Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530682/77/Re/Sta

Linz, 16.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die von Frau Mag. M M, Herrn DI H M, Herrn W S, Frau E S, Frau W G-T, Herrn F G, Frau R P, Herrn DI G L, Frau Dr. M W, Herrn R W-B, Frau H A, Frau E B, alle vertreten durch die P A, diese vertreten durch GF Mag. M P, D. S, P, eingebrachte Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
27. Juni 2007, GZ. 0058770/2007 (N071010), betreffend den Antrag der H H- und I GmbH, W, (vormals: A H L E- und V, U), um Erteilung einer  gewerbebehördlichen Betriebs­anlagen­genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage im Standort L, H-B, gemäß § 77 GewO 1994 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 30. Jänner 2008 und am 8. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2007, GZ. 0058770/2007, nachstehende Betriebsbeschreibung mit nachstehenden im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich festgelegten Projektabsichten bzw. –konkretisierungen angefügt wird:

"Betriebsbeschreibung: Geplant ist die Errichtung und der Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen in L, Bereich H-B, auf den Gst. Nr.  und  der KG. L. Die Tiefgarage soll geschlossen, unterirdisch und zweigeschossig errichtet werden. Die Zu- und Abfahrt der Garage erfolgt von und in den Hessenplatz. Die Garage wird mit einer mechanischen Lüftungsanlage, welche mit CO-Warnanlagen gesteuert wird, ausgestattet. Die Abluft dieser Lüftungsanlage wird über Dach des darüber befindlichen Hochbauobjektes in einer Höhe von ca. 29 m ausgeblasen. Die Zuluft soll auf natürliche Art über Nachströmöffnungen erfolgen. Die Tiefgarage wird mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE ÖNORM E 8002 ausgestattet. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage wird über eine Schrankenanlage geregelt. Zum Zwecke des Nachtabschlusses ist ein Rolltor vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt liegt zwischen den Kreuzungen J-K-V-S/H und B/H. Die insgesamt 237 Stellplätze werden genutzt bzw. zugeordnet wie folgt:

170 Stellplätze für Hotel

27 Stellplätze für Hotel-Cafe und Restaurant

22 Stellplätze für Eigentumswohnungen (B)

3 Stellplätze für Geschäft im Wohnblock B

8 Stellplätze für Wohnhaus J-K-V-S

7 sonstige Stellplätze

Daraus ergeben sich 37 öffentlich bzw. allgemeine nutzbare Kurzparkplätze (27 + 3 + 7), wobei die Beschränkung durch eine automatische Zugangskontrolle gewährleistet ist. Dem gegenüber stehen 200 Dauerparkplätze (170 + 22 + 8). Das verfahrens­gegen­ständliche Projekt beinhaltet keine Maueröffnung in der Außenmauer an der Grundgrenze Richtung Landstraße (entgegen den ursprünglichen Einreichplänen, welche eine angrenzende Tiefgarage berücksichtigten)."

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 2007, GZ. 0058770/2007, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
27. Juni 2007, Zl. 0058770/2007 (N071010), über Antrag der A L E- und V mbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen in L, H-B, Gst. Nr.  und  der KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Anrainern zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung aus dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Begründend wurde weiters festgehalten, dass sich die Zuordnung der 237 Stellplätze aus der Oö. Bautechnik-Verordnung ergebe und auch aus dem Befund des immissionstechnischen Gutachtens klar hervorgehe. Die örtliche lärmtechnische Situation werde vom bestehenden Verkehrsaufkommen auf der H und der B geprägt. Laut vorliegenden Messergebnissen sei in Übereinstimmung mit dem L Lärmkataster zur Tagzeit an den Fassaden der bestehenden Häuser an der H von einer Lärmbelastung mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von rund 67 dB auszugehen, zur Abendzeit von rund 65 dB und zur Nachtzeit von rund 60 dB. Die Einwendungen bezüglich Belästigungen durch Lärm und Luftemissionen wurden als unbegründet abgewiesen, da aus dem immissionstechnischen und dem darauf aufbauenden medizinischen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig hervorgehe, dass durch den Betrieb der geplanten Tiefgarage keine Gesundheitsgefährdungen bei Nachbarn zu erwarten seien und allfällige Beeinträchtigungen derselben auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Einwendungen bezüglich der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs wurden mangels diesbezüglicher Parteienrechte als unzulässig zurückgewiesen und auf die amtswegige Prüfung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Einwendungen bezüglich Nichtgewährleistung des passiven Emissionsschutzes wurden – da als Gestaltungsmaßnahmen dem Baurecht zuzuordnen – im gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben die eingangs angeführten Anrainer, alle vertreten durch die P A mbH, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß Oö. Bautechnik-Verordnung  seien für das Hotel 97 Stellplätze vorgesehen, der Gutachter M gehe jedoch davon aus, dass lediglich ein Drittel der Stellplätze von Hotelgästen, ein Drittel von Dauerparkern und ein Drittel von Kurzparkern genützt werden würden. Die Nutzung sei daher vom Konsenswerber, der Behörde und den Gutachtern anders gelöst worden. Es sei tatsächlich unklar, welche Stellplätze von wem, wann genutzt werden. Der Antrag sei daher unschlüssig. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme der S C aus lufttechnischer Sicht, wonach außer Acht gelassen worden sei, dass die geplante Tiefgarage in einem Gebiet errichtet werde, welches gemäß BGBl. II Nr. 262/2006 als belastetes Gebiet ausgewiesen sei. Zusatzbelastungen seien gemäß Leitfaden UVP und IG-L nur dann nicht zulässig bzw. irrelevant, wenn sie unter 1 % der jeweiligen Grenzwerte liegen. Dies, da die Anzahl der Fahrbewegungen von den Sachverständigen nur geschätzt worden seien. Die als Vergleich herbeigeführte Tiefgarage P sei mit der gegenständlichen nicht vergleichbar. Es seien zehnjährige Messwerte und Vergleichswerte mit einer nicht ähnlichen Garage herangezogen worden. Eine genaue Berechnung sei daher nicht möglich. Bei den heiklen Schadstoffen NO2 und PM10 lägen die Zusatzbelastungen weit über der 1 %-Grenze des UVP und IG-L. Weiters seien die kritischeren Beurteilungszeiträume nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Weiters sei die projektsgegenständliche Tiefgarage mit einer, vom K V in der Zwischenzeit eingereichten Tiefgarage mit 142 Stellplätzen baulich verbunden, die Ausfahrt erfolgt über die gemeinsame Rampe. Die Auswertung der Emissionsbelastungen sei daher unter Berücksichtigung der Kumulierung durchzuführen. Der Rampenbereich mit 15 % Steigung sei unberücksichtigt geblieben. Aus dem Projekt ergebe sich nicht, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Bepflanzung entsprechend durchgeführt werde. Weiters sei mit einer Erhöhung der bestehenden Lärmsituation von  weniger als 1 dB zu rechnen. Der Grenzwert untertags betrage laut WHO LAeq  55 dB im Freien, das heißt, 45 dB im Raum. Wenn bereits gesundheitsschädlicher Lärm vorhanden ist, dürfe anderer gesundheitsschädlicher Lärm nie genehmigungsfähig sein. Nach dem Bericht des emissionstechnischen Sachverständigen würde der gesundheitsschädliche Lärm noch erhöht. Diese Erhöhung der Gesundheitsgefährdung sei nicht zulässig. Die eingeholten Verkehrsgutachten seien mangelhaft, es seien daher auch die darauf aufbauenden emissions- und immissionstechnischen Gutachten unvollständig und nicht nachvollziehbar. Unberücksichtigt sei geblieben, dass vor dem Hoteleingang nicht nur die zur Tiefgarage zu- und abfahrenden Fahrzeuge, sondern auch Taxis und Reisebusse aufzunehmen seien, außerdem befinde sich dort eine Haltestelle für ÖBB-Busse und Busse der L AG. Pro Tag würden 130 Postbusse abgefertigt (Ist-Situation). Sämtliche Berechnungen hinsichtlich Rückstau und Einordnungsfrequenz seien falsch. Auch die Ladezone der Fa. B führe zu zusätzlichem Verkehr. Darüber hinaus habe die I. Instanz verhindert, dass Gegengutachten vorgelegt würden. Antragsänderungen seien erst nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung in schriftlicher Form vorgenommen worden und sei ihnen nie zur Kenntnis gelangt. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung sei daher unumgänglich und werde beantragt. Die Einwendung in Bezug auf Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde sei nicht behandelt worden. Die Projektswerberin habe es unterlassen, einen Antrag nach UVP-Gesetz zu stellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Auch eine Einzelfallprüfung sei nicht beantragt worden. Nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 seien öffentlich zugänglich Parkplätze solche, die ausschließlich für Parkzwecke oder im Zusammenhang mit anderen Formen errichtet würden und ohne weitere Zugangsbeschränkungen der Allgemeinheit zugänglich seien. Lediglich Parkplätze, die nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich seien, seien demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. Dem gegenständlichen Projekt sei nicht entnehmbar, dass gewisse Parkplätze von vornherein lediglich einem eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich seien. Auf das Kriterium, ob Parkplätze nach den Vorschriften der Stellplatzverordnung, dem Hotel oder den Wohngebäuden oder sonstigen Projekten zugeordnet seien, sei nicht abzustellen. Wenn auch noch nicht Projektsgegenstand, sei den Einreichunterlagen  eindeutig  entnehmbar, dass die nunmehr eingereichte Tiefgarage Richtung L erweitert werden solle. Es sei dann von ca. 400 öffentlich zugänglichen Parkplätzen auszugehen. Die Parkgarage überschreite jedenfalls die 25 %-Schwelle. Bei der Beurteilung der räumlichen Nähe zum gegenständlichen Projekt seien die H P, die M C-Garage, die Parkgarage im Zentrum D, die C A B Garage sowie die Garage S mit insgesamt rund 1.861 öffentlich zugänglichen Stellplätzen zu beachten. Es wäre daher zwingend eine Einzelfallprüfung, in der Folge eine UVP-Prüfung in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Aus diesem Grunde sei die nunmehr bescheiderlassende Behörde nicht zuständig. Auch die kumulativen Effekte mit der eingereichten Garage des K V sei zu berücksichtigen. Im Übrigen habe der Konsenswerber in einem Antrag um die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen und die Errichtung und den Betrieb eines Hotels angesucht. Die erstinstanzliche Behörde habe diesen Antrag rechtswidrigerweise zweigeteilt.

 

3. Über den darüber hinaus im selben Schriftsatz eingebrachten Antrag auf Ausschluss des Rechtes zur vorzeitigen Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb nach § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994 wurde bereits mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2007, VwSen-530682/18, insofern entschieden, als diesem Antrag keine Folge gegeben wurde.

 

4. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ 0058770/2007 (N071010)  sowie den von Parteien vorgelegten Eingaben und Unterlagen und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
30. Jänner 2008, an diesem Tage zur Einholung ergänzender Gutachten vertagt und am 8. Mai 2008 weitergeführt. Diesen Verhandlungen wurden Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Medizin beigezogen und haben jeweils Vertreter der Konsenswerberin sowie der berufungswerbenden Parteien teilgenommen.

 

5.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die H H- und I GmbH ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie als Antragstellerin anstelle der ursprünglich antragstellenden A H- L E- und V mbH in das Genehmigungsverfahren eintritt und  dieses als Konsenswerberin weiterführt.

 

5.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde unter anderem ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der Oö. Landes­regierung vom 10. Oktober 2007 wurde den Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Die örtliche Umgebungssituation wird durch das Verkehrsaufkommen auf der H  und der B geprägt. Laut verkehrstechnischen Aussagen ist in der H ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 12.000 Fahrzeugen, woraus sich für die Spitzenstunde ein Verkehrsaufkommen von 1.200 Fahrzeugen (Morgenspitze) ableitet. Als durchschnittliches stündliches Verkehrsaufkommen am Tag errechnet sich eine Frequenz von 780 Kfz.

In der B wurde im Zeitraum von 06:00 und 19:00 Uhr eine Verkehrsfrequenz von 2.977 PKW und 23 LKW gezählt. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher stündlicher Verkehr von rund 230 KFZ.

Mittels Messungen durch das Büro T-Bk und Berechnung durch das Magistrat Linz wurden bei insgesamt 8 Immissionspunkten die örtlichen Verhältnisse ermittelt. Es zeigte sich dabei, dass in Bezug auf den medizinischen Grenzwert von 65 dB dieser beim Immissionspunkt 6, B mit einem Wert von LA,eq = 65,9 dB überschritten wird.

Laut den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Berufungsverfahren ist in der Spitzenstunde mit 0,4 Fz/h* Stellplatz zu rechnen, woraus sich 95 Fz/h errechnen. Als Tagesmittelwert ist ein Faktor von 0,0833 Fz/h* Stellplatz anzusetzen, woraus sich ein Stundenwert von 20 Fz bzw. ein 24-Stundenwert von 474 Fz ergibt.

Im Vergleich dazu wird in der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz für Parkplätze eines Hotels mit mehr als 100 Betten ein Faktor von 0,07 Fz/h* Stellplatz am Tag und von 0,01 Fz/h* Stellplatz in der Nacht angegeben. Diese Parkplatzlärmstudie stellt eine wesentliche Grundlage bei der Prognose von Schallemissionen und –immissionen von Parkplätzen, Autohöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen dar. Der Vergleich zeigt, dass die Ansätze in der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme höher liegen und man damit jedenfalls bei der Beurteilung auf der sicheren Seite ist.

Bei den Wohnbereichen in der B wirken Schallimmissionen von rund 1.000 Fahrzeugen pro Stunde (780 von der H und 230 von der B) ein. Die zu erwartende Frequenz der Stellplatzbenützung mit 95 Fahrzeugen pro Stunde ist nur rund 10 % dieser Verkehrsfrequenz. Damit ergibt sich jedenfalls eine Schallimmission in Bezug auf die Tiefgarage die um mindestens 10 dB unter dem Ist-Bestand liegt. Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt zudem über den H. Somit ist der Tiefgaragenein- und –ausfahrtsbereich von den Nachbarbereichen in der B abgewandt und zum Großteil durch das Hotelgebäude abgeschirmt.

Den akustischen Gesetzmäßigkeiten zufolge wird ein Schallpegel durch einen zusätzlichen Schallpegel dann nicht verändert, wenn der zusätzliche Schallpegel um 10 dB oder mehr geringer ist. Die Differenz der durch den Betrieb der Tiefgarage verursachten Schallimmission in der B beträgt zumindest 10 dB und dadurch ist mit keiner Erhöhung der derzeitigen Situation zu rechnen. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des Hotelgebäudes in Bezug auf die Tiefgaragenein- und –ausfahrt wird die Differenz noch größer und damit die vorstehende Aussage noch eindeutiger.

Wenn man darüber hinaus auch noch generell die Abschirmwirkung des zukünftigen Hotelgebäudes berücksichtigt, werden die verkehrsbedingten Schallimmissionen, so wie im Gutachten des Magistrates L dargestellt, unter den Wert von 65 dB sinken. Es wird somit festgestellt, dass, hinsichtlich der Frage nach einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Tiefgarage, die örtlichen Verhältnisse durch betriebsbedingte Schallimmissionen nicht erhöht werden."

 

5.2.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2008 wurde dieses schriftliche Gutachten vom anwesenden Amtssachverständigen erläutert und das lärmtechnische Ermittlungsverfahren, nachdem auch von den Berufungswerbern keine weiteren Fragen offen blieben, für geschlossen erklärt.

