endete sohin mit Ablauf des 12. Mai 2008.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens des Bw war es dem Oö. Verwaltungssenat in der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nicht mehr möglich, die erforderlichen Erhebungen zu tätigen, um ein faires Verwaltungsstrafverfahren führen zu können. Auch wenn der Entscheidung die im gleichgelagerten Verwaltungsstrafverfahren gegen den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn K P, erfolgten Verfahrensergebnisse zugrunde gelegt würden, so könnte das Vorbringen hinsichtlich der mangelnden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bw, das sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 28a Abs.3 AuslBG am 1. Jänner 1996 bezieht, nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Bw und seines Mitgeschäftsführers in rechtlicher Hinsicht einer Klärung zugeführt werden.

 

Wie der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 31. März 2008 aufgrund der Ladung zur Berufungsverhandlung im Verfahren VwSen-251727 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mitteilte, ist ihm eine Teilnahme an dieser Verhandlung aufgrund eines Spitalaufenthaltes nicht möglich. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung zur Einvernahme des Bw und allfälliger Zeugen zum gegenständlichen Berufungsvorbringen konnte daher vor Eintreten der Verfolgungsverjährung nicht mehr zeitgerecht erfolgen, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr innerhalb der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ermittelt werden konnte. Da auch gemäß § 31 Abs.3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten laut Aktenlage nicht vorliegen, war mit Ablauf des 12. Mai 2008 die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen als verjährt anzusehen.

 

4.3. Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterung in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

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