Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163036/5/Kei/Ps

Linz, 29.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M M, vertreten durch Mag. D D, L GmbH, F, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-18952-2007, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2008, Zl. VerkR96-18952-2007, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-18952-2007, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-18952-2007, und in das Schreiben (E-Mail) des Bw vom 20. Mai 2008 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2008, Zl. VerkR96-18952-2007, wurde dem Bw am 29. Jänner 2008 durch Hinterlegung beim Postamt B zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 12. Februar 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 13. Februar 2008 mittels Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 12. Februar 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 12. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dazu, dass eine Strafverfügung vom 13. September 2007 erlassen worden ist und dass eine Einstellung vom 5. November 2007 erfolgt ist und dass dann die Strafverfügung vom 18. Jänner 2008 erlassen worden ist, wird bemerkt: Die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf die Strafverfügung vom 13. September 2007 und auf die Einstellung vom 5. November 2007 durch den Oö. Verwaltungssenat ist rechtlich nicht möglich.

(Auch eine Beurteilung im Hinblick auf § 52a VStG ist durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil diesbezüglich keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates vorliegt).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.03.2009, Zl.: 2008/02/0181-7

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