 

5.3. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und Beurteilung von  Luftemissionen bzw. –immissionen ergänzt:

 

5.3.1. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 3. September 2007, welches bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, fest:

 

"Vom Amtssachverständigen des Magistrates L wurde für die Beurteilung der durch den Betrieb der Tiefgarage bedingten Immissionsbelastungen das Instrumentarium der sogenannten  "indirekten Beweisführung" gewählt, wobei die Fahrweglängen jenen auf der durch den öffentlichen Verkehrs in der H zurückgelegten Wegstrecken bzw. die Immissionen jenen einer vergleichbaren Garage (Promenade) gegenübergestellt werden. Diese Vorgangsweise ist grundsätzlich zulässig, wenn sie brauchbare Ergebnisse liefert. Der Amtsgutachter geht dabei  von folgenden Voraussetzungen aus:

 

'Die mittlere Fahrweglänge in der Garage beträgt im 1. UG 50 und im 2. UG
70 m, sodass gesamt gesehen eine mittlere Fahrweglänge von 60 m resultiert.'

 

Dazu ist festzuhalten, dass die mittlere Fahrweglänge in der "Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen" (im Weiteren als TG bezeichnet), welche im Jahre 2004 vom BMWA herausgegeben wurde und somit als Stand der Technik für die emissionstechnische Beurteilung von Garagen heranzuziehen ist, als Mittelwert aus der längsten und kürzesten Wegstrecke, die zum Erreichen oder Verlassen eines Parkplatzes zurückzulegen ist, definiert ist. Diese Strecke setzt sich laut Einreichprojekt aus 50 m im 1.UG und 70 m im 2.UG – wie es auch der Amtsgutachter angibt – zusammen. Allerdings sind zusätzlich die Durchfahrt vom 1. UG ins 2. UG mit 80 m und die Rampe mit 25 m zu berücksichtigen, sodass sich eine mittlere Fahrweglänge von rund 113 m errechnet. Diese Projektsangaben wurden anhand der Pläne nachgeprüft und haben sich als richtig herausgestellt, sodass die mittlere Fahrweglänge vom Amtsgutachter deutlich unterschätzt wird.

 

'Die Frequentierung der Garage wird mit 660 Fz/d angenommen.'

 

Die TG trifft bezüglich die Frequentierung einerseits eine Unterscheidung hinsichtlich verschiedener Garagentypen (Wohnhaus, Büro, Kurzparker, etc.) und wird andererseits auch der Faktor Zeit in Form einer Betrachtung für die Spitzenstunde und für das Tagesmittel berücksichtigt. Eine Frequentierung mit 660 Fz/d würde in etwa jenem Wert entsprechen, der in der TG für die sehr stark frequentierten Kurzzeitparker festgelegt ist. Auch wenn in der Garage mit 7 Plätzen eine untergeordnete Anzahl von undefinierten Abstellflächen vorhanden ist, bedeutet dies, dass die Frequentierung der Garage aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung (Hotel, Wohnungen) deutlich überschätzt wird. Für die weiteren Betrachtungen wird daher vom Unterfertigten von einer realistischen Frequentierung gemäß TG von

 

0,4       Fz/h*Stellplatz          für Spitzenstunde                = 95   Fz/h    und vom

0,0833 Fz/h*Stellplatz           für den Tagesmittelwert       = 474 Fz/d

ausgegangen.

 

'Aus der Frequentierung mit 660 Fz/d und der mittleren Fahrweglänge von 60 m errechnet der Amtsgutachter eine täglich in der Garage zurückgelegte Strecke von rund 40 km. Diese Strecke wird jener gegenübergestellt, welche vom öffentlichen Verkehr in der H zurückgelegt wird (12.000 Fz/d* 110 m = 1.320 km). Diese Gegenüberstellung ergibt, dass der Anteil der in der Garage zurückgelegten Strecke weniger als 3 % in Bezug auf die H beträgt und somit auch die Immissionen weniger als 3 % betragen.'

 

Aufgrund der vorstehenden Äußerungen (Unterschätzung der mittleren Fahrweglänge, Überschätzung der Frequentierung) ist dieser Prozentsatz auf (474 Fz/d* 113 m = 53,5/13,20 = 4) 4 % zu korrigieren. Es ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass sich dieser Vergleich nur auf  die Emission, nicht jedoch auf die Immission bezieht.

 

'Die von der Garage verursachten Immissionen werden zusätzlich jenen gegenübergestellt, die beim Projekt 'Parkgarage P' ermittelt wurden. Aus dem Verhältnis der Stellplätze und unter Berücksichtigung der großen Ausblashöhe der Abluft der gegenständlichen Garage errechnet der Amtsgutachter, dass die beantragte Garage in 22 m Entfernung um mehr als 67 % weniger immittiert als jene unter der P. Aus diesem Vergleich ergeben sich in 22 m Entfernung folgende Immissionsbeiträge, ausgedrückt in Prozent und bezogen auf den jeweiligen Immissionsgrenzwert:

CO          2,64 %

NO2        3,63 %

PM10       0,96 %

Benzol     3,83 %

 

Dazu ist festzuhalten, das der zit. Vergleich grundsätzlich ein brauchbares Ergebnis für eine Abschätzung liefert, allerdings der Effekt der hohen Ausblasung der Abluft deutlich unterschätzt wird, woraus wiederum eine Überschätzung der Immissionsbeträge resultiert. Weiters ist aufgefallen, dass der geringste Abstand der Ausblasmündung zu einem Nachbarfenster mit 20 m angegeben wird und die Immissionsbelastungen richtigerweise auf diese Entfernung berechnet wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Fenster eines Nachbarn, der nunmehr Berufung eingebracht hat. Im Sinne der gestellten Beweisthemen – insbesondere im Hinblick auf die behauptete Gesundheitsgefährdung-, ist im Berufungsverfahren auf die Berufungswerber abzustimmen. Von den im Besitz der Berufungswerber befindlichen Häusern liegt jenes in der B der Ausblasmündung am nächsten, wobei die Entfernung jedoch bereits 55 m beträgt, sodass die vom Amtsgutachter für eine Entfernung von 22 m berechneten Immissionsbelastungen grundsätzlich deutlich niedriger ausfallen müssten als in der größeren Entfernung von 55 m.

 

Diese zunächst widersprüchlich und unlogisch erscheinende Aussage sei hier kurz näher erläutert. Je größer die Ausblashöhe und je geringer in Bodennähe die Entfernung zu diesem Emissionspunkt ist, desto niedriger sind auch die Immissionsbelastungen, da hier der sogenannte "Immissionsschatten" zum Tragen kommt. Der Grund ist – anschaulich erklärt – darin zu suchen, dass sich beispielsweise ein Einfamilienhaus durch seine eigenen Emissionen aus der Heizungsanlage nicht selbst belastet, da die Abgase über einen Schornstein abgeführt werden, der die Luftschadstoffe – je nach dessen Höhe – in eine größere oder kleinere Entfernung, jedenfalls aber "weit weg" vom Entstehungsort verfrachtet.

 

Zusammenfassend ist somit zum immissionstechnischen Amtsgutachten des Magistrates Linz festzuhalten, dass die indirekte Beweisführung grundsätzlich ein brauchbares Instrumentarium zur Abschätzung der Immissionsbeiträge der geplanten Tiefgarage darstellt, im gegenständlichen Fall jedoch zum Teil von unrealistischen Voraussetzungen (Über- und Unterschätzungen) ausgegangen wurde bzw. die angegebene Aufpunktentfernung für das Berufungsverfahren nicht angewendet werden kann, sodass eine Neuberechnung unumgänglich ist.

 

Um eine realistische Einschätzung der beim nächstgelegenen Berufungswerber zu erwartenden Immissionsbeiträge zu erzielen, wurde daher vom Unterfertigten eine Berechnung der Emissionsmassenströme nach der bereits mehrfach zit. TG vorgenommen. Die aus den Massenströmen resultierende maximale Immissionsbelastung wurde auf Basis einer Ausbreitungsrechnung gemäß ÖN M 9440 ermittelt. Als Immissionspunkt wurde der ungünstigste Bereich der Einwirkung, es ist dies das der Ausblasmündung nächstgelegene Fenster im 3. Stock des Hauses B, welches sich in einer Höhe von augenscheinlich 12 m befindet, herangezogen.

 

Im Vergleich zum Amtsgutachten des Magistrates Linz wurde dabei von folgenden, geänderten Voraussetzungen ausgegangen:

 

Mittlere Fahrweglänge :     113 m

Frequentierung:                0,4 Fz/h*Stellplatz für die Spitzenstunde = 95 Fz/h

                                       0,0833 Fz/h*Stellplatz für das Tagesmittel = 474 Fz/h

Immissionshöhe:               12 m (Fenster, 3. Stock, Haus B)

Entfernung:                       55 m

 

Die Berechnung, welche diesem Schreiben als Beilage angeschlossen ist, brachte für den genannten Immissionspunkt die nachstehenden angeführten Zusatzbelastungen:

 

Ergebnisse          in 55       m Entfernung:

 

 

HMW

MW 8

TMW

JMW

Anteil-

IGW

Anteil

IGW

Anteil

IGW

Anteil

IGW

 

µg/m3

µg/m3

µg/m3

µg/m3

% v.

HMW

% v.

MW8

% v.

TMW

% v.

JMW

NO2

0,6

 

 

0,0327

0,3

 

 

0,08

PM 10

 

 

0,02000

0,00069

 

 

0,04

0,02

Benzol

 

 

 

0,00344

 

 

 

0,07

CO

 

5,8

 

 

 

0,06

 

 

 

Wie die Aufstellung zeigt, bewegen sich die Zusatzbelastungen an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches in einer Größenordnung, die schlechtestenfalls (bei der Komponente NO2) eine Größenordnung von 0,3 % bezogen auf den Immissionsgrenzwert erreicht, und sind diese Zusatzbelastungen somit als irrelevant einzustufen. Anzumerken ist dazu, dass sich – wie bereits erwähnt – der ungünstigste (nächstgelegene) Einwirkungsbereich in einer Höhe von ca. 12 m befindet und die berechneten Immissionsbelastungen auf Bodenniveau noch deutlich geringer ausfallen.

 

Im Hinblick auf das Beweisthema ist daher festzuhalten, dass das Amtsgutachten des Magistrates L – auch wenn es zum Teil auf unrealistischen Zahlen beruht – in seiner Konsequenz eine richtige Aussage liefert, da die tatsächlich zu erwartenden Zusatzbelastungen sogar noch deutlich nach unten revidiert werden müssen. Der Argumentation der Berufungswerber im Hinblick auf  die behaupteten Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen kann daher nicht gefolgt werden.

 

Abschließend ist im Sinne des von der Behörde – auch ohne Vorbringen von Einwendungen – wahrzunehmenden Nachbarschaftsschutzes anzumerken, dass die beim tatsächlich nächstgelegenen Nachbarn in einer Entfernung von 20 m zu erwartenden Zusatzbelastungen jedenfalls unter den berechneten Werten liegen, zumal hier die erläuterte Wirkung des "Immissionsschattens" hier noch deutlicher zum Tragen kommt."

 

5.3.2. Diesem Gutachten wurde von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Verhandlung und durch Vorlage eines Schriftsatzes vom 28. Jänner 2008, eingelangt bei der Berufungsbehörde am 29. Jänner 2008, hinsichtlich der Anwendbarkeit der ÖNORM M 9440, hinsichtlich der Emissionsstellen, hinsichtlich der Anwendung des Irrelevanzkriteriums sowie hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der projektbedingten Immissionsbelastung nach dem Stand der Wissenschaft widersprochen.

 

Vereinbart wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus diesem Grunde die Beibringung eines ergänzenden lufttechnischen Projektes durch die Konsenswerberin.

 

5.3.3. Dementsprechend vorgelegt wurde von der Vertreterin der Konsenswerberin mit Schriftsatz vom 8. April 2008 das von Dr. DI K-H G, Technisches Büro für technischen Umweltschutz, erstellte und mit
3. April 2008 datierte Lufttechnische Projekt, GZ.: G08-002L HG/hg, welches von der Berufungsbehörde vor Anberaumung der Fortsetzungsverhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Darin stellt der beauftragte Projektersteller nach Darstellung der Aufgabenstellung, Beschreibung der Untersuchungsmethodik, Darstellung des Untersuchungsraumes, Berechnung der Emissionen, Berechnungen der Immissionen, Anführung statistischer Auswertungen von Grenzwertüberschreitungen, Beschreibung der örtlichen Lage der Immissionspunkte, Darstellung der Bewertungsgrundlagen (Grenzwerte) Angaben zum Ist-Zustand anhand einer nahegelegenen Luftprüfstation des Luftmessnetzes des Landes Oberösterreich, Darstellung und Diskussion der Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen zusammenfassend fest:

 

"Das vorliegende Lufttechnische Projekt behandelt die, durch das geplante Vorhaben "Tiefgarage H" zu erwartende verursachte Veränderung der Luftqualität im Untersuchungsraum (Zusatzbelastung). Zur zahlenmäßigen Angabe der Luftqualität wurden im Untersuchungsraum entsprechende Immissionspunkte gewählt.

 

Für die Beurteilung der Umweltauswirkungen (Immissionen) werden Maximalkonzentrationen (Halbstundenmittelwerte für NO2, 8h-Mittelwerte für CO und Tagesmittelwerte für PM10) sowie Langzeitbelastungen (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und Benzol) herangezogen.

 

Die Immissionen wurden hiezu für die Immissionsniveaus zi = 1,5 m (Atemzone), 4,5 m (1. Stock), 7,5 m (2. Stock), 10,5 m (3. Stock) und 13,5 m (4. Stock) berechnet und zahlenwertmäßig bei den Immissionspunkten angegeben.

 

Grundsätzlich wurden die Berechnung der Emissionen und Immissionen stets auf Basis konservativer Annahmen durchgeführt:

1)      Bei Vorliegen mehrerer (gleichwertiger) Daten zu Fahrzeugfrequenzen wurde stets jener Wert verwendet, der zu den höchsten Emissionen führt.

2)      Soferne für die jeweilige Nutzungsart keine Angaben zum Verhältnis der ein-/ und ausfahrenden PKW vorliegen, wurde der ungünstigste Wert von 12 % (ein) und 88 % (aus) gewählt.

3)      Es wurde (unabhängig von der Nutzungsart des jeweiligen Stellplatzes) ein zeitlich gleichzeitiges Auftreten der maximalen Fahrbewegungen in der Spitzenstunde unterstellt.

4)      Nachdem eine exakte Prognose in wie viel Prozent der Jahresstunden bzw. zu welchen Zeiten (Sommermonate oder Wintermonate, Tag, Nacht, etc.) eine diffuse Freisetzung der Kfz-Abgase über den Ein-/Ausfahrtsbereich bzw. über den 29 m hohen Abluftkamin der mechanischen Entlüftung der Tiefgarage nicht mit einfachen Mitteln möglich ist, wurden (getrennt) zwei Freisetzungszentren betrachtet und zwar:

a)     Freisetzungsszenario 1: Freisetzung der Kfz-Abgase ausschließ­lich (d.h. ganzjährig) über den Ein-/Ausfahrtsbereich der Tiefgarage und

b)     Freisetzungsszenario 2: Freisetzung der Kfz-Abgase aus­schließ­lich (d.h. ganzjährig) über den 29 m hohen Abluftkamin der mechanischen Entlüftung der Tiefgarage und

 

5)    Die Immissionsprognosen wurden mittels zweier methodischer Ansätze durchgeführt und zwar:

a)     Methodik A: Berechnung des maximalen Halbstundenmittelwertes auf Basis der maximal stündlichen Abgasemissionen. Die Umrechnung auf andere Zeitbezüge erfolgt mittels empirischer Faktoren ("Beychok-Formeln").

b)     Methodik B: Berechnung des Jahresmittelwertes unter Berücksichtigung einer dreidimensionalen Ausbreitungs­klassen­statistik auf Basis der tagesdurchschnittlichen Abgasemissionen. Die Umrechung auf andere Zeitbezüge erfolgt (ausgenommen für CO) mittels statistischer Kenngrößen (98-Perzentile).

