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VwSen-390253/2/Gf/Mu/Se

Linz, 02.06.2008

den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 22. April 2008, GZ Sich96-131-2007 u.a., wegen eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 54b VStG, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

a) der angefochtene Bescheid als mit der Maßgabe abgeändert gilt, dass dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung sowie ab diesem Zeitpunkt die Bezahlung des gesamten Strafbetrages in monatlich gleichen Teilbeträgen zum 31. Dezember 2008 gewährt wird und

b) die Strafverfügung vom 1. Oktober 2003, Zl. S168.615/O/03, wegen schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretener Vollstreckbarkeitsverjährung als einer zwangsweisen Vollziehung nicht mehr zugänglich anzusehen ist.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 54b VStG  Abs. 3; § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 22. April 2008, GZ Sich96-131-2007 u.a., wurde das Ansuchen des Rechtsmittelwerbers auf Zahlungserleichterung gemäß § 54b VStG abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 18. Februar 2006, Zl. S21878/J/2006; mit Strafverfügung der BPD Wien vom 30. August 2005, Zl. S115.548/B/05; mit Strafverfügung der BPD Wien vom 1. Oktober 2003, Zl. S168.615/O/03; und mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 3. April 2007, Zl. S48.917/Z/06, eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 771,30 Euro verhängt worden, aber der Strafbetrag noch nicht beglichen worden sei. Da die diesbezüglichen Exekutionsanträge der BPD Wien ergebnislos gewesen seien und der Rechtsmittelwerber weder über ein geregeltes Einkommen noch über pfändbare Gegenstände verfüge, sei er mit den Schreiben vom 24. Juli 2007, Zl. Sich96-131-2007 und Sich96-132-2007, vom 23. Oktober 2007, Zl. Sich96-150-2007 und vom 15. November 2007, Zl. Sich96-294-2007, zum Antritt der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen nach Verbüßung der Haftstrafe aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 1. März 2008 habe er um Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Haftentlassung sowie einer anschließenden Teilzahlung ersucht.

Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die bisherigen Mahnungen nicht reagiert habe und die weitere Strafverfolgung erschwert werde, weil er sich nach der Entlassung aus der Haft voraussichtlich nicht mehr im Bezirk Schärding aufhalten werde und zudem keine Adresse bekannt sei, wo er anschließend Unterkunft nehmen werde. Daher sei ihm unter anderem auch im Hinblick auf die eintretenden Vollstreckungsverjährung weder ein Zahlungsaufschub noch eine Teilzahlung zu gewähren gewesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 29. April 2008 zugestellte Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Mai 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass er am 3. Juni 2008 aus der Haftanstalt entlassen, bei seiner in Wien lebenden Mutter Unterkunft nehmen und sich beim AMS als Arbeit suchend melden werde, weshalb er auch mit einer finanziellen Unterstützung seitens des AMS rechne. Daher wird nochmals um die Gewährung einer Ratenzahlung für den aushaftenden Strafbetrag ersucht.

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu GZ Sich96-131-2007 u.a.; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Die Zuständigkeit des UVS gründet sich auf § 51 Abs. 1 VStG. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsentscheidung.

In weiterer Folge bestimmt § 54b Abs. 2 VStG, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.

Nach 31 Abs. 3 VStG darf aber eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer die unter Pkt 1.1. angeführten Geldstrafen noch nicht beglichen hat und derzeit – laut Angaben des Rechtsmittelwerbers voraussichtlich bis 3. Juni 2006 – in Haft ist. Nachdem aber die belangte Behörde nur einen kursorischen Akt übermittelt hat, aus dem u.a. weder hervorgeht, welche Übertretungen den Geldstrafen zu Grunde liegen, noch, weshalb und seit wann der Rechtsmittelwerber in gerichtlicher Haft ist (vielmehr hat lediglich der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag auf Ratenzahlung vom 1. März 2008 angegeben, dass er eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monate zu verbüßen hat), kommt der Oö. Verwaltungssenat insgesamt zur Ansicht, dass es dem Rechtsmittelwerber bisher primär auf Grund seiner Haftstrafe nicht möglich gewesen ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Daher konnte er auch kein Einkommen erwirtschaften, weshalb ihm auch die Bezahlung des gesamten aushaftenden Strafbetrages unmittelbar nach seiner Haftentlassung nicht möglich sein wird.

Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Berufung glaubwürdig angegeben hat, dass er nach der Haftentlassung bei seiner in Wien lebenden Mutter Unterkunft nehmen und sich beim AMS Arbeit suchend melden wird, kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass keine Gründe entgegenstehen, dem Beschwerdeführer einen Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung sowie ab diesem Zeitpunkt die Bezahlung des gesamten Strafbetrages in monatlich gleichen Teilbeträgen zum 31. Dezember 2008 zu gewähren.

3.3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass hinsichtlich der Strafverfügung vom 1. Oktober 2003, Zl. S168.615/O/03, – auch wenn aus dem gegenständlichen Bescheid bzw. den vorgelegten Akt keine diesbezügliche genau Tatzeit hervorgeht – bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 31 Abs. 3 VStG Vollstreckungssverjährung eingetreten ist, weshalb die diesbezügliche Strafe nicht mehr zwangsweise vollzogen werden darf.

3.4. In diesem Umfang war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

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