Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163167/8/Ki/Jo

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des H S, F M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R H, B, S, vom 15. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. April 2008, VerkR96-1156-2008-Wid, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und vom 16. April 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. April 2008, VerkR21-106-2008/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung diverser Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Juni 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und verschiedener Anordnungen wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

III.          Bezüglich Verwaltungsstrafverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 3, 7 und 24 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG;

zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2008, VerkR96-1156-2008-Wid, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13.01.2008 gegen 07.45 Uhr, obwohl er im Verdacht gestanden ist, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  im Gemeindegebiet von F bei M, auf der L503, aus Richtung Gundertshausen kommend in Richtung Mattighofen, bis Haus A Nr. , in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 13.01.2008 um 07.45 Uhr in der Hauszufahrt nächst Haus A Nr. , Gemeinde  F b.M. erfolgt. Er habe dadurch § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

 

1.1.2. Mit Bescheid vom 8. April 2008, VerkR21-106-2008/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid vom 5. Februar 2008 vollinhaltlich bestätigt. Danach wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 8. Mai 2000 unter Zl. VerkR20-1502-2000 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (Punkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 5 Monaten gerechnet vom 14.02.2008, demnach bis einschließlich 14.07.2008, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt II.). Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten (Punkt III.). Angeordnet wurde, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, dies unter Hinweis dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (Punkt IV.). Weiters wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen, dies ebenfalls unter Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme endet (Punkt V.). Angeordnet wurde, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für den Berufungswerber zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern ist (Punkt VI.). Letztlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I., II., III., IV. und V. des Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen (Punkt VII.).

 

1.2. Gegen diese Rechtsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Herr S, rechtsfreundlich vertreten, Berufung erhoben und letztlich die ersatzlose Aufhebung der Bescheide bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründet wird die Berufung entscheidungswesentlich dahingehend, dass keine rechtmäßige Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests vorgelegen wäre.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 21. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG bzw. gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurden jeweils innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 5. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil. Als Zeugen wurde der Meldungsleger, GI C W, sowie Herr J M einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Eggelsberg vom 17. Jänner 2008 lenkte H S seinen Pkw, VW Passat, , vom öffentlichen Parkplatz in Gundertshausen, Gd 5142 Eggelsberg weg auf der Oberinnviertler Landesstraße L503, querte die Lamprechtshausener Bundesstraße und fuhr auf der L503 in Fahrtrichtung Mattighofen weiter. Da der Verdacht einer Alkoholisierung angenommen werden konnte, versuchte der erhebende Beamte den Wagen mit Blaulicht und eingeschaltetem Folgetonhorn in der Ortschaft Gundertshausen bei Strkm 47,2 anzuhalten. S missachtete jedoch den Einsatzwagen, gab Gas und fuhr in Richtung Mattighofen davon. Folglich wurde mehrmals versucht den Lenker zum Anhalten zu bewegen. Er missachtete die Lichthupe und wechselte jedesmal den Fahrstreifen um ein Überholen des Einsatzwagens hintanzuhalten. Nächst der Ortschaft A, Gd F/M bog S links in die Zufahrt zum Haus A Nr.  ein, stellte dort seinen Wagen ab, sprang aus diesem und lief über die angrenzende Wiese in Richtung A davon. Kurz nach dem Verlassen des Wagens drehte sich S um und blickte in Richtung des Einsatzwagens. GI W verließ ebenfalls seinen Wagen, schrie den Weglaufenden lautstark an stehen zu bleiben und forderte ihn mit den Worten "Ich fordere sie zum Alkotest auf" nach. S blieb kurz stehen, drehte sich um und lief daraufhin in Richtung A weiter. Er wurde von GI W ein weiteres Mal aufgefordert stehen zu bleiben bzw. der Aufforderung zum Alkomattest nachzukommen. Auch dieses Mal hielt S kurz an, drehte sich wieder um, blickte kurz zum Beamten her und lief in Richtung A weiter. In der Folge bzw. im Laufe des Tages wurde mehrmals versucht H S an seiner Adresse anzutreffen. Er kam am 13. Jänner 2008 um 19.50 Uhr nach vorangegangenen Anruf zur Polizeiinspektion E und es wurde dort mit ihm eine Niederschrift aufgenommen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber nicht, dass er den Pkw, wie in der Anzeige angeführt wurde, gelenkt bzw. er ihn dann im Bereich der Zufahrt beim Haus A Nr.  abgestellt hat und das Fahrzeug fluchtartig Richtung eines Gehölzes verlassen hat. Er habe bemerkt, dass ihm das Polizeidienstfahrzeug nachfahre, er habe auch Blaulicht und Folgetonhorn wahrgenommen, er sei jedoch in einer Art Schock bzw. Panikreaktion gewesen und er habe zuvor auch Probleme mit seiner Freundin gehabt. Außerdem habe er den Führerschein nicht mitgeführt. Aus diesem Grunde sei er dem Polizeibeamten davongelaufen und er habe sich ca. 1,5 Stunden in einem in der Umgebung situierten Wäldchen (Gehölz) aufgehalten. Er habe eine Jacke mit Kapuze getragen und habe im Laufen zwar zurückgeschaut, er sei jedoch nicht stehen geblieben. Jedenfalls habe er nicht gehört, dass ihn der Polizeibeamte allenfalls zum Stehenbleiben bzw. zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert hätte.