 

6)    Es wurden daher für folgende 6 Planfälle Ausbreitungsrechnungen durchgeführt:

 

Methodik

Freisetzungsszenario 1

Freisetzungsszenario 2

Methodik A

PF 201.4 (ua=0,7 m/s, AKL=4)

PF 201.7 (ua=0,7 m/s, AKL=7)

PF 202.3 (ua=0,7 m/s, AKL=3

PF 202.4 (ua=0,7 m/s, AKL=4)

Methodik B

PF 201.JMW

PF 202..JMW

 

7)    Bei den Ausbreitungsrechnungen wurde das geplante Hotel nicht berücksichtigt.

 

8)    Bei den Ausbreitungsrechnungen wurde für das Freisetzungsszenario 2 die impulsbehaftete Überhöhung der "Abgasfahne" nicht berücksichtigt.

 

9)    Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt stets unter Berück­sichti­gung der höchsten prognostizierten Werte; d.h. es wird unterstellt, dass ganzjährig entweder das Freisetzungsszenario 1 oder das Freisetzungsszenario 2 zutreffend ist.

 

Die Rechenergebnisse zeigen, dass die prognostizierten Zusatzbelastungen im gesamten Untersuchungsraum auch unter konservativsten Annahmen im gesamten Untersuchungsraum deutlich unterhalb von 3 % des jeweiligen Grenzwertes liegen und daher aus fachtechnischer Sicht als irrelevant zu beurteilen sind. Bei den derzeitigen Hauptemissionsstoffen NO2 und Feinstaub liegen die prognostizierten Zusatzbelastungen im Jahresmittel sogar unterhalb bzw. deutlich unterhalb 1 % des jeweiligen Grenzwertes.

 

Die prognostizierten Zusatzbelastungen liegen bei den Einschreitern auch unter konservativsten Annahmen in fast allen Fällen deutlich unterhalb von 1 % des jeweiligen Grenzwertes (irrelevante Zusatzbelastung). Eine Ausnahme stellt der Nebenemissionsstoff CO dar, für den für das Freisetzungsszenario 1 (Methodik A) eine Zunahme von 1,8 % des Grenzwertes prognostiziert wird, welche aber ebenfalls als irrelevant zu beurteilen ist.

 

Aus den lufttechnischen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass in der Realität die tatsächlich zu erwartenden Zusatzbelastungen jedenfalls unterhalb der maximal prognostizierten Werte liegen werden, die (wie vorher ausgeführt) allesamt als irrelevant zu beurteilen sind."

 

5.3.4. Dieses lufttechnische Projekt wurde von der Berufungsbehörde im Wege des lufttechnischen Amtssachverständigendienstes einer Überprüfung unterzogen. Der lufttechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, stellt in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 23. April 2008 hiezu fest:

 

"Im nunmehr vorliegenden "Lufttechnischen Projekt" wurden zur Beantwortung und Abklärung dieser Fragen umfangreiche und detaillierte Berechnungen zur Emissions- und Immissions­situation durchgeführt.

 

Zunächst wird auf die im "Lufttechnischen Projekt" enthaltene Ermittlung der Emissionsmassen­ströme eingegangen.

 

Diese erfolgte grundsätzlich anhand der "Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen – BMWA 2004" sowie der "Technischen Grundlage für die Beurteilung der Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – BMWA 2006", welche auch vom unterfertigten Amtsachverständigen in seinem Gutachten verwendet wurden. Diese Technischen Grundlagen stellen die einzigen bekannten Richtlinien dar, die eine einheitliche Vorgangsweise bei der Beurteilung der Emissionen und Immissionen von Garagen ermöglichen. Sie wurden von einem Team österreichischer Amtssacherverständiger unter Miteinbeziehung von externen Experten erstellt und vom BMWA veröffentlicht. Sie sind daher als Stand der Technik auf diesem Fachgebiet zu betrachten.

 

Hinsichtlich der kritisierten Aufteilung der Stellplätze wurde im Zuge der Berufungsverhandlung am 30. Jänner 2008 eine Klarstellung getroffen, welche auch dem "Lufttechnischen Projekt" folgender­maßen zugrunde gelegt wurde:

 

 

Stellplätze für Hotelzimmer:                                          170

Stellplätze für Hotelcafe und Restaurant:                          27

Stellplätze für Eigentumswohnungen (B):                         22

Stellplätze für Geschäft (Im Wohnblock B):                        3

Stellplätze für das Wohnhaus J.K. V:                                  8

Sonstige Stellplätze:                                                          7

Summe:                                                                       237

 

Hinsichtlich der ebenfalls kritisierten Frequentierung der Stellplätze und des Verhältnisses an Ein- und Ausfahrten wurden die Angaben der bereits zit. "Technischen Grundlagen des BMWA" sowie der Parkplatzlärmstudie herangezogen, wobei bei Vorliegen mehrer Daten jeweils jener Wert heran­gezogen wurde, der zu den höchsten Emissionen führt. Anzumerken ist in diesem Zusammen­hang auch, dass die Stellplätze für Hotelcafe und Restaurant, für das Geschäft und die "Sonstigen" als Kurzparker (diese repräsentieren die höchste Frequentierungszahl)  eingestuft wurden.  Für die Ermittlung des Schadstoffausstoßes wurden die Emissionsfaktoren der "Technischen Grundlagen des BMWA" herangezogen, wobei die Stauereignisse und die Multiplikations­faktoren für die Neigungen auf den Rampen, für die Kaltstarts, für die Außen­temperatur und für die Seehöhe mitberücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Projekt eine Außentemperatur (Garagentemperatur) von 0° C angesetzt wurde. Nach Rücksprache beim BMWA ist bei Tiefgaragen von einer tatsächlichen Temperatur von +10 bis 12 ° C  auszugehen. Da der Schadstoffausstoß – speziell bei den Kaltstarts – umso höher ist, je tiefer die Außentemperatur ist, wird diese Emission im vorliegenden Projekt deutlich überschätzt.

 

Aufgrund der vorstehenden Äußerungen entspricht die Ermittlung der Emissionsmassenströme somit einer worst-case-Annahme und ist diese als schlüssig zu bezeichnen.

 

Hinsichtlich der  Berechnung der Immissionsbelastung bei den Nachbarn wurde vom Vertreter der Berufungswerber – wie bereits angeführt – die Anwendung der ÖNORM M 9440 kritisiert und zur Erzielung einer höheren Prognosegüte die Anwendung eines komplexen Ausbreitungsmodells, wie es beispielsweise das MISKAM-Modell oder ein gleichwertiges darstellt, verlangt. Dieser Forderung wurde nunmehr mit dem vorliegenden Gutachten insofern entsprochen, als ein Lagrange-Modell (Teilchensimulationsmodell) LASAT verwendet wurde, welches dem MISKAM-Modell gleichwertig ist.

 

Um auch die eingangs zit. Fragen bzw. Anordnungen a) – d) abzudecken, wurden mit dem zit. Modell folgende Grundsatzszenarien berechnet:

 

Szenario 1.  Es wird unterstellt, dass der Abluftkamin bei stillstehendem Ventilator keine

(S1)            Zugwirkung aufweist und daher die gesamten Kfz-Abgase ausschließlich (ganzjährig) über den Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage in diffuser Form freigesetzt werden.

 

 

Szenario 2.  Es wird unterstellt, dass die Kfz-Abgase ausschließlich (ganzjährig) über die

(S2)            mechanische Entlüftung des 29 m hohen Abluftkamins emittiert werden, wobei die durch die mechanische Ausblasung bedingte Überhöhung der Abgasfahne im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht berücksichtigt wurde.

 

Die Ermittlung der maximalen Immissionsbelastungen wurde sowohl für eine windschwache, neutrale Wetterlage (Windgeschwindigkeit 0,7 m/s, Ausbreitungsklasse 4 – im folgenden als 0,7-4 bezeichnet) wie auch für eine windschwache, stark stabile Wetterlage (Windgeschwindigkeit 0,7 m/s, Ausbreitungsklasse 7 – im folgenden als 0,7-7 bezeichnet) durchgeführt, wobei für die Bewertung jeweils der höchste berechnete Wert herangezogen wurde.

 

Für die Ermittlung der längerfristigen Immissionsbelastungen (Achtstundenmittelwert – MW8, Tages­mittelwert- TMW und Jahresmittelwert – JMW) gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

Methodik A: Wenn die Windverteilung und die Strahlungsbilanz im Untersuchungsraum nicht

(MA)           bekannt sind, wird mit Hilfe des Ausbreitungsmodells die Immissionskonzentration in Form des maximalen Halbstundenmittelwertes (HMWmax) berechnet und daraus mittels empirischer Formeln (nach Milton R. Beychok) die MW8, TMW und JMW abgeschätzt. Diese Formeln repräsentieren den empirisch ermittelten Zusammen­hang zwischen Kurz- und Langzeitbelastungen.

 

 

Methodik B: Wenn die Windverteilung und die Strahlungsbilanz im Untersuchungsraum bekannt

(MB)           sind, kann der Jahresmittelwert unter Zugrundelegung der zit. Daten unter Berücksichti­gung einer dreidimensionalen Ausbreitungsklassenstatistik, basierend auf den tagesdurchschnittlichen Emissionen für jeden Immissionspunkt (IP) berechnet werden und aus den berechneten Jahresmittelwerten über statistische Zusammenhänge die TMW, MW8 und HMW ermittelt werden.

 

Im gegenständlichen Fall befindet sich in einer Entfernung von rund 700 m die Messstation des Landes Oö. "Linz ORF-Zentrum", welche aufgrund der geringen Entfernung eine gute Repräsen­tativität für den Untersuchungsraum bietet. Die Messdaten dieser Station wurden daher für die Berechnungen nach der Methodik B herangezogen. Gleichzeitig wurden jedoch auch Berechnungen nach der Methodik A vorgenommen.

 

In Summe wurden daher für jeden IP 6 Berechnungsvarianten vorgenommen, wobei für die Bewertung der Immissionsbelastung in einem Immissionspunkt jeweils jener Variantenwert heran­gezogen wurde, der  die höchste Belastung erbracht hat.

 

Im gesamten Untersuchungsraum wurden insgesamt 18 Immissionspunkte definiert, die aufgrund der Bebauungsstruktur (mehrgeschossige Bauten) jeweils in 5 Immissionshöhen (1,5  -  4,5  - 7,5  -  10,5  -  13,5 m) untergliedert wurden, wobei für den Beurteilungswert wiederum jene Immissions­höhe herangezogen wurde, die den höchsten Belastungswert ergeben hat.

 

Aufgrund der vorstehenden Äußerungen wurde auch die Ermittlung der Immissionsbelastungen in Form einer worst-case-Annahme durchgeführt und ist diese als schlüssig zu bezeichnen.

 

Für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren wurden von den 18 IP jene herangezogen, die für die Berufungswerber relevant sind. Es sind dies:

 

IP   4 (Nähe B)

IP   9 (B – Südseite)

IP 10 (B – Südseite)

IP 11 (B – Nordseite)

IP 12 (B – Nordseite)

 

Die, nach Schadstoffen betrachtet, an diesen IP auftretenden maximalen Immissionsbelastungen werden nachfolgend wie folgt zusammengefasst:

 

 

 

Schadstoff

Bezug

IP

Variante

Imm.Höhe

(m)

Max. Konz. (µg/m³)

% v. IGW

 

 

 

 

 

 

 

CO

MW8

11

S1/0,7-7/MA

1,5

175,0

1,8

N O2

HMW

11,12

S1/0,7-7/MA

1,5

0,7

0,3

NO2

JMW

11,12

S1/0,7-7/MA+B

1,5

0,06

0,1

PM10

T MW

11

S1/0,7-7/MA

1,5

0,41

0,8

PM10

JMW

12

S1/0,7-4/MB

1,5

0,022

0,05

Benzol

JMW

11,12

S1/0,7-4/MA+B

1,5

0,013

0,3

 

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass – wie zu erwarten – die höchsten Immissions­konzentrationen durchwegs im Szenario 1 (ausschließliche Emission über die Ein- und Ausfahrt) und aufgrund des bodennahen Austritts in geringen Immissionshöhen von 1,5 m sowie über­wiegend bei windschwachen, stark stabilen Wetterlagen auftreten. Weiters ist eine Tendenz dahin­gehend abzuleiten, dass die höchsten Konzentrationen unter Anwendung der Methodik A (Umrechnung nach Milton R. Beychok) zu erwarten sind. Das bedeutet, dass sich die theoretische Berücksichtigung der Windverteilung, die von einer dominierenden Südwest-Nordost-Strömung und von einer untergeordneten Nordost-Südwest-Strömung gekennzeichnet ist und somit sehr deutlich außerhalb der für die Berufungswerber relevanten Nord-Süd-Strömung liegt, für diese sehr günstig auswirken würde, da  sie fast bei allen Varianten deutlich niedrigere oder gleiche Immissions­belastungen ergibt. Anders ausgedrückt heißt das, dass die Anwendung der "Beychok-Formel" in diesem Fall deutlich höhere Immissionsbelastungen erbringt und somit wiederum eine worst-case-Betrachtung darstellt.

 

Mit BGBl. II Nr. 2006/262, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, wurde im Stadtgebiet von Linz u.a. die Katastralgemeinde Linz, zu der auch der Beobachtungsraum des gegen­ständlichen Verfahrens zählt, für die Schadstoffkomponenten PM10 und NO2 als Gebiet erklärt, in dem die Immissionsgrenzwerte des IG-Luft wiederholt oder auf längere Zeit überschritten wurden (belastetes Gebiet). Als Maßnahmenkatalog zur Verminderung dieser Belastungen wurden mit Verordnung des Landeshauptmannes von , LGBl. 2003/115, emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen und ein Sanierungsgebiet definiert, das auch den Beobachtungsraum des gegenständlichen Verfahrens mit einschließt. Diese Emissionsminderungs­maßnahmen konzentrieren sich auf die Schadstoffkomponente PM10 und namentlich auf die V S GmbH. Für Maßnahmen zur Senkung der NO2-Belastung gibt es zurzeit noch keinen Maßnahmenkatalog.

 

Im Sinne des IG-Luft bedeutet ein "belastetes Gebiet" ein solches, in welchem die Immissions­grenzwerte überschritten werden. Eine Genehmigung  darf im Sinne des § 77 Abs. 3 GewO nur dann erteilt werden, wenn die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten.

 

Hinsichtlich der Einstufung, welche Immissionen relevant sind und welche nicht, wurde für Großvorhaben, die einer Umweltverträglichkeits­prüfung unterliegen, das sogenannte "Irrelevanzkriterium" eingeführt, welches im "Leitfaden UVP und IG-L; Hilfestellung im Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, Überarbeitete Version 2007, Umweltbundes­amt" so definiert ist, dass eine Genehmigung einer Anlage dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung 3% des Immissionsjahresgrenzwertes nicht überschreitet und weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. In belasteten Gebieten liegt der Irrelevanzwert bei 1 % bezogen auf den Immissionsjahres­grenzwert von verordneten Schadstoffen. Diese Werte wurden offenbar in Anlehnung an die diesbezüglichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt, welche in der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) bereits seit dem Jahre 2002 nahezu identische Kriterien vorsieht.

