Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300827/2/BMa/Ka

Linz, 02.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Z G G, geb.  , whft. T, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25.3.2008, Pol96-251-2007, wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z2 EGVG  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51c und 51e VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde die Berufungswerberin wie folgt schuldig erkannt und ermahnt:

 

"Sie haben am 04.10.2007 um 13:44 Uhr in 4600 Wels ein öffentliches Verkehrsmittel der Linie LW15 der Linie Wels für öffentlichen Personennahverkehr zwischen KFJ und Neue Welt (Kontrollhaltestelle: KFJ) benützt und haben sich somit die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen (erhöhtes Fahrgeld) und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt, nämlich den Fahrpreis und das erhöhte Fahrgeld, ordnungsgemäß innerhalb von drei Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. IX Abs.1 Z.2 EGVG, BGBl. 50/1991 i.d.g.F.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen für diesmal eine E r m a h n u n g erteilt.

 

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. 52/1991 i.d.g.F."

 

I.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Anzeige der Linie Wels vom 30.10.2007 iVm dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Weil das Verschulden geringfügig sei, könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

I.3. Gegen diesen der Berufungswerberin am 1.4.2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9.4.2008 zur Post gegebene – und damit rechtzeitige – Berufung vom 8.4.2008.

 

I.4. Darin wird im Wesentlichen angeführt, das angefochtene Straferkenntnis gehe von der unrichtigen Annahme aus, die Berufungswerberin habe am 4.10.2007 um 13.44 Uhr ein öffentliches Verkehrsmittel der Linie Wels benützt, ohne einen gültigen Fahrschein zu besitzen. Richtig sei, dass sie an der Haltestelle Kaiser-Josef-Platz den Bus gemeinsam mit ihren drei Kindern betreten und ihren Kindern in der letzten Sitzreihe einen Platz zugewiesen habe. Der Bus sei um 13.38 Uhr weggefahren und sie habe um 13.39 Uhr einen Fahrschein gelöst. Der Zeitpunkt, an dem ein Fahrschein gelöst worden sei, sei auch vom Objektmanager Fahrausweiskontrolle der Firma S S-d GmbH bestätigt worden.

Sie habe am 4.10.2007 unaufgefordert einen Fahrschein gelöst und die Kontrolleure hätten sich erst beim Einwurf der dritten Münze in den Fahrscheinautomaten zu erkennen gegeben. Zur Untermauerung ihrer Angaben wurde darauf hingewiesen, dass am 18.12.2007 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Kopie eines Fahrscheins, die Kopie der Aufforderung über erhöhtes Fahrgeld, die Reklamation vom 4.10. (E-Mail), ein E-Mail von S vom 11.10. und zwei E-Mails vom 15.10. inklusive der Stellungnahme der S vorgelegt worden waren.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

I.5. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

   

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Z G G stieg mit ihren drei Kindern an der Haltestelle KFJ in den Bus der Linie 15, kurz vor der Abfahrt von dieser Haltestelle um 13.38 Uhr, ein. Um 13.39 Uhr hat sie einen Langstreckenfahrschein gelöst. Die Kontrolleure stiegen ebenfalls an der Haltestelle KFJ um 13.38 Uhr in den Bus der Linie 15 ein. Der genaue Zeitpunkt der Fahrscheinkontrolle kann nicht festgestellt werden.

Nach der Anzeige vom 30.10.2007 erfolgte die Fahrscheinkontrolle am 4.10.2007 um 13.44 Uhr.

In der zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz am 25.2.2008 gab eine vernommene Kontrolleurin an, bei dieser Buslinie (gemeint: Linie 15) könne auch noch im Bus der Fahrschein gelöst werden, daher hätte sie gemeinsam mir ihrer Kollegin eine Haltestelle abwarten müssen und erst danach würden Fahrscheinkontrollen im Bus durchgeführt. Nachdem der Bus bei der nächsten Haltestelle wieder weggefahren sei, sei sie in den rückwärtigen Teil des Busses gegangen und habe deutlich "Fahrscheinkontrolle, bitte halten Sie die Fahrscheine bereit" gesagt.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der zeugenschaftlichen Aussage der Kontrolleurin hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Kontrolle und der zeitlichen Angabe in der Anzeige ist nicht zu folgen. So hat die Berufungswerberin durch Vorlage des um 13:39 Uhr gezogenen Fahrscheins (nachdem der Bus um 13:38 Uhr die Haltestelle KFJ verlassen hatte) bewiesen, dass sie bereits eine Minute nachdem der Bus die Haltestelle verlassen hatte, den Fahrschein gelöst hatte.

Aus diesem Grund erscheint auch der von ihr geschilderte Sachverhalt, sie habe nach dem Einsteigen in den Bus ihre Kinder in der letzten Reihe des Busses untergebracht und habe sich dann unverzüglich zu dem sich im Bus befindlichen Fahrscheinautomaten begeben um den Fahrschein zu lösen, plausibel und nachvollziehbar.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß Art.IX Abs.1 Z2 EGVG ist, wer sich außer in den Fällen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgelegte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, mit Geldstrafe bis zu 280 Euro zu bestrafen.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Berufungswerberin sich und ihren Kindern die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung, nämlich der Benützung der Linie LW15 der Linie Wels für öffentlichen Personennahverkehr, verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bereits eine Minute nach dem Einsteigen um 13.38 Uhr, also um 13.39 Uhr, einen Fahrschein gelöst hat. Damit hat sie das Tatbild der ihr vorgeworfenen Strafbestimmung nicht erfüllt, die Ermahnung war aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 (ab 1. Juli 2008: 220) Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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