Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110841/2/Kl/Sta

Linz, 30.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Firma E U n t t LTD.STI., S Mh. A Cd. Ö P Is Mrk. No. , K, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 22. Jänner 2008, VerkGe96-5-2008/Ew, wegen Verfall einer eingehobenen Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene   Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 17 Abs.3, 37a Abs.5 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2008, VerkGe96-5-2008/Ew, wurde die am 7.12.2007 zur Sicherung der Strafverfolgung eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro (Block Nr. 045086, Blatt Nr. 6) für verfallen erklärt.

Es wurde festgestellt:

"Der Verantwortliche der Firma E U n t t LTD.STI, T, K, hat als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer, wie von Organen des Zollamtes Linz Wels am 6.12.2007 um 17.30 Uhr in  H, F, Zollstelle Flughafen H, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, am 6.12.2007 als Unternehmer mit einem Sattelzugfahrzeuges (amtl. Kennzeichen:  ) und einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 Tonnen durch den Lenker N D einen gewerblichen Gütertransport von Österreich in ein Drittland und somit eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland durchgeführt, ohne entgegen § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz dafür gesorgt zu haben, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden und somit, weil die vom Lenker bei der Kontrolle vorgewiesene Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Nr. 005688/2007 auf eine Fa. B ausgestellt, mit einem gefälschten Stempel versehen und somit ungültig war, ohne entgegen § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes Inhaber eine der nachstehend angeführten Berechtigungen gewesen zu sein:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Der Verantwortliche der Firma E U n t t LTD. STI hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z.3. i.V.m. Abs.3 und § 7 und § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 23/2006 begangen."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und geltend gemacht, dass der Stempelabdruck, welcher sich auf der Fahrtengenehmigung befindet, nicht gefälscht sei und jener sei, der von der türkischen Wirtschaftskammer in Kapikule vergeben wurde. Aus Erfahrung wisse man, dass, wenn bei der türkischen Wirtschaftskammer in Kapikule nämlich nicht ausreichend Fahrtenge­nehmigungen vorhanden seien, die schon einmal vergebenen und nicht gebrauchten Fahrtengenehmigungen wieder zurückgenommen und noch einmal gestempelt und somit an einen anderen Frächter vergeben werden. Die Echtheit des türkischen Stempelabdruckes sei daher gegeben. Es werde daher um Rückerstattung der bezahlten Sicherheitsleistung ersucht. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid berufen wurde, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG.

 

Aus der Anzeige und den beigeschlossenen kopierten mitgeführten Papieren steht fest, dass das Unternehmen E U n t t LTD.STI mit dem Sitz in der T am 6.12.2007 einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport in H durchgeführt hat, wobei lediglich eine Güterbeförderungsgenehmigung Nr. 005688/2007, gültig bis 31.1.2008, vorgelegt wurde, wobei diese Genehmigung bereits für ein anderes Unternehmen, nämlich B U n, ausgestellt war und daneben mit dem Firmenstempel des angezeigten Unternehmens versehen wurde. Die Übertragung der Genehmigung wurde nicht behördlich beglaubigt. Es lag daher keine gültige Güterbeförderungsgenehmigung für das Unternehmen E vor.

Es wurde daher an Ort und Stelle eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro vom Lenker N D als Vertreter der Fa. E eingehoben und der Behörde vorgelegt.

Eine weitere bzw. andere gültige Güterbeförderungsgenehmigung für die Fa. E wurde durch das Unternehmen nicht vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz

2. CEMT-Genehmigung

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmen Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder eine Zuwiderhandlung gemäß §  23 Abs.1 Z3 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

Gemäß § 37a VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben, u.a. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird (§ 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG).

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen 6 Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs.3 VStG kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

§ 17 Abs. 3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die – so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs. 5 VStG  - die Verfolgung ausschließt (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 13217, Anm. 10 mit Nachweisen).

Da eine Betretung auf frischer Tat erfolgte und es sich um ein türkisches Unternehmen handelte, war die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich bzw. wesentlich erschwert und waren daher die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 24 GütbefG iVm § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG gegeben.

 

Gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. "Beschuldigter" ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (§ 32 Abs.2 VStG).

 

Es ist daher eine Sicherheitsleistung, ihre Verfallserklärung und auch eine objektive Verfallserklärung gegen eine unbestimmte Person nicht gesetzmäßig . Da aber im angefochtenen Bescheid "der Verantwortliche" und sohin eine physische Person als Beschuldigter nicht bestimmt ist, war § 17 Abs.3 VStG (arg. "bestimmte Person") im Zusammenhalt mit § 37 Abs.5 VStG nicht anzuwenden. Nach der vorzitierten Judikatur ist nämlich § 17 Abs. 3 VStG so zu lesen, dass "eine bestimmte Person nicht verfolgt werden kann" und nicht in dem Sinn, dass gegen unbekannt die Erklärung gefällt werden kann.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Keine bestimmte Person verfolgt, Sicherheitsleistung, objektiver Verfall

 

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