 

Zum Stand der Technik ist im. ob zit. Sinne anzumerken, dass die Kriterien für die Festlegung desselben neben § 71a auch in der Anlage 6 zur GewO 1994 festgelegt sind. Diese Kriterien zielen unter Bezug­nahme auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis vornehmlich auf eine Geringhaltung der Emissionen einer Anlage ab. Die durch eine Garage bedingte Emission wird ausschließlich von den dort verkehrenden Kraftfahrzeugen verursacht. Auf die Geringhaltung der Emissionen aus Kraftfahr­zeugen kann im Gewebeverfahren kein Einfuß genommen werden, da der diesbezügliche Stand der  Technik im Kraftfahrzeuggesetz geregelt wird. Ein Einfluss kann lediglich auf die Art der Emissions­ableitung genommen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass derartige Garagen standardmäßig auf natürlichem Weg über den Ein- und Ausfahrtsbereich sowie über Außenwand­schächte entlüftet werden.  Standard ist auch die Installation eines CO-Wächters, der mit einer mechanischen Entlüftung gekoppelt ist, wobei die Ausblasung meist ebenfalls in Bodennähe erfolgt. So wird beispielsweise die im gegenständlichen Verfahren bereits zit. Tiefgarage auf der Promenade über ein Bodengitter im Bedarfsfall mechanisch entlüftet. Eine  mechanische Entlüftung über einen 29 m hohen Kamin, welche sich im gegenständlichen Fall aufgrund der Bauhöhe des Hotels mehr oder weniger zufällig ergeben hat, geht somit im ob zit. Sinne über den Stand der Technik hinaus. Sie wirkt sich aufgrund der großen Höhe natürlich positiv auf die Immissions­belastung im Beobachtungsraum aus.

 

 

Unter Bezugnahme auf das Irrelevanzkriterium ist weiters festzuhalten, dass das gegenständliche Projekt keinesfalls ein Großprojekt darstellt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die im vorliegenden Gutachten, wie auch im ursprünglichen Gutachten des unterfertigten Amts­sachverständigen, enthaltene Bezugnahme auf dieses "Irrelevanzkriterium" sollte lediglich die Verhältnis­mäßigkeit der im gegenständlichen Fall auftretenden geringfügigen Emissionen zu jenen, wie sie in UVP-Verfahren gegeben sind, darstellen. In diesem Sinne ist die Errichtung einer Tiefgarage in der vorliegenden Größenordnung jedenfalls nicht als "Großprojekt" einzustufen.

 

Die von den Berufungswerbern zur Erzielung einer höheren Prognosegüte geforderte  Immissions­berechnung hat jedenfalls ergeben, dass die bei diesen zu erwartende Immissionsbelastung für die maßgeblichen Parameter PM 10 und NO2, selbst unter Berücksichtigung der ungünstigsten Umstände,  deutlich unter dem für UVP-Verfahren geltenden Irrelevanzkriterium von 1 % liegt.

 

Dazu sei angemerkt, dass auch die - von den Berufungswerbern kritisierte - Berechnung des Unter­fertigten (ÖNORM M 9440) wie auch die im ursprünglichen Verfahren vom Amtsach­verständigen des Magistrates Linz angestellten Berechnungen – auch wenn sie von teilweise anderen Voraussetzungen ausgingen – keinen wesentlichen Unterschied zu den nunmehr vorliegenden Ergebnissen aufweisen.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf, dass bekannt ist, dass die gegenständliche Garage nur einen Unterbau für die Planung eines darüber zu errichtenden Hotels darstellt. Durch die Bauhöhe dieses Hotels ist auch der bereits mehrfach zit. 29 m hohe Kamin zu erklären, der über den First dieses geplanten Hotels hinaus­reicht. Da für dieses geplante Hotel noch keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt, wurde die immissionstechnische Beurteilung der gegenständlichen Tiefgarage ohne Hotel durchgeführt. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Immissionsbelastung bei den Berufungs­werbern, die sich südlich der Ein- und Ausfahrt befinden, eine freie Anströmung berück­sichtigt wurde, die sich aufgrund der fehlenden Abschirmwirkung durch das Gebäude in höheren Immissionskonzentrationen manifestiert. Aufgrund dieser Vorgabe konnte die Abschirmwirkung des Hotels, die aufgrund seiner Bauhöhe von über 20 m eine deutliche Wirkung erzielen würde, nicht berechnet und berücksichtigt werden. Aus der Sicht des unterfertigten Sacherständigen ist davon auszugehen, dass die bei den Berufungs­werbern berechneten maximalen Immissionsbelastungen, bei Betrieb von Hotel und Tiefgarage noch deutlich unter den berechneten Werten liegen werden.

 

Im Hinblick auf die Beantwortung der bereits eingangs zit. Fragen a) bis e), die an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit nochmals aufgelistet werden,

 

a)      Weist die Absaugleitung auch ohne Betrieb des Ventilators einen ausreichenden Zug auf, um zu gewährleisten, dass die gesamten Motorenabgase über Dach abgeführt werden?

 

b)      Wenn nicht, ist zu klären, wie hoch der Emissionsanteil der bodennahen, diffusen Emissionen im Ein- und Ausfahrtsbereich ist und sich dieser auf die Nachbarn auswirkt.

 

c)       Welche zusätzlichen Maßnahmen sind allenfalls zu setzen?

 

d)      Die Absauganlage ist in ihren Einzelheiten projektmäßig zu beschreiben und in ihren Auswirkungen bzw. Wirkungsweisen darzustellen.

 

e)      Zweckmäßig erscheint eine emissions- bzw. immissionsseitige Berechnung betreffend die bei Ein- und Ausfahrt zu beurteilenden Emissionen.

 

wird noch ergänzt, dass bereits darauf hingewiesen wurde, dass diese nach Ansicht des unter­fertigten Sachverständigen mit dem vorliegenden "Lufttechnischen Gutachten"  in ausreichender Weise beantwortet wurden. 

 

Dies wird wie folgt begründet:

 

Aufgrund der zweifachen Betrachtungsweise (Emission ausschließlich bodennah über die Ein- und Ausfahrt oder ausschließlich über den 29 m hohen Kamin) ist es unerheblich ob dieser Kamin mit mechanischer Unterstützung die Abluft abführt oder nicht bzw. ob dieser einen natürlichen Zug aufweist, da die Immissionsbelastungen auch bei vollständiger bodennaher Emission deutlich unter dem Irrelevanz­kriterium liegen.

 

Es ist daher auch unerheblich, wie hoch der Emissionsanteil der bodennahen, diffusen Emissionen im Ein- und Ausfahrtsbereich ist, da für den worst-case ohnehin davon ausgegangen wurde, dass die gesamte Emission bodennah erfolgt.

 

Die Beschreibung der lufttechnischen Einzelheiten der Absauganlage wie zum Beispiel Einschaltzeiten erübrigt sich ebenfalls, da es aufgrund der vorstehenden Erklärungen unmaßgeblich ist, ob überhaupt mechanisch abgesaugt wird oder nicht. Zur Erklärung sei dazu angeführt, dass Tiefgaragen primär nicht zum Schutz der Nachbarn, sondern zum Schutz der Garagenbenutzer gemäß ÖNORM H 6000 mit einer Kohlenmonoxid­überwachung (CO-Wächter) ausgestattet werden müssen. Gemäß zit. ÖNORM ist der Schwellen­wert auf 50 ppm einzustellen. Das bedeutet, dass ab Erreichen dieses Wertes die mechanische Absaugung automatisch in Betrieb genommen wird. Wenn diese Absaugung zum Einsatz kommt, wird der überwiegende Teil der Kfz-Abgase über den Kamin abgeführt, sodass der Anteil des bodennahen Austritts jedenfalls sinkt und damit auch die berechneten maximalen Immissions­belastungen bei den Berufungswerbern.

 

Zusammenfassend ist in diesem Sinne festzuhalten, dass die von den Berufungswerbern geforderte Emissions- und Immissionsberechnung als dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt und schlüssig dargestellt zu bezeichnen ist. Unter Zugrundelegung der aus Sicht des Unterfertigten zu niedrig angenommenen Garagentemperatur von 0° C, sowie aufgrund der realistischen Einschätzung, dass die Tiefgarage ohne Hotelbau nicht errichtet werden wird, werden die berechneten Zusatz­belastungen de facto noch deutlicher unter den berechneten Werten und somit noch weiter unter dem Irrelevanzwert von 1 % liegen. Die durch den Betrieb der Garage bedingten Immissions­belastungen werden somit zu keiner messtechnisch nachweisbaren Erhöhung der bestehenden Immissionsbelastung führen."

 

Auch dieses Gutachten wurde bereits vor Durchführung der fortsetzenden Berufungsverhandlung dem Parteiengehör unterzogen.

 

5.3.5. Aufbauend auf dem vorliegenden medizinischen Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, erstellt im Rahmen des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens, dem oben zitierten lufttechnischen Projekt vom 3. April 2008 des Dr. DI K-H G sowie des luftreinhaltetechnischen Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigendienstes vom 23. April 2008 stellt der medizinische Amtssachverständige zur Frage der Auswirkung der projektsbezogenen Immissionen auf den Menschen (bezogen auf die gewählten Immissionspunkte und somit auch auf die nächstgelegenen Berufungswerber) fest:

 

" Für die  medizinische Beurteilung zur  Verfügung stehende Unterlagen:

 

-          Lufttechnisches Projekt Gz: G08-002L HG/hg, erstellt vom Techn. Büro für techn. Umweltschutz, Dr. K-H G vom 3. April 2008

 

-          Luftreinhaltetechisches Gutachten T.OAR A R, U-UT‑803969/7‑2008‑Rb des Amtes der OÖ. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

         Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik

 

-          Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landehauptstadt L vom 15.5.2007

 

-          Die örtlichen Verhältnisse sind bekannt.

 

 

Aus diesen Unterlagen ergibt sich für die medizinische Beurteilung als Befund:

 

-          aus dem Lufttechnischen Projekt Gz: G08-002L HG/hg sind folgende maximale Zusatzbelastungen zu entnehmen:

 

Tab.6.2.1:   ERGEBNISSE DER AUSBREITUNGSRECHNUNGEN
                 DIE BERECHNETEN MAXIMALEN ZUSATZBELASTUNGEN IM GESAMTEN UNTERSUCHUNGSRAUM
                 (BETRACHTUNG ALLER IMMISSIONSPUNKTE)

                 Es werden für jedes Freisetzungsszenario bzw. für jede Untersuchungsmethodik die höchsten berechneten                  Konzentrationen angegeben und beurteilt. Details sind in Anhang C dargestellt.

Luftschadstoff

Bezugszeit

Freisetzungsszenario 1
(„Ein- / Ausfahrt“)

Freisetzungsszenario 2
(„Abluftkamin“)

Bemerkung

 

 

Methodik A
(„HMWmax“)

Methodik B
(„JMW“)

Methodik A
(„HMWmax“)

Methodik B
(„JMW“)

 

A

B

C

D

E

F

G

CO

MW8max

249 µg/m³
2,5%-GW
IP 16

95 µg/m³
1%-GW
IP 15

13 µg/m³
0,1%-GW
IP 5

3 µg/m³
<0,1%-GW
IP 13

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

NO2

HMWmax

1,1 µg/m³
0,6%-GW
IP 16

0,7 µg/m³
0,4%-GW
IP 15, 17

<0,05 µg/m³
<0,1%-GW
alle IP

<0,05 µg/m³
<0,1%-GW
alle IP

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

NO2

JMW

0,09 µg/m³
0,2%-GW
IP 16

0,30 µg/m³
0,8%-GW
IP 15

<0,005 µg/m³
<0,1%-GW
alle IP

0,01 µg/m³
<0,1%-GW
alle IP

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

PM10

TMWmax

0,59 µg/m³
1,2%-GW
IP 16

0,49 µg/m³
1%-GW
IP 15

0,03 µg/m³
<0,1%-GW
mehrere IP

0,03 µg/m³
<0,1%-GW
IP 18

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

PM10

JMW

0,026 µg/m³
<0,1%-GW
IP 16

0,104 µg/m³
0,2%-GW
IP 15

0,001 µg/m³
<<0,1%-GW
mehrere IP

0,003 µg/m³
<<0,1%-GW
IP 13, 18

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

Benzol

JMW

0,018 µg/m³
0,4%-GW
IP 16

0,063 µg/m³
1,3%-GW
IP 15

0,001 µg/m³
<0,1%-GW
mehrere IP

0,002 µg/m³
<0,1%-GW
mehrere IP

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

 

 

 

 

Tab.6.2.2:   ERGEBNISSE DER AUSBREITUNGSRECHNUNGEN
                 DIE BERECHNETEN MAXIMALEN ZUSATZBELASTUNGEN BEI DEN EINSCHREITERN
                 (IMMISSIONSPUNKTE 9 - 12)

                 Es werden für jedes Freisetzungsszenario bzw. für jede Untersuchungsmethodik die höchsten berechneten                  Konzentrationen angegeben und beurteilt. Details sind in Anhang C dargestellt

Luftschadstoff

Bezugszeit

Freisetzungsszenario 1
(„Ein- / Ausfahrt“)

Freisetzungsszenario 2
(„Abluftkamin“)

Bemerkung

 

 

Methodik A
(„HMWmax“)

Methodik B
(„JMW“)

Methodik A
(„HMWmax“)

Methodik B
(„JMW“)

 

A

B

C

D

E

F

G

CO

MW8max

175 µg/m³
1,8%-GW
IP 11

20 µg/m³
0,2%-GW
IP 11, 12

9 µg/m³
0,1%-GW
IP 9

1 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9, 11, 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

NO2

HMWmax

0,7 µg/m³
0,3%-GW
IP 11, 12

0,4 µg/m³
0,2%-GW
IP 10

<0,05 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9 - 12

<0,05 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9 - 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

NO2

JMW

0,06 µg/m³
0,1%-GW
IP 11, 12

0,06 µg/m³
0,1%-GW
IP 11, 12

<0,005 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9 - 12

<0,005 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9 - 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

PM10

TMWmax

0,41 µg/m³
0,8%-GW
IP 11

0,26 µg/m³
0,5%-GW
IP 10

0,02 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9, 10

0,01 µg/m³
<0,1%-GW
IP 9 - 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

PM10

JMW

0,018 µg/m³
<0,1%-GW
IP 11, 12

0,022 µg/m³
<0,1%-GW
IP 12

0,001 µg/m³
<<0,1%-GW
IP 9 - 12

0,001 µg/m³
<<0,1%-GW
IP 9, 11, 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

Benzol

JMW

0,013 µg/m³
0,3%-GW
IP 11

0,013 µg/m³
0,3%-GW
IP 11, 12

0,001 µg/m³
<0,1%-GW
IP 12

0,001 µg/m³
<0,1%-GW
IP 11, 12

Die prognostizierte Zusatzbelastung ist in allen Fällen als irrelevant zu beurteilen.

 

 

         Erläuterungen zu den Spalten in Tab.6.2.1 bzw. 6.2.2:

         Spalte A:    Betrachteter Luftschadstoff

         Spalte B:    Bezugszeit

         Spalten C – F: Angaben zu den berechneten Immissionskonzentrationen für die betrachteten Freisetzungsszenarien                       bzw. Untersuchungsmethodiken.

Freisetzungsszenario 1 (PF 201): Freisetzung der Kfz-Abgase ausschließlich (d. h. ganzjährig) über den Ein- / Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage.

Freisetzungsszenario 2 (PF 202): Freisetzung der Kfz-Abgase ausschließlich (d. h. ganzjährig) über den 29 m hohen Abluftkamin der mechanischen Entlüftung der geplanten Tiefgarage.

Methodik A: Berechnung der Immissionskonzentrationen als maximaler Halbstundenmittelwert auf Basis der maximal stündlichen Emissionen. Die Umrechnung auf andere Zeitbezüger erfolgt mittels der „Beychok-Formeln.

Methodik B: Berechnung der Immissionskonzentrationen als Jahresmittelwert auf Basis der tagesdurchschnittlichen Emissionen. Die Umrechung auf andere Zeitbezüge erfolgt mittels statistischer Kennwerte (98-Perzentile).

