Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251487/2/Py/Jo

Linz, 04.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R C, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P L, Dr. M S, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.09.2006, AZ: SV96-38-2006, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschaft und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der "C", G, E, strafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma der Ausländer C Z, geb. , Staatsangehöriger von B, vom 21.04.2006 bis 02.05.2006 in G, E ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Hilfskraft beschäftigt wurde.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der Bw während des Tatzeitraumes in seinem Lokal, abgesehen von seinem Sohn Z C, keine Angestellten beschäftigte. Das Vorbringen des Bw, es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst seines Sohnes gehandelt, wird als Schutzbehauptung gewertet, zumal dieser mit 21.04.2006 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkassa angemeldet wurde und für ihn auch beim zuständigen AMS um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht wurde.

 

2. In der vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass die Mithilfe des Sohnes des Berufungswerbers freiwillig, ohne wirtschaftlichen Zwang oder persönliche Abhängigkeit erfolgte. Es liege daher ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Familiendienst vor, der nicht unter die bewilligungspflichtigen Beschäftigungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes falle, weshalb die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG beantragt werde.

 

3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsicht in den ho. Berufungsakt zu VwSen-251476. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG aufgrund der Aktenlage entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.08.2006, AZ: SV96-24-2005, wurde über den Bw wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der "C", G, E, strafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma der Ausländer Z C, geb. am , Staatsangehöriger von B, als Hilfskraft zumindest am 20. April 2006 beschäftigt wurde, ohne dass für diese Beschäftigung eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw die unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers hinsichtlich derselben Tätigkeit in seinem Lokal in den unmittelbar darauffolgenden Tagen vorgeworfen. Es liegen somit innerhalb eines kurzen Zeitraumes völlig gleichartige Einzelhandlungen und sich wiederholende Angriffe auf ein identes (aber nicht höchstpersönliches) Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) im Rahmen eines Gesamtkonzepts (nämlich des Einsatzes des Ausländers im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Berufungswerbers) vor, weshalb von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 18.03.1998, Zl. 96/09/0313 sowie VwGH vom 07.09.1995, Zl. 94/09/0321).

 

Ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, erfasst die Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes aber alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese einer Doppelbestrafung entgegenstehende Erfassungswirkung findet ihre Begrenzung somit erst durch die Erlassung eines erstbehördlichen Straferkenntnisses, sodass ein Täter nur hinsichtlich der seit seiner letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen abermals bestraft werden kann (vgl. dazu die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch eminent, dass der Bw von vornherein – wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz – einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst und im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hat. Indem die belangte Behörde dem Bw mit Erkenntnis vom 21.08.2006 die unberechtigte Beschäftigung des Hr. Z C in seinem Betrieb am 20.04.2006 als Hilfskraft zur Last legte, sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Vgl. VwGH vom 15.03.2000, Zl. 99/09/0219).

 

Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den vor der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Aufgrund der Aufhebung der verhängten Strafe entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.



 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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