Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251788/5/Py/Jo

Linz, 03.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufungen des Herrn C K, A L, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2008, SV96-42-8-2007-BroFr wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. April 2008, SV96-42-2007-Bd/Fr, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird als verspätet zurückgewiesen.

 

II.              Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis vom 30. Jänner 2008, GZ: SV96-42-8-2007-Bro/Fr wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden wegen unberechtigter Beschäftigung des r Staatsangehörigen L L, geb., in der Zeit vom 09.05.2007 bis 31.07.2007.

 

Am 25. Februar 2008 sprach der Bw bei der belangten Behörde vor, um gegen die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe zu berufen. Mit Eingabe vom 2. März 2008 brachte der Bw aufgrund der Rechtsbelehrung durch die Erstbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Rechtmittelfrist ein und begründete diesen mit ergänzendem Schreiben vom 4. März 2008 dahingehend, dass Grund für die verspätete Berufung seine Reise ins Ausland gewesen ist. Gleichzeitig legte er eine Auflistung seiner Reisetätigkeit in der Zeit vom 15. Februar 2008 bis 24. Februar 2008 vor.

 

Mit Bescheid vom 4. April 2008 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, dass der Bw laut Auskunft des Postamtes  L das Straferkenntnis am 5. Februar 2008 behoben und sich in der 6. Kalenderwoche noch in Österreich aufgehalten habe. Er habe daher durch sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der im Straferkenntnis angeführten Berufungsfrist verhindert war.

 

2. Mit Schreiben vom 21. April 2008 brachte der Bw bei der belangten Berhörde Berufung gegen diesen Bescheid ein. Darin führt er aus, dass er um eine niedrige Geldstrafe ersuche, da die unberechtigte Beschäftigung nur aufgrund eines Versehens erfolgt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungen samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, der zur Entscheidung gemäß § 51c VStG durch sein zuständiges Einzelmitglied berufen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 6. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass zur Klärung der verfahrensrechtlichen Frage (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der versäumten Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen wird und er durch Beibringung konkreter Beweismittel glaubhaft machen möge, weshalb ihm die Einhaltung der Berufungsfrist nicht möglich war.

 

Dazu meldete sich der Bw telefonisch am 13. Mai 2008 beim zuständigen Mitglied und brachte ergänzend vor, dass er das Straferkenntnis zwar behoben habe, er aber aus beruflichen Gründen viel auf Reisen sei. Auch habe er sich telefonisch nach Zustellung des Straferkenntnisses bei der belangten Behörde gemeldet und um einen Termin gebeten um die Angelegenheit zu besprechen. Er habe erst dort bemerkt, dass es bei dem ihm genannten Termin für die Erhebung der Berufung bereits zu spät war.

 

Ergänzend dazu hat der Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2008 eine Auflistung seiner (Orts-)Abwesenheiten bzw. Reisetätigkeit in der Zeit vom 6. Februar 2008 bis 24. April 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und gleichzeitig neuerlich vorgebracht, dass er bereits am 14. Februar 2008 telefonisch auf der BH vorstellig wurde, ihm aber erst am 25. Februar 2008 ein Termin für eine persönliche Vorsprache eingeräumt wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Zurückweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis:

 

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich oder mündlich das Rechtsmittel der Berufung bei der belangten Behörde einbringen kann.

 

Dem im Akt einliegenden Postrückschein ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis am 5. Feburar 2008 beim Postamt hinterlegt wurde. Eine Rückfrage beim zuständigen Postamt ergab, dass der Bw das Straferkenntnis am gleichen Tag auch behoben hat. Die Behebung des Straferkenntnisses wird auch vom Bw nicht in Abrede gestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 17 Abs.1 ZustG lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Bw bestreitet nicht, dass er sich in der Zeit, in der das angefochtene Straferkenntnis beim Postamt  hinterlegt und erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, nämlich am 5. Februar 2008, grundsätzlich an der Abgabestelle aufgehalten hat. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, das er das hinterlegte Dokument an diesem Tag – wie von ihm ebenfalls bestätigt – behoben hat. Die im Straferkenntnis angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann daher mit dem ersten Tag der Hinterlegung zu laufen und endete somit mit Ablauf des 19. Februar 2008. Der vom Bw vorgelegten Aufstellung ist zu entnehmen, dass er sich unmittelbar nach der von ihm bestätigten Behebung am 5. Februar in der Zeit vom 6. bis 8. Februar 2008 und in der Zeit vom 13. bis 15. Februar 2008 in Österreich aufhielt. Ein Auslandsaufenthalt wird von ihm in der Zeit vom 8. bis 12. Februar 2008 bzw. ab 15. Februar 2008 behauptet. Das Vorliegen eines Zustellmangels konnte daher der Bw mit seinem Vorbringen nicht darlegen, weshalb die vom Bw bei seiner Vorsprache am 25. Februar 2008 bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückzuweisen war.

 

5.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG (der gemäß § 24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Der Bw hat anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 25. Februar 2008 vom Ablauf der Berufungsfrist gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis erfahren. Sein mit Schreiben vom 2. März 2008 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher rechtzeitig.

 

Der von ihm gestellte Antrag erweist sich jedoch als unbegründet.

 

Wie der Bw selbst bestätigt, wurde das Straferkenntnis von ihm am ersten Tag der Hinterlegung, dem 5. Februar 2008, behoben. Mit seinem Vorbringen, es wäre ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen, dagegen rechtzeitig zu berufen, vermag der Bw eine Glaubhaftmachung iSd § 71 Abs. 1 AVG nicht darzulegen. Allein der Umstand, dass sich der Bw aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit häufig auf Dienstreisen befindet, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dass ihn an der Einhaltung dieser Frist hindern konnte. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, entsprechende Vorsorgen zu treffen, um auch bei beruflichen Verpflichtungen behördliche Fristen und Termine wahrnehmen zu können (zumal diese im gegenständlichen Fall offenbar mit seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitgeber zusammenhängen). Auch ist der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen, dass die Berufung nicht nur mündlich sondern auch schriftlich erhoben werden kann, weshalb ihn auch sein Vorbringen, wonach ihm erst nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eingeräumt wurde, nicht zu entlasten vermag.

 

Es ist deshalb dem Bw eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 71 AVG nicht gelungen, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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