1. Zeile:    jeweils maximaler ermittelter Wert

2. Zeile:    prozentualer Anteil am jeweiligen Grenzwert

3. Zeile:    Immissionspunkt(e) bei dem (denen) der maximale Wert ermittelt wurde

         Spalte G:        Bemerkung

 

 

-          im luftreinhaltetechnischen Gutachten U-UT‑803969/7‑2008‑Rb wurden die für die Berufungswerber relevanten maximalen Immissionskonzentrationen durch das Projekt zusammengestellt:

 

Für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren wurden von den 18 IP jene herangezogen, die für die Berufungswerber relevant sind. Es sind dies:

 

IP   4 (Nähe B)

IP   9 (B – Südseite)

IP 10 (B – Südseite)

IP 11 (B – Nordseite)

IP 12 (B – Nordseite)

 

Die, nach Schadstoffen betrachtet, an diesen IP auftretenden maximalen Immissionsbelastungen werden nachfolgend wie folgt zusammengefasst:

 

Schadstoff

Bezug

IP

Variante

Imm.Höhe

(m)

Max. Konz. (µg/m³)

% v. IGW

 

 

 

 

 

 

 

CO

MW8

11

S1/0,7-7/MA

1,5

175,0

1,8

NO2

HMW

11,12

S1/0,7-7/MA

1,5

0,7

0,3

NO2

JMW

11,12

S1/0,7-7/MA+B

1,5

0,06

0,1

PM10

T MW

11

S1/0,7-7/MA

1,5

0,41

0,8

PM10

JMW

12

S1/0,7-4/MB

1,5

0,022

0,05

Benzol

JMW

11,12

S1/0,7-4/MA+B

1,5

0,013

0,3

 

 

-          Gesamtbelastung aus Luftreinhalttechnischen Projekt Dr. K. Gresslehner Gz:G08-002LHG/hg: Im Anhang des Lufttechnischen Projektes ist unter verschiedenen Szenarien die Gesamtbelastung berechnet:

 

CO     [µg/m3]                MW8max        3504

NO 2   [µg/m3]                HMWmax        170

NO 2   [µg/m3]                JMW            36

PM10          [µg/m3]                TMWmax        161

PM10          [µg/m3]                JMW            35

Benzol [µg/m3]              JMW            2,1

 

 

Gutachten

 

Im Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt L vom 15.5.2007 sind die allgemeinen Wirkungen von Luftschadstoffen in Pkt. 3.2 Beurteilung der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf den Menschen beschrieben und werden im ff. (kursiv) wiedergegeben:

 

Allgemeines:

 

Die Wirkung von Luftverunreinigungen auf den Menschen kann von Belästigung bis zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Gesundheit reichen, wobei Symtome entweder sofort oder mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten können.

 

Jeder Schadstoff kann, für sich genommen einzeln wirken. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Kombinationswirkungen, wobei sowohl das Zusammenwirken verschiedener Schadstoffe als auch meteorologische sowie berufs- und verhaltensmäßige Einflüsse von Bedeutung sein können.

 

Als Grundlage für die Festlegung von Immissionsgrenzwerten dienen rein wirkungsbezogene, wissenschaftlich begründete Werte aus medizinischer oder naturwissenschaftlicher Indikation. Bei der Festlegung dieser Grenzwerte wurden auch Ergebnisse von Untersuchungen berücksichtigt, bei denen im Bereich dieser Werte Tendenzen zu funktionellen Veränderungen, auch im Hinblick auf Kombinationswirkungen feststellbar waren. Sie sind so ausgelegt, dass Gesundheitsschädigungen des Menschen selbst bei langfristiger Einwirkung vermieden werden. Es werden dabei auch Risikogruppen, insbesondere Kinder, alte und kranke Menschen, berücksichtigt.

 

Im Hinblick auf eine Schutzwirkung für die Allgemeinbevölkerung enthalten diese Grenzwerte einen Sicherheitsspielraum und können daher für die Beurteilung der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf gesunde, normal empfindende Erwachsene und Kinder herangezogen werden

 

Zur Beurteilung der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf den Menschen werden unter anderem die Immissionsgrenzwerte des Immissionschutzgesetzes-Luft sowie die Richtwerte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der WHO herangezogen. Die Immissionsgrenzwerte im Immissionsschutzgesetz-Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich festgelegt. Bei Unterschreitung dieser wirkungsbezogenen Grenzwerte kann davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Exponierten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden.

 

Allgemeine Auswirkungen von Stickstoffdioxid (NO2) auf den Menschen:

 

NO2 ist ein Lungenreizgas mit geringer Wasser- und hoher Fettlöslichkeit.

Die Geruchsqualität kann als stechend-stickig bezeichnet werden.

In Abhängigkeit von Konzentration und Einwirkdauer kann eine Einatmung von NO2 zu vorübergehenden oder nachteiligen Wirkungen führen, die sich im Wesentlichen in den tiefer gelegenen Lungenabschnitten manifestieren. Es entstehen Entzündungen der großen und kleinen Atemwege und bei chronischer Exposition Lungenüberblähung. Neben diesen morphologischen Schäden werden Lungenfunktionsänderungen beschrieben. Durch eine reflektorisch ausgelöste Kontraktion der glatten Muskulatur im Bronchialsystem kommt es zu einer Erhöhung des Atemwiderstandes. Dies kann Ursache für die Auslösung eines Asthmaanfalles sein. Große Bedeutung für das Ausmaß der NO2-bedingten Schädigung von Strukturen im Atemtrakt besitzen Faktoren wie Einwirkungsdauer, Konzentration, Atmung, Einwirkungen zusätzlicher Luftschadstoffe, vorbestehende Lungenerkrankungen und Verhaltensfaktoren wie Rauchen.

 

Bei der Festlegung der wirkungsbezogenen Immissionsgrenzwerte werden indirekt auch die Auswirkungen von Stickstoffmonoxis (NO) mitberücksichtigt. In der Literatur werden für beginnende Funktionsänderungen im Atemtrakt NO-Konzentrationen angegeben, die 3-10x höher sind als für NO2 . Eine zusätzliche Auswirkung von NO wäre also nur dann zu erwarten, wenn die NO-Konzentration die NO2 – Konzentration um ein vielfaches übersteigt.

 

 

Allgemeine Auswirkungen von Kohlenmonoxis (CO) auf den Menschen:

 

Kohlenmonoxid ist unter normalen athmosphärischen Bedingungen ein farb-, geruch- und geschmackloses Gas, das mit menschlichen Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden kann. Es wird ausschließlich über die Lungen in den Organismus aufgenommen und ebenso wieder ausgeschieden. Für die aufgenommene Dosis ist neben der CO-Konzentration der Umgebungsluft und der Einwirkungsdauer insbesondere die Belüftung und Durchblutung der Lungen von Bedeutung. Eingeatmetes CO wird in den Lungenkapillaren an den roten Blutfarbstoff (Hämoglobin) der roten Blutkörperchen gebunden. Normalerweise nimmt dieser den eingeatmeten Sauerstoff auf und transportiert ihn in die Körperzellen. Die Menge des aufgenommenen CO pro Zeiteinheit steht in direktem Zusammenhang mit dem Atemminutenvolumen, der Lungendurchblutung und dem Herzminutenvolumen, d.h. mit der körperlichen Aktivität des Exponierten. So wird das Blut bei schwerer körperlicher Arbeit ca. 3x schneller mit CO aufgesättigt als in Ruhe. Das Bindungsvermögen von CO an Hämoglobin ist ca. 240 mal größer als das von Sauerstoff – dieser wird deshalb verdrängt. Der durch CO blockierte Teil des Hämoglobins (CO-Hb) fällt somit für den Sauerstofftransport aus. Folge sind eine Abnahme des Sauerstoffgehaltes im Blut und damit ein Sauerstoffmangel der Gewebe und Organe.

Schädliche Wirkungen der CO-Bindung an das Hämoglobin betreffen vor allem Organe mit hohem O2 – Bedarf: also Gehirn, Herz und arbeitende Muskeln. Das Ausmaß der Schädigung wird u.a. bestimmt von der unterschiedlichen Verletzbarkeit der Gewebe durch O2 –Mangel und von etwa bestehenden Vorschädigungen.

 

Allgemeine Auswirkungen von Benzol auf den Menschen:

 

Akute Vergiftungen sind durch das Auftreten einer Reihe schwerer Symtome charakterisiert, wie Fieber, Sehstörungen, bis hin zu vorübergehender Erblindung, Herzrhytmusstörungen, Brechreiz und Erbrechen sowie Krämpfe. Leichte Vergiftungen führen zum Auftreten relativ unspezifischer Symtome wie Kopfdruck, Schwindel, Benommenheit und Apathie. Es besteht ein Trunkenheitsgefühl mit euphorischen Bildern, wodurch die Einsicht in die Gefahr häufig herabgesetzt ist. Alle Symtome sind in der Regel reversibel. Eine Beeinträchtigung der Blutbildung mit nachfolgenden Blutbildveränderungen wurde bei akuten Intoxikationen nicht beobachtet.

 

Kanzerogene Wirkung:

Aus der Literatur ist zu entnehmen, dass die chronische Exposition gegenüber Benzol zu einer sich steigernden Unterdrückung aller Knochenmarksfunktionen (Blutbildung) führen kann. Charakteristisch ist hierbei eine unterschiedliche individuelle Empfindlichkeit und die Latenzzeit von Monaten bis Jahren bis zu Auftreten von Symtomen. Als Spätfolge von Knochenmarksdepressionen kann sich nach einer mitunter jahrelangen Latenz eine Leukämie entwickeln.

 

Allgemeine Auswirkungen von Satub / Feinstaub (PM10) auf den Menschen:

 

Unter Staub versteht man die in der Atmosphäre verteilten festen Teilchen. Staub ist ein natürlicher Bestandteil der Luft. Der in der Luft vorkommende Staub stammt aus folgenden Quellen:

-          natürliche Quellen, wie Erosion der Erdoberfläche, Pollenflug usw.

-          anthropogene Quellen, wie Gewerbe, und Industrie, Verkehr, Haushalte, Landwirtschaft, Bautätigkeit usw.

-          Umwandlungsprodukte als Folge chemischer Reaktionen von ursprünglich gasförmigen Luftschadstoffen

 

Der grobe Anteil des Staubes fällt rasch zu Boden und bildet Staubniederschlag. Bei Bauarbeiten etwa wird überwiegend Grobstaub erzeugt. Den in der Luft verbleibenden und damit einatembaren Staub nennt man Schwebstaub. Als Feinstaub bezeichnet man den Anteil des Schwebstaubes, der bis in die tiefen Lungenabschnitte vordringen kann. Dieser Staubanteil, der aus Teilchen mit Durchmessern unter 10 Mikrometer besteht, heißt auch PM10-Staub. Zur Feinstaubfraktion gehören gefährliche Staubarten, wie Dieselruss oder Schwefelsäure-Aerosol, aber auch Zigarettenrauch.

 

Wirkung:

Die Wirkung hängt von der Korngröße und chemischen Zusammensetzung ab. Der Grobstaub stellt überwiegend lediglich eine Belästigung und Verschmutzung dar. Je feiner der Staub, desto weiter kann er in die Atemwege eindringen und desto schädlicher ist seine Wirkung. Die in der Luft verteilten Partikel stellen in höherer Konzentration eine potenzielle gesundheitliche Gefährdung für die Bevölkerung im Hinblick auf Atemwegserkarnkungen dar. Auch Staub, der selbst keine giftigen Bestandteile enthält, kann die Schadwirkung von Gasen wie Schwefeldioxid verstärken.

 

Beurteilung der konreten Situation:

 

Für das gegenständliche Projekt der Tiefgarage für 237 Stellplätze wurden ergänzend ausführliche luftreinhalttechnische Untersuchungen durchgeführt.

 

Gebiete von Linz wurden gem. Immissionschutzgesetz Luft bzw. der darauf basierenden Verordnung als belastet ausgewiesen. Die dabei relevanten Parameter sind PM10 und NO2 , wodurch die Beurteilung dieser Parameter wichtige Bedeutung beizumessen ist.

 

Die maximalen Zusatzbelastungen liegen je nach Parameter und Bezugswert in Größenordnungen von < 0,1% bis 1 %, bei den Berufungswerbern in Größenordnungen von 0,05 bis 0,1 % der Grenzwerte des JMW des Immissionschutzgesetzes Luft .

 

Im Immissionsschutzgesetz - Luft finden sich für die  Parameter PM10; NO2 folgende Festlegungen:

 

 

PM10                      50 µg/m3 (TMW) ***)                                 40µg/m3 (JMW)      

                                              

                               ***) pro Kalenderjahr ist die folgende Anzahl von Überschreitungen zulässig                                     (aktuelle Jahreszeiträume) : 2005 bis 2009 30; ab 2010: 25

 

 

NO2                                      200 µ/m3 (TMW)                                                        30µg/m3 (JMW) **)   dies entspricht einem                                                                                                                             aktuellen GW von 40 µg/m3 unter                                                                                                                                        Berücksichtigung der Fußnote **)

                                              

                                **) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die

                               Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-treten des Bundesgesetzes  und wird am 1. Jänner jedes                         Jahres 2005  um je 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/ m3 gilt  gleichbleibend von                                                1.Jänner 2005 bis 31.12.2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/ m3 gilt gleichbleibend von 1. Jänner 2010                   bis 31. Dezember 2011.

 

 

 

Prognostizierte Gesamtbelastung durch die Parameter NO2 und PM10

NO 2 [µg/m3]                  HMWmax        170

NO 2 [µg/m3]                  JMW            36

PM10 [µg/m3]                TMWmax        161

PM10 [µg/m3]                JMW            35

 

 

Ergänzung zum medizinischen Amtsgutachten des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ist festzustellen:

 

PM10

Das Thema Feinstaub wird wiederkehrend in unterschiedlichsten Forschungsprojekten bearbeitet, die diesbezügliche Wirkungsforschung ist bei weitem nicht abgeschlossen. Es werden nicht alleine messtechnische Implementierungen getroffen (z.B. Entwicklung und Einführung von Messsystemen für kleinere Partikel als PM10, Untersuchung von Wirkungsbeziehungen, weitere Verfeinerung  der Quellenforschung- und Zuordnung, Forschungen zu Sekundärstäuben…).

In neueren Veröffentlichungen (Kardiologie „Feinstaub und akutes Koronarsyndrom“ Universum Innere Medizin 08/07,O.Univ.Prof. Dr. M N) ist ein Übersichtsartikel erschienen, der sehr gut die gegenständlich zugrunde liegende Problematik umreißt. Demnach kann die urbane Luftverunreinigung akute Auswirkungen auf Herz-Kreislauferkrankungen( z.B. ischämische Herzkrankheiten) haben, für die früher das Kohlenmonoxid als Leitsubstanz verwendet wurde, weil es die Sauerstofftransportkapazität des Blutes vermindert, was bei bestehender Koronarsklerose und erhöhter Herzarbeit zum Myokardinfarkt führen kann. Seit der Einführung des Autokatalysators hat die Bedeutung des Kohlenmonoxids als Indikator stark abgenommen. Dagegen wurde Feinstaub als die bedeutende Komponente  für kardiopulmonale Erkrankungen erkannt. Die detaillierten Wirkungsmechanismen sind erst unvollständig aufgeklärt. Hinsichtlich detaillierter Wirkungsunterschiede der unterschiedlichen Fraktionen wie PM10, PM2,5 und PM1 wird von der Forschung davon ausgegangen, dass auch Beziehungen zu Herz-Kreislauferkrankungen bestehen. Insofern könnte Feinstaub nicht wie andere inhalative Noxen primär am Zielorgan Lunge sondern auch im Herz-Kreislauf bzw. Gefäßsystem wirksam werden. Viele Wirkungen von Feinstaub aus Dieselmotoren oder der Zigarette könnten auch  durch oxidativen Stress erklärbar sein.

 

Bekannt ist, dass als Quellen für Luftschadstoffe verschiedene Verursacher in Betracht kommen und hier im innerstädtischen Bereich der motorisierte Kfz-Verkehr, je nach Infrastruktur der Hausbrand, Industrie und Gewerbe neben anderen Quellen hauptverantwortlich sind. Nicht zu vernachlässigen sind Arbeitsplatzfaktoren und Faktoren des Lebensstils, die zwar individuell disponierbar sind, die aber individuell zu den höchsten Feinstaubbelastungen insbesondere durch Tabakrauch in Innenräumen führen.

