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VwSen-231001/2/Gf/Mu/Se

Linz, 30.05.2008

zirkshauptmanns von Gmunden vom 13. Mai 2008, GZ Sich96-35-2008, wegen einer Übertretung des Pyrotechnik­gesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2008, GZ Sich96-35-2008, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Ermahnung verhängt, weil er am 1. Jänner 2008 um 00.00 Uhr auf seinem Grundstück pyrotechnische Gegenstände der Klasse II abgeschossen habe, obwohl deren Verwendung im Ortsgebiet verboten sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl.Nr. 282/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 190/1994 (im Folgenden: PyrotechnikG), begangen, weshalb er nach § 21 VStG zu ermahnen gewesen sei.

Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt:

"Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleich­zeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erscheint Ihr Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es ist somit wie im Spruch zu entscheiden."

1.2. Gegen diesen ihm am 17. Mai 2008 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Mai 2008 – und damit rechtzeitig – per e-Mail eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass er aus Anlass des Jahreswechsels nur 7 kleinere, in einem Supermarkt erstandene Knallkörper abgeschossen habe, wogegen andere Personen – nachdem in der ganzen Siedlung der Nachthimmel hell erleuchtet gewesen sei – viel größere Silvesterraketen abge­feuert haben dürften. Dabei handle es sich um einen alten Brauch, denn selbst in Großstädten (wie Linz, Graz, Innsbruck und Wien) werden Silvesterraketen abgeschossen. Würde dadurch jemanden gefährdet, hätte er ein Einsehen dafür, dass die Verursacher bestraft werden. Dies treffe jedoch auf ihn nicht zu. Vielmehr würden die Anzeigenleger – seine unmittelbaren Nachbarn – versuchen, ihn und seine Familie bei jeder Gelegenheit zu schikanieren, was sich daran zeige, dass immer dann, wenn nur im eigenen Garten gegrillt oder auf eigenem Grund der PKW gereinigt werde, umgehend die Polizei gerufen werde. Auf Grund dieser Nachbarschaftsstreitigkeiten seien derzeit auch schon einige Gerichtsverhandlungen anhängig.

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu GZ Sich96-35-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 4 Abs. 4 PyrotechnikG ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die belangte Behörde, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

3.2. Es ist offensichtlich, dass mit der zuvor unter 1.1. wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen der zuletzt genannten Vorschrift nicht entsprochen wurde, wenn sich diese bloß auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und auf allgemeine Floskeln ohne jeden konkreten Bezug zur verfahrensgegenständlichen Tatanlastung beschränkt.

Dadurch wurden elementarste Verfahrensgrundsätze, wie sie in Art. 6 Abs. 1 EMRK auch für das Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sind, verletzt.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

 

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