Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163122/9/Ki/Jo

Linz, 03.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C S, S, D, vom 11. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. April 2008, VerkR96-4377-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 7. April 2008, VerkR96-4377-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie sei am 1. Dezember 2007, 8:00 Uhr, in der Gemeinde S, Parkplatz hinter dem Haus D, mit dem Fahrzeug "PKW, " mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen.

Sie habe dadurch § 4 Abs.5 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde sie zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren gemäß § 64 VStG verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin am 11. April 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie den PKW von Frau K nicht beschädigt habe, da sie am 1.12.2007 mit ihrem PKW bei ihrem PKW nicht angefahren sei. Bei den Schäden an ihrem PKW handle es sich um sogenannte alte Beschädigungen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2008 an Ort und Stelle. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Rechtsmittelwerberin teil, als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten, GI F H, und BI R B einvernommen. Die als Zeugin geladene Unfallsbeteiligte, Frau Y K, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, die Berufungswerberin erklärte, dass sie sich zur Zeit nicht in D aufhalte. Seitens der belangten Behörde ist ohne Angabe von Gründen niemand zur Verhandlung erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige vom 1. Dezember 2007 brachte Y K zur Anzeige, dass sie ihren PKW am 30. November 2007 gegen 19.00 Uhr hinter dem Haus D parkte. Als sie am 1. Dezember 2007 gegen 08.45 Uhr zu ihrem PKW kam, habe sie gesehen, dass die linke Seitenwand eingedrückt war, weshalb sie sofort die Anzeige erstattete. Frau K wurde zunächst aufgefordert, selbst Nachschau nach einem entsprechenden KFZ zu halten, am 2. Dezember 2007 um 15.25 Uhr teilte K telefonisch der Polizeiinspektion mit, dass beim Haus D ein eventuell für den Verkehrsunfall in Frage kommender PKW geparkt sei. Bei den daraufhin von Bezirksinspektor B und Gruppeninspektor H durchgeführten Erhebungen konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass die am PKW der K festgestellten Lackspuren eindeutig vom PKW der C S stammten. Auch am PKW der S konnten leichte Lackspuren vom PKW der K festgestellt werden. Laut Anzeige hat die Berufungswerberin aufgrund der festgestellten Spuren zugegeben, dass die Beschädigung von ihr beim Ausparken verursacht wurden, sie dies jedoch erst jetzt bemerkt habe.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb Frau S bei der Rechtfertigung, sie habe vom Verkehrsunfall nichts bemerkt und sie widersprach auch den Angaben in der Anzeige, sie hätte zugegeben, dass die Beschädigung von ihr verursacht worden sei.

 

Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte zunächst GI H, er sei beauftragt worden, eine Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen. In Anbetracht der Schäden habe er mit BI B Kontakt aufgenommen, damit er die entsprechenden Spuren sichere. Bei BI B handle es sich um einen sogenannten Spurensicherer.

 

BI B führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er die Schäden an den beiden Fahrzeugen untersucht habe und diese entsprechend korrespondieren würden. Dies wurde auch durch Kopien der Originalfotos belegt. Allerdings konnte er nicht festlegen, auf welche Art und Weise der Schaden tatsächlich zustande gekommen ist, es könne letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass K den Unfall verursacht habe. Letztere konnte nicht einvernommen werden, da sie unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist. Die von ihr in der Anzeige wiedergegebenen Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass zwar eine entsprechende Kollision zwischen dem Fahrzeug der Berufungswerberin und jenem der Frau K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, zumal im Zuge der Spurensicherung festgestellt werden konnte, dass die Schäden korrespondierten, andererseits kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise der Sachschaden von der Unfallgegnerin verursacht worden sein könnte, dies insbesondere auch deshalb, als sie trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist. Die Berufungswerberin selbst konnte sich zwar in jede Richtung verteidigen, ihre Rechtfertigung, sie habe den Sachschaden nicht verursacht, kann jedoch in Anbetracht der konkreten Situation nicht widerlegt werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch seitens der belangten Behörde niemand zur Verhandlung erschienen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden ist, wonach, wenn die Verwaltungsübertretung der Beschuldigten nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist.

 

Im gegenständlichen Falle konnte zwar verbindlich festgestellt werden, dass es offensichtlich zu einer Kontaktierung zwischen den Fahrzeugen der Berufungswerberin bzw. der K gekommen ist, letztlich kann jedoch nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Berufungswerberin den Unfall verursacht hat, zumal letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die trotz Zeugenladung nicht erschienene angeblich Geschädigte selbst den Unfall verursacht haben könnte. In diesem Falle könnte der Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, den Verkehrsunfall nicht gemeldet zu haben, zumal auch bei entsprechender Sorgfalt nicht erwartet werden kann, dass eine Beschädigung am eigenen Fahrzeug sofort erkannt wird.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, letztlich nicht erwiesen werden kann, dass die Beschuldigte tatsächlich den Unfall selbst verursacht hat, konnte iSd zitierten Gesetzesbestimmung der Berufung Folge gegeben werden, gleichzeitig war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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