 

Für die Beurteilung gesundheitlicher Auswirkungen sind die Langzeitgrenzwerte in Hinblick auf die in Forschung befindlichen Wirkungsuntersuchen von besonderer Bedeutung. Diese sind sowohl aus der Ist-Situation als auch durch die geringfügigen rechnerisch zwar belegbaren, jedoch im irrelevanten Bereich gelegenen Veränderungen eingehalten, sodass nicht auf nachteilige Wirkungen im Sinne einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu schließen ist.

NO2

Die prognostizierte  Gesamtbelastung unterschreitet die jeweiligen Vorgaben des Immissionschutzgesetzes Luft. Als niedrigster Wert, dem eine Dosis-Wirkungs-Beziehung zugrunde liegt, kann ein Wert von 190µg/m³ NO2 angegeben werden, bei dem bei Asthmatikern auch nach einstündiger Exposition keine Reaktion im Sinne einer gesteigerten Empfindlichkeit gegenüber Allergenen nachgewiesen wurde. Werte von 560 µg/m³ führten zu geringfügigen (reversiblen) Beeinträchtigungen der Lungenfunktion.

 

Zusammenfassung

Als Ziel des Immissionschutzgesetzes Luft ist der dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen (und des Tier-und Pflanzenbestandes, die jedoch nicht der humanmedizinischen Beurteilung unterliegen) sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen definiert.

Die maximalen Zusatzbelastungen liegen je nach Parameter und Bezugswert in Größenordnungen von < 0,1% bis 1 %, bei den Berufungswerbern in Größenordnungen von 0,05 bis 0,1 % der Grenzwerte des JMW des Immissionschutzgesetzes Luft und sind nach luftreinhaltetechnischen Kriterien irrelevant.

Durch die Unterschreitung der gültigen Grenzwerte gem. Immissionschutzgestez Luft (je nach Parameter und Bezugswert) ist daher weder durch die unterhalb der Irrelevanzgrenzen gelegenen Immissionen noch durch die in der Folge ergebenden Gesamtbelastung auf Belästigungsreaktionen des normal empfindenden Erwachsenen oder Kindes oder Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn zu schließen."

 

5.3.6. Der lufttechnischen Beurteilung widersprechen die Berufungswerber im Schriftsatz vom 6. Mai 2008, eingebracht durch ihren rechtlichen Vertreter am Tage vor der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2008 im Wesentlichen mit den Vorbringen, die Verkehrserzeugung im lufttechnischen Projekt sei mangelhaft berechnet worden, insbesondere seien die Längen der jeweiligen unmittelbaren Parkierungsvorgänge nicht berücksichtigt worden und ergebe sich dadurch eine Erhöhung der Fahrstrecken und der Abgasemissionen. Mangelhaft ermittelt worden sei die Vorbelastung insbesondere durch Heranziehung der Messstation des Landes Oö. "Linz-ORF-Zentrum".  Diese, in einer Entfernung von ca. 700 m vom Vorhaben gelegene Station sei aus mehreren Gründen nicht repräsentativ und könne nicht herangezogen werden, statt dessen sei die Messstation "Linz-Römerbergtunnel" heranzuziehen oder Luftmessungen vor Ort durchzuführen gewesen. Schließlich lägen unrichtige Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem "Irrelevanzkriterium" vor und sei eine mit besonderer Relevanz auf Grund der Gesundheitsgefährdung, verantwortungsvolle Überprüfung erforderlich, ob Überschreitungen als relevant bzw. irrelevant einzuschätzen seien. Aus mehreren Überlegungen wäre eine umfassende Analyse und Auseinandersetzung mit den Irrelevanzvoraussetzungen im belasteten Gebiet erforderlich. Vorgelegt wurden Unterlagen betreffend die Messstationen Linz-ORF-Zentrum bzw. Linz-Römerbergtunnel sowie der Statuserhebung des Landes Oberösterreich gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft betreffend NO2 im Jahr 2004.

 

5.3.7. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung (Fortsetzung) entgegnet der Rechtsvertreter der Konsenswerberin den Ausführungen der Berufungswerber wie folgt:

 

"Von Seiten der Konsenswerberin wird zu den Entgegnungen der Eingabe der Berufungswerber vom 6. Mai 2008 festgestellt:

 

Zu Punkt 1.:

Die Berechnungen der Fahrweglängen bzw. der Verkehrserzeugung im lufttechnischen Projekt von Dr. G entsprechen den Vorgaben und den Berechnungsgrundsätzen der  "Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen, März 2006" des BMWA sowie der ÖNORM H 6003. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechenbeispiele in  der Technischen Grundlage verwiesen, Seite 23 bzw. auf das Rechenbeispiel im Anhang C der vorzitierten ÖNORM. Die Ein- und Ausparkvorgänge sind gemäß Technischer Grundlage bei den Emissionsfaktoren mit berücksichtigt, Seite 6 u. 7 (3.2.1 Fahrt auf der Abstellfläche: Der Fahrablauf auf der Abstellfläche umfasst die Zufahrt zu- bzw. die Abfahrt von einem Stellplatz).

 

Die im Anhang C des lufttechnischen Projektes Dr. G angeführten Fahrwege berücksichtigen in den Sektoren B1 und A1 sowie in den Sektoren B2 und A2  ein Hin- und Herfahren (Zweirichtungsverkehr) entsprechend dem bei der letzten Verhandlung modifizierten Projekt, bei den Sektoren C1, D1 und C2, D2 einen Umlauf-Richtungsverkehr entsprechend dem Einreichprojekt.

 

Die Fahrbewegungen in den Sektoren A1 und B1 sowie A2 und B2 resultieren daraus, dass die ursprünglich geplante TG K V entfallen ist und dementsprechend bereits bei der letzten Verhandlung klargestellt wurde, dass die im Einreichprojekt noch vorgesehenen Durchfahrten in den vorgenannten Sektoren geschlossen sind.

 

Zu Punkt 2.:

Die Messstation Römerberg ist für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens aus nachstehenden Gründen nicht repräsentativ:

1. Die Messstation ist gemäß dem Jahresbericht des Oö. Luftmessnetzes rund 4 m von der Straße entfernt. Der JDTV-Wert beträgt 17.000 KFZ pro 24 Stunden bei einem Schwerverkehrsanteil von 10%.

2. In unmittelbarer Nähe der Luftmessstation befindet sich das Südportal des Römerbergtunnels, der eine Länge von 300 m aufweist .

Eine derartige Umgebungssituation ist bei den Berufungswerbern nicht gegeben. Der Abstand zur H vom Haus B beträgt rund 70 m, vom Haus B, rund 45 m.  Im lufttechnischen Projekt ist die gewählte Luftmessstation Linz ORF-Zentrum dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die unmittelbare Umgebung eine stark befahrene breite Straße ist, mit einem JDTV-Wert von 14.000 KFZ pro 24 Stunden und 10 % Schwerverkehrsanteil. Weiters wird festgestellt, dass auf Grund der luftchemischen Umwandlungen  die berechneten  NO2-Konzentrationen  geringer ausgefallen wären, wenn man als Referenzstation die Messstation Römerbergtunnel herangezogen hätte."

 

5.3.8. Schließlich stellen die der Berufungsverhandlung (Fortsetzung) beigezogenen lufttechnischen Amtssachverständigen zu den Widersprüchen zwischen lufttechnischem Projekt G und Konsenswerberin einerseits bzw. Berufungswerber andererseits abschließend fest:

 

"In der Folge stellt der ASV für Luftreinhaltung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Frage der Berechnung der Verkehrerzeugung unter Bezugnahme auf die Technische Grundlage  des BMWA Stand März 2006 fest:

 

Aus der Sicht der Luftreinhaltung wurde die Berechnung der Wegstrecken in der Form vorgenommen, dass diese für die einzelnen Parkplätze genau herausgemessen wurden. Diese Vorgangsweise geht über den Stand der Technik hinaus, da sie höhere Weglängen ergibt, als dies bereits in der mehrfach zitierten Technischen Grundlage der Fall wäre. Richtig ist allerdings, dass diese Technische Grundlage die Wegstrecken für die Rangiervorgänge beim Ein- und Ausparken nicht berücksichtigt. Die auf diesen Wegstrecken auftretenden Emissionen sind allerdings wie in Seite 9 der Technischen Grundlage dargestellt, in eigenen Emissionsfaktoren berücksichtigt, die höher angesetzt sind, als für die reine Durchfahrt, sodass die Rangiervorgänge als mitberücksichtigt anzusehen sind. So ist beispielsweise für den Fahrzustand "Abstellfläche" mit 2,75 g/km ein deutlich höherer Wert vorgesehen als für die "Durchfahrt" mit 2,27 g/km. In der Differenz von 0,48 g/km ist somit die auf der Wegstrecke für das Rangieren zurückgelegte Emission mitberücksichtigt. Wörtlich heißt es dazu auf Seite 9, letzter Absatz der technischen Grundlage: "Die Basisemissionsfaktoren 'Abstellfläche' beinhalten den Parkvorgang und sind in dem entsprechenden Abschnitt der Abstellfläche anzuwenden. "

 

Zur Frage der richtigen Auswahl der Luftmessstation stellen die lufttechnischen ASV fest:

 

Die Messstation ORF wird aus folgenden Gründen als für den gegenständlichen Planungsraum eher repräsentativ angesehen, als dies bei der Station Römerberg der Fall wäre:

Für den Betrieb eines Luftmessnetzes ist es nach Vorschriften der EU erforderlich, dass in einer Stadt wie Linz mindestens eine sehr straßennahe gelegene Messstation betrieben wird, die nicht weiter als 5 m vom Straßenrand entfernt zu positionieren ist. Nach diesen Erfordernissen wurde die Station Römerberg eingerichtet.

 

Auf Grund der hohen Fahrzeugfrequenz von 17.000 Kfz pro Tag ist es nicht verwunderlich, dass auf Grund der vorgeschriebenen Straßennähe sehr hohe Immissionskonzentrationen gemessen werden.

 

Im Vergleich dazu werden an der Station ORF bei einer Fahrfrequenz von 14.000 KFZ pro Tag und einer Straßenentfernung von rund 30 m bereits deutlich niedrigere Werte gemessen, die einerseits auf die geringere Frequenz und andererseits auf die größere Entfernung zurückzuführen sind.

 

In der H beträgt die Fahrzeugfrequenz 12.000 KFZ pro Tag und befindet sich das Wohnhaus des nächstgelegenen Einschreiters in einer Entfernung von rund 45 m.

 

Legt man die Fahrzeugfrequenzen  dieser dominierenden Straßenzüge in Verbindung mit den Entfernungen zur Straße einer Vergleichsbetrachtung zugrunde, so müssten Immissionsbelastungen (als Vorbelastung) beim Haus B sogar noch niedriger ausfallen als bei der Station ORF, sodass diese nochmals wiederholend als sehr repräsentativ betrachtet werden."

 

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs.3 GewO 1994 sind Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. ... Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs.3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Emissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Emissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß
    § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutz­gesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf das Berufungsvorbringen der Berufungswerber eingegangen, wonach der Magistrat Linz (gemeint wohl: der Bürgermeister der Stadt Linz als Gewerbebehörde I. Instanz) als unzuständige Behörde tätig geworden sei. Dies, da die gegenständliche Tiefgarage im Zusammenhang mit anderen in der räumlichen Nähe zum Projekt befindlichen bzw. geplanten Tiefgaragen zu sehen sei, eine Einzelfallprüfung nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes nicht beantragt worden sei und daher zu Unrecht die zwingend erforderliche UVP-Prüfung unterblieben sei.

Hiezu ist zunächst auf die ständige Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und auch des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob ein vorliegendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre, nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenver­fahren betrifft (VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097). Gleichzeitig wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs.7
UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren entfaltet. Die Berufungsbehörde hat zu dieser Frage von Amts wegen im Wege der für die Vollziehung des UVP-G zuständigen Umweltrechtsabteilung des Amtes der
Oö. Landesregierung ermittelt und in Erfahrung gebracht, dass mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz im Grunde des § 3 Abs.7 UVP-G festgestellt wurde, dass für das von der H H- und I GmbH geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen am Standort H/B keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen ist. Dass es sich dabei um das  gegenständliche Projekt handelt, ergibt sich aus der im Feststellungsbescheid identen Aufteilung des Stellplatzschlüssels mit 200 Dauerparkplätzen für Hotelzimmer und Wohngebäuden und 37 Kurzparkplätzen für Geschäft, Cafe, Restaurant und sonstigen Stellplätzen. Auch wurden die von den Berufungswerbern in der näheren Umgebung der gegenständlichen Tiefgarage bereits bestehenden bzw. geplanten Tiefgaragen in diesem Feststellungsverfahren berücksichtigt.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus vorbringen, die Konsenswerberin hätte in einem Antrag um die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen und die Errichtung und den Betrieb eines Hotels angesucht, die belangte  Behörde habe diesen Antrag jedoch rechtswidrigerweise zweigeteilt, so ist dem zu entgegnen, dass diese Behauptung jeglicher Grundlage entbehrt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Genehmigungsantrag der Konsenswerberin zu Grunde. Dieser Antrag beinhaltet ausschließlich die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage im oben genannten Standort  und nicht die Errichtung und den Betrieb eines Hotels. Die Frage, ob eine Zweiteilung rechtswidrigerweise oder nicht erfolgt ist, erübrigt sich daher.

 

In diesem Zusammenhang und auch unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen betreffend Unklarheiten zur Tiefgaragennutzung, wonach laut § 45 Abs.2 Z1 und 3 der Oö. Bautechnik-Verordnung für das Hotel 97 Stellplätze vorzusehen seien, der erstinstanzliche Gutachter jedoch von einer Drittelteilung ausgehe, sodass lediglich ein Drittel der Stellplätze von Hotelgästen, ein Drittel von Dauerparkern und ein Drittel von Kurzparkern genützt werden würde, ist auf das Ergebnis der am 30. Jänner 2008 durchgeführten ersten Berufungsverhandlung zu verweisen. Nach eingehender Diskussion und Prüfung der Projektsunterlagen und sonstigen Bestandteile des Verfahrensaktes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergänzt, ergänzt durch ausdrückliche Projektsangaben der Konsenswerberin, wurde auch von den Berufungswerbern ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass es sich beim eingereichten Projekt um eine zweigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 237 Stellplätzen handelt und dass hievon 200 als sogenannte Dauerparkplätze zur Verfügung stehen (170 für Hotel, 22 für Wohnungen B und 8 für Wohnungen J.K.-V.S) sowie 37 Parkplätze für kürzere Parkdauer vorgesehen sind, nämlich 27 für Hotel, Cafe und Restaurant, 3 für ein Geschäft und 7 als sonstige Kurzparkplätze) vorgesehen sind.  Die Gesamtanzahl und der Aufteilungsschlüssel wurden somit im Rahmen des Berufungsverfahrens außer Streit gestellt und sind daher als ausdrücklicher Projektsbestandteil in den Spruch der Berufungsentscheidung eingegangen.

 

Im weiteren Berufungsvorbringen sprechen die Berufungswerber unter anderem von Abänderungen des Genehmigungsantrages im Zuge des Verfahrens, welche ihnen nicht zur Kenntnis gelangt seien und aus diesem Grunde die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich mache. Da als wesentliche für die Beurteilung der Emissions- bzw. Immissionssituation entscheidenden Punkte die Betriebszeiten, die Ladezeiten und die Verabreichungsplätze sowie das Abfallwirtschaftskonzept angesprochen werden, ist davon auszugehen, dass diese Passage nicht die verfahrensgegenständliche Tiefgarage, sondern das ebenfalls im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmi­gungsverfahren anhängige Hotelprojekt betrifft, welches aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Im Übrigen ist dieses Berufungsvorbringen auch aus dem Grund als saniert anzusehen, als die daraus gestellte Forderung der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung ohnedies durch Anberaumung und Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen erfüllt wurde, wobei ausreichend Gelegenheit bestand, in Bezug auf Projektsunklarheiten Klarstellungen zu erreichen.

