Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163042/6/Sch/Ps

Linz, 29.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F H, geb. am, T, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K K, H, S, gegen die Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 2008, Zl. VerkR96-20761-2006, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, jene zu Faktum 2. auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 8 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 2008, Zl. VerkR96-20761-2006, wurde über Herrn F H u.a. wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.  § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2.  § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 1.  40 Euro und 2.  100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.  36 Stunden und 2.  60 Stunden, verhängt, weil er am 22. Oktober 2006 um 17.20 Uhr das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen auf der B152 gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling, Höhe Haus Seestraße Nr. , zwischen Strkm. 1,200 und Strkm. 1,600, 1.  die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen – und 2.  das angeführte Kraftrad verwendet habe, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 112 km/h erreicht werden konnte; die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen; die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt; das gegenständliche Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht mehr zum Verkehr zugelassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 15. Mai 2008 hinsichtlich Faktum 3. des Straferkenntnisses zurückgezogen und bezüglich der beiden anderen Fakten auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Bezüglich des gegenständlichen Vorfalls wurden beim Oö. Verwaltungssenat zwei Berufungsverfahren abgeführt, zumal vom anzeigenden Polizeibeamten nicht nur der Berufungswerber, sondern ein weiterer Lenker eines Motorfahrrades in gleicher Weise beanstandet worden war. Bezüglich Letzterem ist vom Oö. Verwaltungssenat am 28. November 2007 zu Zl. VwSen-162213 eine Berufungsverhandlung abgehalten worden. Nach den sich danach darstellenden Beweisergebnissen, insbesondere der auch im gegenständlichen Verfahren gültigen fachlichen Stellungnahme des beigezogenen verkehrstechnischen Amtsachverständigen, kann von einer technisch erreichbaren Geschwindigkeit mit dem vom Berufungswerber verwendeten Motorfahrrad im vorgeworfenen Ausmaß von 112 km/h nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf dessen in der entsprechenden Verhandlungsschrift festgehaltene Stellungnahme verwiesen.

 

4. Dem Berufungswerber kann zum einen eine gewisse Einsichtsfähigkeit, wie sie aus der oben angeführten Eingabe hervorgeht, zugebilligt werden. Es wird daher angenommen, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht mehr als "Bagatelldelikte" ansieht, wie es möglicherweise aufgrund seines jugendlichen Alters zum Tatzeitpunkt noch der Fall gewesen ist. Dieser liegt im Übrigen auch schon längere Zeit zurück (22. Oktober 2006), wobei mangels bekannter gegenteiliger Umstände von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers seither ausgegangen werden kann. Zudem kommt ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Auch die eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers sind zu berücksichtigen, wenngleich nicht verkannt wird, dass diese bei der Straffestsetzung nicht von übergeordneter Bedeutung sein können (VwGH 09.03.1988, Zl. 87/03/0279).

 

Zusammenfassend hält es daher die Berufungsbehörde für angebracht und geboten, die verhängten Geldstrafen auf ein diesen Erwägungen entsprechendes Maß herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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