Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110836/2/Kl/Sta

Linz, 30.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H F, E,  L,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.1.2008, GZ. 0050769/2005 BzVA, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz  vom 11.1.2008, GZ. 00050769/2005 BzVA, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 6 Abs.3 und 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz  verhängt und wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Sie haben am 02.11.2005 um 12.33 Uhr als Lenker des Lastkraftfahrzeuges N3 Volvo FM 9 300 R, gelb, mit dem Kennzeichen , zugelassen auf die Fa. M T GesmbH, mit Sitz in  W, G S, einen gewerbsmäßigen Gütertransport durchgeführt und dabei Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten.

Sie haben zum o.a. Zeitpunkt am o.a. Ort, als Lenker einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt, ohne eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen.

 

Gem. § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Die o.a. Übertretung wurde im Zuge einer Kontrolle der Landesverkehrsabteilung Liebigstraße  30, 4021 Linz, des Landespolizeikommandos Oberösterreich in der Gemeinde Linz, Fahrtrichtung stadteinwärts, zum o.a. Zeitpunkt festgestellt. Das o.a. KFZ transportierte diverses Packgut von Wels nach Linz im Auftrag der Fa. D."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass es nicht in der Macht des Berufungswerbers stehe, die Herausgabe einer beglaubigten Konzessionsurkunde von seinem Chef zu erzwingen. Er habe kaum persönlichen Kontakt zu seinem Chef gehabt und ihn wiederholt auch telefonisch darauf hingewiesen, ihm eine Konzessionsurkunde auszuhändigen bzw. im Fahrzeug zu hinterlegen. D sei ein weltweiter Konzern und er habe sich darauf verlassen, dass überprüft werde, ob ein Betrieb eine Konzession besitze. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er schon keinen Lohn mehr erhalten. Das Fehlen der beglaubigten Konzessionsurkunde im Lkw sei für ihn kein Grund gewesen, seine Arbeit niederzulegen. Die Strafhöhe sei unverständlich, jedenfalls sei das Vorbringen mildernd zu werten.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Bescheid aufzuheben ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.2 Z 1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen  Anforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht. Das Straferkenntnis führt als Ortsangaben den Wohnsitz des Berufungswerbers sowie den Sitz des Güterbeförderungsunternehmens Fa. M T GmbH in  W, G S, an. Zur weiteren Tatortumschreibung führt das Straferkenntnis "zum o.a. Zeitpunkt am o.a. Ort" sowie "in der Gemeinde Linz, Fahrtrichtung stadteinwärts" an.

Das mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten, nämlich dass er als Lenker in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt hat, wird am Ort der Tatbetretung, also am Ort der Anhaltung und Kontrolle ausgeübt. Hier ist der Tatort anzunehmen. Eine entsprechende Tatortkonkretisierung wo die Tat festgestellt wurde, fehlt aber sowohl der Anzeige als auch der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Strafverfügung und auch dem angefochtenen Straferkenntnis. Die Angabe "Gemeinde Linz, Fahrtrichtung stadteinwärts" reicht jedenfalls für eine Tatortkonkretisierung, die eine nochmalige Strafverfolgung ausschließen kann, nicht aus. Sollte hingegen in der Ortsangabe des Firmensitzes des Güterbeförderungsunternehmens der Tatort gesehen werden, so ist einerseits auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, andererseits aber darauf hinzuweisen, dass diesfalls die unzuständige Behörde entschieden hätte.

 

Weil eine hinsichtlich der Tatortumschreibung ausreichende Tatkonkretisierung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht ergangen ist, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß
§ 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
zu entrichten.

Beilage: Akt

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Tatort, Begehung, Ort der Anhaltung

 

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