 

Ähnliches gilt für den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Behinderung der Vorlage eines Gegengutachtens. Unabhängig davon, dass in den Verfahrensgesetzen feste Fristen für die Vorlage von Gutachten nicht normiert sind, ist es grundsätzlich nicht von vornherein als Mangel zu bezeichnen, wenn als Nachweis für die tatsächliche Auftragserteilung an einen Privatsachverständigen zur Erstellung eines Gegengutachtens eine Auftragsbestätigung gefordert wird, zB. um einer möglicherweise angestrebten weiteren Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens  zu begegnen. Schließlich liegt es im Verantwortungsbereich der Gewerbebehörde I. Instanz, im Sinne der Verwaltungsvorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat sich hiebei im Sinne des § 39 Abs.2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im Übrigen wurde von den Berufungswerbern gemeinsam mit der Berufung eine Stellungnahme der beigezogenen lufttechnischen Sachverständigen vom 5. Juli 2007 vorgelegt und wurde diese im Berufungsverfahren entsprechend berücksichtigt. Weitere Gutachten haben die Berufungswerber im mehrere Monate dauernden Berufungsverfahren nicht mehr vorlegt.

 

Zum Berufungsvorbringen betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Verkehrsgutachten, wonach diese weder vollständig noch nachvollziehbar seien, ist zunächst auf die richtige Feststellung der Berufungswerber hinzuweisen, wonach Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs. 2 Z4 GewO 1994 keine Parteistellung zukommt. Z4 leg.cit. berührt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn. Der Schutz dieser Interessen obliegt der Behörde von Amts wegen (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Unabhängig von der Unzulässigkeit dieses Berufungsvorbringens wurde jedoch ergänzend zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigendienstes eine ergänzende Äußerung zum Berufungsvorbringen von Amts wegen eingeholt. Auch demnach sind wesentliche Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zu besorgen. So sei bereits im erstinstanzlichen verkehrstechnischen Gutachten ausdrücklich festgehalten worden, dass die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage am H erfolge und auch so begutachtet worden sei. Weiters gehe aus den Planunterlagen hervor, dass für Taxis und Reisebusse eine Bucht vor dem Hoteleingang geschaffen werde, sodass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs gegeben sei. Im Übrigen werde sich an der Frequenz der bestehenden Bushaltestelle für Postbusse nichts ändern. Dies wird auch von den Berufungswerbern nicht behauptet und bleibt dieses Berufungsvorbringen im Übrigen in seinen Auswirkungen unbegründet bzw. richtet sich in wesentlichen Passagen gegen das nicht verfahrensgegenständliche Hotelprojekt.

 

Die Berufungswerber verweisen in Bezug auf befürchtete unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen, hervorgerufen durch den Tiefgaragen­betrieb, zunächst auf die im erstinstanzlichen Verfahren vom emissionstechnischen Sachverständigen angeführten verkehrsbedingten Dauerschallpegel und einer errechneten Erhöhung mit weniger als 1 dB. Verglichen mit bestehenden Grenzwerten, empfohlen von der WHO, ergebe dies eine Erhöhung eines bereits bestehenden Lärms in gesundheitsschädlichem Ausmaß, welcher nicht genehmigungsfähig sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Erweiterung durch eine mit der gegenständlichen Tiefgarage verbundenen weiteren Tiefgarage um weitere 140 Stellplätze eingereicht sei. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die angeführte Erweiterung der Tiefgarage durch die ursprünglich vom K V geplante mit der gegenständlichen Garage verbundene weitere Tiefgarage in der Zwischenzeit nicht mehr gewerbebehördlich anhängig ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Genehmigung für diese Tiefgarage des K V, welche als selbstständige Betriebsanlage eingereicht und mit erstinstanzlichem Genehmigungsbescheid gemäß § 77 GewO 1994 genehmigt wurde, behoben und der Genehmigungsantrag abgewiesen, da diese geplante Tiefgarage funktionell eine Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage darstelle, alleine nicht betriebsfähig sei und daher allenfalls in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 als Änderung zur verfahrensgegenständlichen Tiefgarage einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden kann. Verwiesen wird diesbezüglich auf das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.12.2007, VwSen-530741-530745.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens zur verfahrensgegenständlichen Tiefgarage hat der beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige in seinem oben zitierten Gutachten vom 10. Oktober 2007, U-UT-571089/2-2007, aufbauend auf dem aktenkundigen täglichen Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der jeweiligen Tageszeiten festgestellt, dass in Bezug auf den Immissionspunkt B, der medizinische Grenzwert von 65 dB mit einem Wert von LAeq = 65,9 dB derzeit bereits überschritten werde. Errechnet wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Stellplätze und der Benutzerfrequenz dieser Stellplätze, dass sich bei konservativer Berechnung ("auf der sicheren Seite") eine Schallimmission in Bezug auf die Tiefgarage ergibt, die mindestens 10 dB unter dem Ist-Bestand liegt und daher mit keiner Erhöhung der derzeitigen Situation gerechnet werden kann. Zur Absicherung dieser gutachtlich eindeutigen Aussage wird vom Sachverständigen noch darauf verwiesen, dass die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage in den H mündet, diese Zu- und Abfahrt durch den bisher rechnerisch nicht berücksichtigten Hotelbau über der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage weiter abgeschirmt wird und die errechnete Differenz noch größer und die Aussage noch eindeutiger wird.

Von der Berufungsbehörde wird hiezu festgehalten, dass das Hotelprojekt baurechtlich genehmigt ist und gewerberechtlich in erster Instanz genehmigt wurde, gleichzeitig mit dem verfahrensgegenständlichen Garagenprojekt auf Grund eingebrachter Berufungen der Berufungsbehörde vorgelegt und eine mündliche Berufungsverhandlung hierüber bereits durchgeführt wurde.

Das oben zitierte lärmtechnische Gutachten wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung am 30. Jänner 2008 erörtert und wurden von den anwesenden Berufungswerbern keinerlei weitere Fragen bzw. Einwände dagegen vorgebracht. Das Ermittlungsverfahren wurde diesbezüglich bereits im Rahmen dieser Verhandlung geschlossen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt daher diesem eindeutigen Verfahrensergebnis in Bezug auf die lärmtechnische Beurteilung und legt dieses schlüssige und in sich widerspruchsfreie Gutachten der Berufungsent­scheidung zu Grunde.

 

Zur vorgenommenen Beurteilung der Emission von Luftschadstoffen in Verbindung mit dem Tiefgaragenbetrieb bringen die Berufungswerber vor, es sei außer Acht gelassen worden, dass die geplante Tiefgarage in einem Gebiet errichtet werde,  welches gemäß BGBl. II Nr. 262/2006 als belastetes Gebiet ausgewiesen sei. Gemäß Leitfaden UVP und IG-L seien Zusatzbelastungen in belasteten Gebieten nur dann als irrelevant anzusehen, wenn sie unter 1 % der jeweiligen Grenzwerte lägen. Die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht klar, da die Nutzung der verschiedenen Tiefgaragenplätze nicht konkretisiert sei, eine vorgenommene Schätzung sei ohne Relevanz. Zu Unrecht sei eine bereits durchgeführte Berechnung für die Tiefgarage Promenade herangezogen worden. Aus diesem Grunde sei eine Berechnung auf 1 % des Grenzwertes unmöglich. Die Zusatzbelastungen bei NO2 und PM10 lägen weit über der 1 %-Grenze des UVP und IG-L.  Kritische Beurteilungszeiträume wie maximaler Jahrsmittelwert für NO2 und maximaler Jahresmittelwert für PM10 seien nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Die vom Kaufmännischen Verein in unmittelbarer Nähe geplante Tiefgarage sei nicht mitberücksichtigt worden. Ebenfalls die 15 %ige Steigung im Rampenbereich der Garage.

 

Hiezu ist zunächst auf eine nunmehr insgesamt zumindest dreifache immissionstechnische Prüfung und Begutachtung durch die jeweiligen Sachverständigendienste der belangten Behörde und des Amtes der Oö. Landesregierung im Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates sowie eines von der Konsenswerberin beigebrachten detaillierten lufttechnischen Projektes zu verweisen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren kommen die beigezogenen technischen und darauf aufbauenden medizinischen Amtssachverständigen zum Ergebnis, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Tiefgarage eine Gesundheitsgefährdung hintangehalten und eine unzumutbare Belästigung vermieden werden kann.

Gemeinsam mit der gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid eingebrachten Berufung haben die Berufungswerber eine Stellungnahme aus lufttechnischer Sicht, verfasst von Frau DI Dr. L, Konsortium Umwelttechnik, Linz, vorgelegt, worin zusammenfassend festgestellt wird, dass das vorliegende immissionstechnische Gutachten nicht ausreichend sei, um eine Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen der Tiefgarage vornehmen zu können. Weiters sei die Kumulierung mit weiteren geplanten Tiefgaragenprojekten zu berücksichtigen. Es werden somit vorliegende Gutachten, eingeholt durch die  belangte Behörde, kritisiert und als nicht ausreichend bezeichnet, ein Gegengutachten, wie im erstinstanzlichen Verfahren vor Bescheiderlassung angekündigt, welches dem vorgelegenen Gutachten auf gleicher Ebene (in Qualität und Quantität) entgegentritt und die Situation insgesamt darstellt, wurde jedoch von den Berufungswerbern nicht vorgelegt.

 

Festzuhalten ist jedoch bereits an dieser Stelle, dass in dieser Äußerung selbst von der, von den Berufungswerbern beigezogenen Technikerin festgestellt wird, dass eine Zusatzbelastung in belasteten Gebieten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft dann als irrelevant anzusehen ist, wenn die Zusatzbelastungen unter 1 % der jeweiligen Grenzwerte liegen. Darüber hinaus wird in dieser Stellungnahme die Kumulation mit anderen Tiefgaragenprojekten gefordert. Da nach der derzeitigen Sachlage ein Tiefgaragenprojekt des K V, welches unmittelbar angrenzend an die gegenständliche Tiefgarage geplant war, weder in einem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren noch in einem Berufungsverfahren anhängig ist, kann dieser Forderung nach Kumulation derzeit nicht Rechnung getragen werden. Soferne zukünftig ein Projekt für die Erweiterung der gegenständlichen Anlage in Richtung K V mit gemeinsamer Ein- bzw. Ausfahrt geplant bzw. eingereicht werden sollte, wäre das hiefür jeweils erforderliche Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der GewO 1994 einzuleiten.

 

Das Berufungsvorbringen berücksichtigend hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine ergänzende lufttechnische Begutachtung durch die Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung veranlasst und ist dieses Gutachten vom 3. September 2007 oben zitiert. Hiebei wurden – die Berufungsvorbringen berücksichtigend – ergänzende Berechnungen der Emissionsmassenströme auf Basis einer Ausbreitungsrechnung gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt und zwar in Bezug auf einen Immissionspunkt als ungünstigsten Bereich der Einwirkung und in Bezug auf die Schadstoffe NO2 bzw. PM10. Auch nach diesem Berechnungsmodell bewegten sich die Zusatzbelastungen schlechtestenfalls bei einer Größenordnung von 0,3 %, bezogen auf den Immissionsgrenzwert des Immissionsschutz­gesetzes-Luft. Es wurde daher auch nach dieser Berechnungsmethode eine zu besorgende Gesundheitsgefährdung verneint.

Schließlich wurde auf Grund der dieses Gutachten kritisierenden, ergänzenden Berufungsvorbringen im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung am
30. Jänner 2008 von den Konsenswerbern zugesagt, ergänzende lufttechnische Projektsunterlagen nachzureichen, welche sowohl die Abluftführung über Dach als auch die diffuse Abgasemissionssituation im Bereich der Ein- und Ausfahrt berücksichtigen. Da von den Berufungswerbern auch die Anwendung der zitierten ÖNORM M 9440 kritisiert wurde, wurde in der Folge im Auftrag der Konsenswerberin von Herrn Dr. DI K-H G ein lufttechnisches Projekt, betreffend die Berechnung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen und –immissionen für den Betrieb der gegenständlichen Tiefgarage, datiert mit
3. April 2008, erstellt und hier neben sämtlichen möglichen worst-case-Szenarien der Emissionssituation und unter Berücksichtigung der Ist-Situation auch sämtliche Szenarien für die zu erwartenden Immissionen berechnet. Dies nicht aufbauend auf der kritisierten ÖNORM M 9440, sondern im Rahmen einer, letztlich auch von den Berufungswerbern geforderten dem Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechnung, und zwar einerseits als Berechnung des maximalen Halbstundenmittelwertes (HMWmax) auf Basis der maximalen stündlichen Abgasemissionen sowohl für die ungünstigste als auch für die am häufigsten vorkommende meteorologische Ausbreitungssituation als auch als Berechnung des Jahresmittelwertes auf Basis der tagesdurchschnittlichen Abgasemissionen unter Berücksichtigung der dreidimensionalen meteorologischen Ausbreitungsklassenstatistik. Weiters wurden als Freisetzungs­szenarien einerseits eine ausschließlich diffuse Freisetzung der Abgasemissionen über den Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Tiefgarage, andererseits ein Szenario der ausschließlichen Freisetzung der Abgasemissionen über den 29 m hohen Abluftkamin berechnet. Jeweils die für die Beurteilung der Situation gegenüber den nächstgelegenen Nachbarn ungünstigsten Werte wurden  für die Endbeurteilung herangezogen (mehrfacher "worst-case").  Auch dieses von der Konsenswerberin eingereichte lufttechnische Projekt wurde einer Amtssachverständigenüber­prüfung unterzogen und hat der Amtssachverständige im Gutachten vom 23. April 2008 festgestellt, dass die von DI Dr. G vorgenommene Ermittlung der Emissionsmassenströme einer worst-case-Annahme entspricht und als schlüssig zu bezeichnen ist. Weiters wird von ihm festgestellt, dass die Messdaten der im lufttechnischen Projekt herangezogenen Messstation des Landes Oberösterreich "Linz-ORF-Zentrum", welche sich in einer Entfernung von rund 700 m von der Tiefgarage befindet, auf Grund der geringen Entfernung eine gute Repräsentativität für den Untersuchungsraum bietet und zu Recht für die Berechnung nach der Methodik B herangezogen wurde. Sämtliche, unter Beachtung der verschiedenen Methoden bzw. Szenarien durchgeführten Berechnungen sind detailliert aufgelistet und wurden in der Folge die jeweils für Anrainer ungünstigsten Werte für die Beurteilung herangezogen, somit eine mehrfache worst-case-Situation beurteilt. Der Amtssachverständige stellt auch ausdrücklich  –  und somit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Berufungswerber – fest, dass in sogenannten belasteten Gebieten der Irrelevanzwert bei 1 %, bezogen auf den Immissionsjahresgrenzwert von verordneten Schadstoffen liegt. Diese Werte sind offenbar auch an die diesbezüglichen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland, normiert in der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) angelehnt. Weiters stellt er fest, dass die gewählte Abgasführung im vorliegenden Projekt jedenfalls dem Stand der Technik entspricht, ja sogar über den Stand der Technik hinausgeht. Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass die zunächst durchgeführte Berechnung nach der ÖNORM M 9440 sowie auch die ursprünglichen Berechnungen der Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu den im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führten. Schließlich wird auch ausdrücklich festgestellt, dass sämtliche Berechnungen unberücksichtigt ließen, dass im Rahmen eines Hochbauprojektes die Errichtung eines Hotels auf der Tiefgarage geplant ist.