 

Der Meldungsleger bestätigte im Zuge seiner Einvernahme im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, er gestand jedoch zu, dass er nach dem Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug dem Berufungswerber nicht nachgelaufen ist, er habe ihn weglaufen sehen und mit lautstarker Stimme aufgefordert stehen zu bleiben, dies mit den Worten "Halt, Polizei". Außerdem habe er ihm die Aufforderung zum Alkotest nachgerufen, wobei naturgemäß keine förmliche Wortfolge verwendet werden konnte. Entgegen den Angaben in der Anzeige führte der Meldungsleger jedoch aus, dass er bezüglich Alkotest nur einmal nachgerufen habe. Nach den Aufrufen sei der Berufungswerber jeweils kurz stehen geblieben und habe zu ihm hingeschaut. Der Meldungsleger sei daraufhin zu seinem Dienstfahrzeug zurückgekehrt und habe versucht über eine andere Strecke noch zum Berufungswerber zu gelangen, dies ist letztlich nicht mehr gelungen.

 

Der Bewohner des Hauses A Nr. , J M, gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt im Schlafzimmer seines Hauses, welches im 1. Stock gelegen ist, aufgehalten hat. Ein Schlafzimmerfenster sei gekippt gewesen und er habe dadurch hören können, dass sich ein Fahrzeug auf der Zufahrt befindet und Nachschau gehalten. Er habe noch sehen können, wie eine Person das Fahrzeug verlassen hat und weggelaufen ist, zu diesem Zeitpunkt sei auch das Polizeifahrzeug erschienen, der Polizeibeamte sei jedoch in der Folge sofort wieder weggefahren. Er habe nicht gehört, dass der Polizeibeamte allenfalls eine Aufforderung zum Alkotest oder sonst eine verbale Äußerung gemacht hätte.

 

Bei einer Hörprobe im Schlafzimmer des Zeugen konnte jedoch unter den nachgestellten Bedingungen die Stimme des Polizeibeamten klar und deutlich vernommen werden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz der Zeugenaussage des J M nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Polizeibeamte dem Berufungswerber nachgerufen hat bzw. er auch eine entsprechende Andeutung im Hinblick auf einen Alkotest gemacht hat. Die diesbezügliche Angabe des Meldungslegers ist durchaus glaubwürdig. Andererseits ist jedoch auch die vom Berufungswerber geschilderte Situation nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Er gestand zu, das Fahrzeug mehr oder minder fluchtartig verlassen zu haben, wobei er eine Jacke mit Kapuze getragen hat und er gestand letztlich auch zu, dass er durch Kopfwendung zum Polizeibeamten zurückgeblickt hat. Allerdings sei er nicht stehen geblieben. Ob letztlich der Zeuge J M Verbaläußerungen des Polizeibeamten wahrgenommen hat, kann im konkreten Falle dahingestellt bleiben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.     die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.     bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung des Alkotests nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Probanden sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten zustande kommen kann.

 

Das Gesetz schreibt auch nicht vor, in welcher Form eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Der Umstand, dass das Begehren nicht unmittelbar von Angesicht zu Angesicht mit Blickkontakt an den Fahrzeuglenker gerichtet werden konnte, vermag grundsätzlich der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zu tun (VwGH vom 27. April 2000, 99/02/0292).

 

Allerdings hat ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann (VwGH vom 19. Juni 1979, 441/79).

 

Im vorliegenden Falle hat der Meldungsleger im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zugegeben, dass er den Lenker des Fahrzeuges nicht verfolgt hat, er habe ihn zunächst durch lauten Zuruf aufgefordert stehen zu bleiben bzw. habe er auch, dies in Widerspruch zur ursprünglichen Anzeige, nur einmal lautstark eine Andeutung dahingehend gemacht, dass Herr S wegen des Alkotests stehenbleiben solle. Entsprechend der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte eine derartige Aufforderung durchaus die Verpflichtung zur Vornahme des Tests begründen, im vorliegenden konkreten Falle kann jedoch tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber, welcher sich vom Meldungsleger wegbewegt hat, zwar vermuten hätte können dass möglicherweise eine Aufforderung erfolgte, er die Aufforderung konkret aber nicht gehört bzw. verstanden hat, dies umso mehr, als er offensichtlich eine entsprechende Kleidung (Kapuzenjacke) getragen hat.

 

Unter Berücksichtigung des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Falle, dass Herrn S die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, letztlich nicht erwiesen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich den Alkotest zumindest schlüssig verweigerte, konnte iSd zitierten Gesetzesbestimmung der Berufung Folge gegeben werden, gleichzeitig war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. ......

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Wie unter Punkt 3.1. bzw. 3.2. dargelegt wurde, kann nicht erwiesen werden, dass Herr S tatsächlich die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, welche als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG gelten würde, begangen hat. Es liegt somit bezogen auf den konkreten Tatvorwurf keine bestimmte Tatsache vor, welche eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gebieten würde. Die Entziehung war daher im vorliegenden Falle nicht zulässig, weshalb der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

3.4. Festgestellt wird, dass auch die begleitenden Anordnungen im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung gegenstandslos wurden.

 

3.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten. Wenn auch ex post betrachtet, eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht festgestellt werden kann, so war die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Hinblick auf die zunächst getroffene Entscheidung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, aufgrund des öffentlichen Wohles wegen annehmender Gefahr in Verzug einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

4. Der Kostenausspruch (Verwaltungsstrafverfahren) stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren (FSG-Verfahren) sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum