Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240649/2/SR/Ri

Linz, 06.06.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn W S, geb., L, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Mai 2008, SanRB96-23-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Mai 2008, SanRB96-23-2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 18. April 2008, SanRB96-23-2008, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis am 22. April 2004 durch Hinterlegung gültig zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei daher mit Ablauf des 6. Mai 2008 verstrichen und der am 8. Mai 2008 persönlich eingebrachte Einspruch sei daher verspätet. 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 30. Mai 2008 durch Hinterlegung  zu zugestellt wurde, richtet sich die persönlich eingebrachte Berufung, die vom zuständigen Behördenorgan am 2. Juni 2008 um 12.15 Uhr niederschriftlich aufgenommen worden ist. 

 

In der Begründung führte der Bw aus, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung der Strafverfügung nicht in R, L, sondern in L, Wstraße (Zweitwohnsitz) aufhältig gewesen sei. In der Zeit vom 22. April 2008 bis zum 25. April 2008 sei er direkt vom Zweitwohnsitz zu seiner Arbeitsstätte nach R, G gefahren. Am 25. April 2008 sei er erstmals wieder in L gewesen, hätte dort die Hinterlegungsanzeige vorgefunden, sei sofort zum Postamt gefahren und noch am 25. April 2008 den hinterlegten Brief behoben. Irrtümlich sei er davon ausgegangen, dass sich die Rechtsmittelfrist ab Behebung der Strafverfügung berechne. Aus unverschuldetem Rechtsirrtum sei das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden. Sein Hauptwohnsitz sei auch zu den Zeitpunkten der Zustellungen bzw. Hinterlegungen R, L gewesen. Seit zwei Jahren übernachte er auf Grund dienstlicher Notwendigkeiten häufig in seiner Linzer Wohnung. Eine Änderung der Zustelladresse würde er melden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. SanRB96-23-2008.  

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 18. April 2008, SanRB96-23-2008, wurde dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung Einspruch erheben kann.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut vorliegendem Zustellnachweis am 22. April 2008 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 7. April 2008, das der Bw am 8. April 2008 persönlich bei der Behörde erster Instanz eingebracht hat, erhob dieser Einspruch gegen die vorliegende Strafverfügung.

 

Unmittelbar nach der Vorlage des Einspruchs hat die Behörde erster Instanz dem Bw mit Schreiben vom 9. Mai 2008 mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen ist. Dem Bw wurde darüber hinaus die zeitlich befristete Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass er entsprechende Nachweise beizubringen habe, falls Umstände  vorgelegen sind, die auf eine mangelhafte Zustellung schließen lassen oder sich sonst auf den Zustellungszeitpunkt auswirken würden. 

 

Der Bw hat keine schriftliche Stellungnahme eingebracht und auch sonst auf keine Weise Zustellmängel behauptet. 

 

3.2. Unstrittig ist, dass die vorliegende Strafverfügung am 22. April 2008 hinterlegt wurde. Aus dem Vorlageakt ist nicht zu ersehen, dass der Zusteller Grund zu Annahme haben musste, dass sich der Bw nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Derartiges wurde auch vom Bw nicht behauptet.

 

Die nachträglich allgemein gehaltene Behauptung der kurzfristigen Abwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt ist einerseits nicht glaubhaft und andererseits ist dieses Vorbringen in sich widersprüchlich.

 

So will der Bw in der Zeit vom 22. bis zum 25. April 2008 direkt von seinem Zweitwohnsitz in Linz zu seiner Arbeitstelle in Rohrbach gefahren sein, obwohl sich sein Hauptwohnsitz in Rohrbach befindet. Warum er sich gerade während dieser Zeitspanne ausschließlich am Zweitwohnsitz aufgehalten hat, hat der Bw nicht dargetan. Dienstliche Notwendigkeiten hat der Bw nicht geltend gemacht und können auch nicht der Grund gewesen sein, da der Bw doch täglich den weiten Weg von Linz (Zweitwohnsitz) nach Rohrbach, dem Ort des Hauptwohnsitzes und der Arbeitsstelle, auf sich genommen hat.

 

Folgt man dem Vorbringen des Bw, dann hat er die Abgabestelle am 22. April 2008 verlassen, ist erst am 25. April 2008 an diese zurückgekehrt und hat noch an diesem Tag die vorliegende Strafverfügung behoben. Unstrittig steht fest, dass der Bw den Einspruch verspätet eingebracht hat. 

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Nach § 32 Abs. 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Ein schriftliches Rechtsmittel gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittlung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 22. April 2008 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm am 25. April 2008 behoben.   

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 6. Mai 2008. Der erst am 8. Mai 2008 persönlich eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

Trotz des klaren und eindeutigen Sachverhaltes hat die Behörde erster Instanz dem Bw den Sachverhalt mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt allfällige Zustellmängel bekanntzugeben. Davon  hat der Bw aber nicht Gebrauch gemacht. 

 

Erst in der Berufung gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw ohne konkrete Behauptungen darzulegen versucht, eine Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen. 

 

4.3. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: Kann "das Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabe­stelle aufhält, so ist das "Dokument" im Falle der Zustellung "durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.   

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist "das hinterlegte Dokument" mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvor­gang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.

 

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 47 AVG iVm. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; diese Ver­mutung ist allerdings widerlegbar. Derjenige, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Verwaltungsgerichtshof 21. November 2001, 2001/08/0011). 

 

Aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen lassen sich Zustellmängel nicht erkennen. Es ist daher von einer gesetzeskonformen Hinterlegung und damit einer Zustellung am 22. April 2008 auszugehen.

 

Selbst wenn entgegen der Würdigung des Vorbringens des Bw von einer Abwesenheit des Bw in der Zeit von 22. bis 25. April 2008 auszugehen wäre, würde es sich dabei um keine "Abwesenheit von der Abgabestelle" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG handeln. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung kein Fall vorliege, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte" (zB.: VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0303; 19.4.2001, 99/06/0049). 

 

4.4. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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