Dieses Objekt ist derzeit schon im Bau befindlich, blieb jedoch aus rechtlichen Gründen der prozessualen Vorsicht, da gewerberechtlich in zweiter Instanz noch nicht beschieden, bei der Immissions­beurteilung unberücksichtigt, obwohl eben dieses Objekt eine massive Abschirmwirkung zwischen Aus- bzw. Einfahrt der Tiefgarage einerseits und den nächstgelegenen Nachbarn anderseits bewirkt, was die errechneten Werte weiter wesentlich reduziert.

 

Von der Berufungsbehörde ist festzuhalten, dass somit eine insgesamt sehr genaue, detaillierte und umfangreiche Beurteilung der Emissions- bzw. Immissionssituation, beeinflusst durch das gegenständliche Projekt, durchgeführt wurde. Dies einerseits zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs.1 GewO 1994, andererseits aber auch zur Erfüllung der Vorgaben des § 77 Abs.3 GewO 1994, da der  Standort des gegenständlichen Projektes sich in einem Gebiet befindet, welches gemäß § 1 Z4 lit. a) und b) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über belastete Gebiete zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz als solches Gebiet ausgewiesenen ist, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissions­schutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, es sich somit um ein sogenanntes belastetes Gebiet handelt. Diese Festlegung bezieht sich nach der zitierten Norm für das Stadtgebiet von L bzw. der Katastralgemeinde L auf die Stoffe  PM10 sowie Stickstoffdioxid.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten der beigezogen Amtssachverständigen und hegt keine Bedenken, diese der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Insbesondere auch durch das ergänzend vorgelegte detaillierte lufttechnische Projekt des DI Dr. K-H G, welches auch der Überprüfung des lufttechnischen Amtssachverständigen­dienstes standgehalten hat und als richtig und nachvollziehbar, somit schlüssig attestiert wurde, konnten sämtliche Berufungsvorbringen widerlegt werden und wurde dieser fachlichen Begutachtung auf gleicher fachlicher Ebene nicht mehr entgegengetreten.

 

Als Kritikpunkte der Berufungswerber gegen die dem Parteiengehör unterzogenen und im Rahmen der abschließenden Berufungsverhandlung am
8. Mai 2008 mündlich erörterten Gutachten verblieben die im Schriftsatz der P A mbH vom 6. Mai 2008 dargelegten Vorbringen, im Projekt des DI Dr. G sei eine mangelhafte Berechnung der Verkehrserzeugung erfolgt, sei anstelle der seiner Meinung nach repräsentativen Messstelle Linz-Römerberg die falsche Messstelle Linz-ORF-Zentrum zu Grunde gelegt worden und seien unrichtige Folgerungen im Zusammenhang mit dem "Irrelevanzkriterium" gezogen worden.

 

An dieser Stelle wird vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ausdrücklich auf die zu § 77 Abs.3 GewO 1994 bestehende und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik nicht eingeräumt ist (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0069). Es ist daher festzuhalten, dass sämtliches auf § 77 Abs.3 GewO bezogenes Berufungsvorbringen grundsätzlich als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Ausführungen hiezu dienen der besseren Gesamtabhandlung des Projektes und nicht der Beurteilung einschlägiger Berufungsvorbringen.

Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens in einem Gebiet, in dem eine Überschreitung bereits ausgewiesen bzw. zu erwarten ist, hat die Behörde nämlich von Amts wegen zu prüfen, ob eine etwaige Zusatzimmission im Sinne des § 77 Abs.3 Z1 GewO 1994 einen relevanten Beitrag zur gegebenen Immissionsbelastung liefert. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Anlagenrechtsnovelle 2006 bzw. dem entsprechenden Ausschussbericht 2006 zu entnehmen ist, ist mit Hilfe eines geeigneten Ausbreitungsmodells für Luftschadstoffe (Ausbreitungsrechnung) die an relevanten Messpunkten des IG-L Luftgüte-Messnetzes des in Rede stehenden Gebietes zu erwartende Zusatzimmission zu errechnen. Als relevant anzusehende Messpunkte gelten jene, bei denen insbesondere Auswirkungen der neuen Zusatzimmission  zu erwarten sind. Relevanz bedeutet in diesem Zusammenhang qualifizierter Beitrag an Schadstoffen zur Gesamtsituation der Luftgüte. Konkret ist diese Frage unter Betrachtung der Auswirkungen auf die von den Emissionen der Anlage betroffenen IG-L Messstellen zu beantworten. Die auf diese Weise festgestellten Einflüsse sind nach Maßgabe der Technischen Regelwerke – zB TA-Luft oder Leitfaden des UBA – zu qualifizieren.

 

Wenn von den Berufungswerbern weiters die mangelhafte Berechnung der Verkehrserzeugung angesprochen wird, so ist hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen der technischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2008 zu verweisen. Diese beziehen sich auf die auch im lufttechnischen Projekt des DI Dr. K-H G richtigerweise zu Grunde gelegte Technische Grundlage betreffend Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stand März 2006.

Dem Vorwurf der Berufungswerber, die Berechnung der Verkehrserzeugung sei unrichtig erfolgt, da die Streckenlängen des unmittelbaren Parkierungsvorganges nicht mitberücksichtigt worden seien, entgegnen die Amtssachverständigen nach Überprüfung der Berechnung des Projektes schlüssig und nachvollziehbar, dass die im Projekt durchgeführten Berechnungen den Vorgaben und den Berechnungsgrundsätzen der oben zitierten technischen Grundlage des BMWA entsprechen. Dies einerseits, als die Berechnung berücksichtigt, dass die Kraftfahrzeuge nicht im Einbahnverkehr durch die Garage und in der Folge durch die ursprünglich geplante angrenzende Garage des K V geführt werden, sondern, wie in den Projektsabsichten dargestellt, die einzelnen Zufahrten zu den Parkflächen in beiden Richtungen benützt werden. Darüber hinaus verweisen sie darauf, dass sich aus der technischen Grundlage nachvollziehbar ergibt, dass Ein- und Ausparkvorgänge bei den Emissionsfaktoren mitberücksichtigt sind. In der technischen Grundlage ist ausdrücklich festgehalten, dass die Fahrt auf der Abstellfläche (Zufahrt und Abfahrt) eben auch die Zufahrt bzw. die Abfahrt von einem Stellplatz umfasst, der Fahrablauf sich daher aus Aus- bzw. Einparken und Fahrt bis zur Ausfahrtsschranke darstellt. Auch die Betriebsart "F" zeigt, dass diese das Ausparken, den anteiligen Leerlauf sowie die Fahrt auf ebener Strecke umfasst. Die Amtssachverständigen weisen darauf hin, dass die gewählte Vorgangsweise der genauen Ermittlung der Fahrlängen sogar über den Stand der Technik hinausgehen, da durch die genaue Berechnung sogar höhere Weglängen sich ergeben. Die Wegstrecken für den Rangiervorgang beim Ein- und Ausparken werden insoferne berücksichtigt, als die eigens hiefür anzusetzenden Emissionsfaktoren, welche im Projekt berücksichtigt sind, für die Ein- und Ausfahrtvorgänge zB. mit 2,75 g/km höher sind als der für die bloße Durchfahrt anzusetzende Vergleichswert von 2,27 g/km. Ausdrücklich hingewiesen wird in der technischen Grundlage: Die Basisemissionsfaktoren "Abstellfläche" beinhalten den Parkvorgang und sind in dem entsprechenden Abschnitt der Abstellfläche anzuwenden.

 

Diesen Ausführungen der technischen Amtssachverständigen wurde lediglich durch Wiederholung des schriftlichen Vorbringens begegnet und die Einholung eines Verkehrsgutachtens beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch auf Grund der eindeutigen und schlüssigen Aussagen der Amtssachverständigen von der Berufungsbehörde nicht mehr für erforderlich erachtet.

 

Auch in Bezug auf den zum lufttechnischen Projekt DI Dr. G vorgebrachten Vorwurf der falschen Auswahl der zu Grunde gelegten Luftmessstation des Landes Oberösterreich ist zunächst auf die Gegenäußerung der Konsenswerberin zu verweisen, wonach die Messstation Römerberg ihrer Meinung nach nicht repräsentativ sei, da sich diese Messstation lediglich 4 m von einer mit 17.000 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden stark befahrenen Straße befindet und in unmittelbarer Nähe der Luftmessstation sich auch das Südportal des 300 m langen Römerbergtunnels befindet. Eine derartige Situation sei im Tiefgaragenprojekt nicht gegeben, da der Abstand der geplanten Tiefgarage (auf Ausfahrt H) zu den nächstgelegenen Häusern von Berufungswerbern 45 bzw. 70 m beträgt. Die gewählte Luftmessstation Linz-ORF-Zentrum liege neben einer Straße mit einem durchschnittlichen Wert von 14.000 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden.

 

Zur Frage der richtigen Auswahl der Luftmessstation aus dem Luftmessnetz des Landes Oberösterreich stellen die beigezogenen lufttechnischen Amtssachverständigen, nachvollziehbar fest, dass auch aus technisch fachlicher Sicht die Messstation ORF als repräsentativer als die Station Römerberg angesehen wird. In den oben zitierten gutachtlichen Ausführungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass aus EU-rechtlichen Vorschriften eine Station in der Landeshauptstadt L nicht weiter als 5 m vom Straßenrand entfernt zu positionieren ist. Nur um diese Erfordernisse zu erfüllen, sei die Station Römerberg eingerichtet worden. Auf Grund der Fahrzeugfrequenz bei der Station Römerberg von 17.000 KFZ pro Tag sei es nachvollziehbar, dass  in einer Entfernung von nicht weiter als 5 m vom Straßenrand sehr hohe Immissionskonzentrationen vorlägen.

 

Für die Berufungsbehörde ohne jeden Zweifel schlüssig ist daher die Aussage, dass eine Messstation in einer Entfernung von rund 30 m von einer Straße mit einer Fahrfrequenz von 14.000 KFZ pro Tag wesentlich realistischer als repräsentativer Wert für die Lage der Tiefgaragenöffnung in einer Entfernung von rund 45 m zu den Nachbarn bei einer vorbeiführenden Straße mit einer Fahrfrequenz von 12.000 KFZ ist, als die Messwerte einer in nur 4 vom Straßenrand entfernten Messstelle an einer Straße mit einer Fahrfrequenz von 17.000 Kraftfahrzeugen pro Tag. Festgehalten wird ausdrücklich, dass die jeweiligen Fahrfrequenzen bei allen drei Stellen jeweils die Frequenz des dominierenden Straßenzuges darstellen und auch aus diesem Grunde eine Vergleichsbetrachtung zulässig ist.

 

Der von den Berufungswerbern in der abschließenden Äußerung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung gestellten Forderung einer konkreten lufttechnischen Messung der Ist-Situation hinsichtlich der Luftschadstoffe NOX, NO2 und PM10  konnte daher nicht Folge gegeben werden. Dies einerseits, da nachvollziehbar gutachtlich festgestellt wurde, dass ein realistischer Vergleichswert der Ist-Situation vorhanden ist, dieser zu Grunde gelegene Ist-Zustand bei einer Vergleichsbetrachtung als Vorbelastung bei den nächstgelegenen Berufungswerbern sogar noch niedriger ausfallen würde als bei der Station des ORF, sodass diese auch in dieser Hinsicht als worst-case-Szenario aus Sicht der Anrainer anzusehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine repräsentative Messung von Luftschadstoffen des Ist-Zustandes – insbesondere auch zum Erhalt von Jahresmittelwerten – zumindest auf ein Kalenderjahr anzusetzen sind. Unabhängig von den hohen Kosten derartiger Jahresmessungen erscheint es nicht vertretbar, das Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren aus diesem Grunde für ein Jahr auszusetzen, obwohl gutachtlich festgestellte und repräsentative Vergleichswerte einer Landesmessstation vorhanden sind. Auch diesem Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden.

 

Schließlich ist auf das oben zitierte und vom medizinischen Amtssachverständigen abgegebene medizinische Gutachten zum vorliegenden Projekt zu verweisen. Dieses medizinische Gutachten wurde bereits vor der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung dem Parteiengehör unterzogen und im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert. Der medizinische Amtssachverständige kommt unter Berücksichtigung der festgestellten immissionstechnischen Werte und aufbauend auf den zitierten lufttechnischen Gutachten einerseits sowie nach Darlegung der Auswirkungen der bezughabenden Schadstoffe auf den Menschen zusammenfassend zur eindeutigen Aussage, dass die maximalen Zusatzbelastungen je nach Parameter und Bezugswert bei den Berufungswerbern in Größenordnungen von 0,05 bis 0,1 % der Grenzwerte der JMW des Immissionsschutzgesetzes-Luft liegen. Er stellt in Bezug auf die Belastung von PM10  ausdrücklich fest, dass für die Beurteilung gesundheitlicher Auswirkungen die Langzeitgrenzwerte im Hinblick auf die in Forschung befindlichen Wirkungsuntersuchungen von besonderer Bedeutung sind. Diese sind sowohl aus der Ist-Situation als auch durch die geringfügig rechnerisch zwar belegbaren, jedoch im irrelevanten Bereich gelegenen Veränderungen eingehalten, sodass nicht auf nachteilige Wirkungen im Sinne einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu schließen ist. In Bezug auf NO2 stellt er fest, dass als niedrigster Wert, dem eine Dosis-Wirkungs-Beziehung zu Grunde liegt, ein Wert von 190 µg/m3  NO2 angegeben wird, bei dem auch bei Asthmatikern nach einstündiger Exposition keine Reaktion im Sinne einer gesteigerten Empfindlichkeit gegenüber Allergenen nachgewiesen wurde. Erst Werte von 560 µg/m3 führten zu geringfügigen reversiblen Beeinträchtigungen der Lungenfunktion. Hingewiesen wird auf die prognostizierte Gesamtbelastung durch NO2 mit einem Jahresmittelwert von 36 µg/m3. Der medizinische Amtssachverständige kommt daher sowohl unter Bezugnahme auf das Irrelevanzkriterium als auch unter Bezugnahme auf die sich insgesamt ergebende Gesamtbelastung zum Ergebnis, dass auf Belästigungsreaktionen der Bezugsperson bzw. Gesundheitsgefährdungen der Anrainer nicht zu schließen ist. Der Forderung der Berufungswerber wurde daher auch diesbezüglich Rechnung getragen.

 

Abschließend ist von der Berufungsbehörde noch auf eine von der Berufungswerberin Dr. M W am Tage vor der zweiten Berufungsverhandlung per E-Mail übermittelten Eingabe vom 6. Mai 2008, abgesendet um 21.19 Uhr, zu verweisen. In dieser Äußerung stellt die Berufungswerberin die Tiefgarage als öffentliche oder überwiegend öffentliche Garage dar, dies laut Publikationen des Magistrates Linz. Faktum sei, dass die Stadt Linz eine Grundstücksfläche im Ausmaß von 1.660 m2 erwarb, auf der eine öffentliche Garage entstehen solle; da eine Förderung von privaten Hotelparkplätzen nicht denkbar sei, solle die Garage als öffentliche Garage betrieben werden. In Widerspruch dazu stehe die Aussage der Stadt Linz, die Hotelgarage als solche zu verwenden. Erhebungen über diese Umstände wären erforderlich gewesen. Der Vorlage eines Vertrages der Stadt Linz mit der Konsenswerberin käme Bedeutung zu.

 

Dieses Vorbringen der Berufungswerberin ist im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG als präkludiert anzusehen und zurückzuweisen, ohne auf die Relevanz und Zulässigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens einzugehen.

 

Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Tiefgarage mit insgesamt 237 Stellplätzen  im Grunde des § 77 GewO 1994 genehmigungsfähig ist, da bei Einhaltung der Auflagen und bei projektsgemäßer Ausführung davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt noch in ihrer Gesundheit  gefährdet werden und auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher der Spruch des bekämpften Bescheides durch Ergänzung der Betriebsbeschreibung bzw. durch Konkretisierung mehrerer Projektsabsichten zu ergänzen. Den Berufungen konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)  
 zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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