Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105029/2/BR VwSen105079/2/BR

Linz, 25.11.1997

VwSen-105029/2/BR

VwSen-105079/2/BR Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufungen des Herrn Kurt P, betreffend die jeweiligen Punkte 1 der Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz, vom 3. Oktober 1997, Zl. S-27181/97-3 und vom 2. Oktober 1997, Zl. S-26584/97-3, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht:

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben; die im Strafausmaß angefochtenen Straferkenntnisse werden hinsichtlich des Strafausmaßes vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren jeweils 2.400 S auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat jeweils im Punkt 1. der oben bezeichneten Straferkenntnisse über den Berufungswerber je eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Nichteinbringungsfall je zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. August 1997 um 01.30 Uhr in Linz, Linke Brückenstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts über die Eisenbahnbrücke bis zum Hause Gruberstraße 2-4, ein als Mofa, Kennzeichen zugelassenes jedoch als Kleinmotorrad anzusehendes Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte entsprechende Lenkerberechtigung gelenkt habe und weil er am 2. August 1997 um 15.05 Uhr in Linz, Krzg. Leondingerstraße - Roseggerstraße - Ziegeleistraße ein als Mofa, Kennzeichen zugelassenes jedoch als Kleinmotorrad anzusehendes Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte entsprechende Lenkerberechtigung gelenkt habe.

2. Straferschwerend wertete die Erstbehörde jeweils das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen. Die verhängte Strafe wurde aus spezialpräventiven Erwägungen als erforderlich erachtet. Die Erstbehörde ging von faktischer Vermögenslosigkeit, keinen Sorgepflichten und dem entsprechenden Taggeldbezug als Präsenzdiener aus.

2.1. Der Berufungswerber wendet sich betreffend beide Punkte der Straferkenntnisse gegen das Strafausmaß und vermeint, daß die Strafe wegen seiner derzeitigen Präsenzdienstleistung und seines aus diesem Grund reduzierten Einkommens überhöht sei. Aus diesem Grunde ersucht er um entsprechende Herabsetzung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat nach Plausibilitätsprüfung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in diesem Punkt eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. In beiden Verfahren ergeht zu den übrigen Punkten unter VwSen-105030 u. VwSen-105080 durch das zuständige Einzelmitglied (den Berichter) je eine gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgelegten Verwaltungsstrafakte der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: S-27181/97-3 und Zl: S 26584/97-3.

4. Aus dem im Akt erliegenden Vormerkungsverzeichnis ergibt sich, daß der Berufungswerber bereits fünfmal wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 bestraft wurde. Diese Bestrafungen ergeben sich aus St.12784/95, v. 18.10.1995, mit 1.000 S, S-33413/LZ/96 v. 30.10.1996 mit 3.000 S, S-40413/LZ/96 (zweimal) v. 22.1.1997, je 3.000 S und S-8014/LZ/97 v. 21.3.1997 mit 10.000 S. Der Berufungswerber ist dzt. Präsenzdiener und verfügt (abgesehen von dem einem Präsenzdiener zustehenden Taggeld) über kein Einkommen. Ergänzend wurde durch fernmündliche Rücksprache mit einem Rechtsvertreter abgeklärt, daß in den Punkten 1) die Berufungen nur gegen das Strafausmaß gerichtet zu sehen sind.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Das Lenken ohne Lenkerberechtigung zählt zur schwersten Übertretungskategorie des Kraftfahrgesetzes. Der Berufungswerber war sich laut Anzeige zum Zeitpunkt der Tatbegehungen bereits aus anderen gleichartigen Amtshandlungen mit der Gendarmerie der Tatbestandsmäßigkeit nach § 64 Abs.1 KFG offenkundig bewußt. Am Umfang des objektiven Tatunwertes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß hier die Übertretungen mit einem - in gesetzwidriger Weise - zu einem Kleinmotorrad umgebauten Motorfahrrad begangen wurden. Angesichts der bereits fünf einschlägigen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen wegen gleicher Zuwiderhandlungen iSd § 134 Abs.1 KFG 1967 in Verbindung mit den sonstigen rechtskräftigen Vorstrafen, erscheint die verhängte Strafe auch der Höhe nach durchaus angemessen. Der Berufungswerber weist bislang offenkundig eine besonders mangelhafte Verbundenheit mit diesem geschützten Rechtsgut auf. Hier könnte bereits zusätzlich zur Geld- auch eine primäre Arreststrafe verhängt werden. Im vorliegenden Fall ist die Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich unter der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens durchaus gerechtfertigt gegen das sich aus dem erwähnten Umständen ergebende Bild, die besonders nachhaltige und in verhältnismäßig kurzer Zeitabfolge erfolgten Tatbegehungen, vermag der Berufungswerber auch nicht mit seinen Hinweisen auf seine derzeitigen durch den Präsenzdienst bedingten ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. sein unterdurchschnittliches Einkommen durchzudringen. Es bedarf aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zumindest dieser Bestrafung um dem Berufungswerber das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vielleicht doch künftighin zu einem Wohlverhalten zu bewegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. L a n g e d e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum