Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163169/9/Ki/Da

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, E L, A, vertreten durch Rechtsanwälte OG Dr. W H und Mag. S W, W, Dr.-K-S, vom 28. März 2008 gegen die Höhe der in den Punkten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. März 2008, VerkR96-14051-2007 Ga, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Bezüglich Punkt 2 wird der Berufung keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

          Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird       der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hinsichtlich Punkt 2 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

          Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses     entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher    Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:       §§ 19, 21, 24 und 51 VStG

Zu II.:     §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber u.a. zur Last gelegt, er habe am 15.11.2007 um 19.00 Uhr den PKW der Marke Audi im Gemeindegebiet von Gunskirchen auf der Landesstraße L1249 bei Strkm. 2,02 gelenkt, und es wurde festgestellt, dass das angeführte Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war (Punkt 2) und er das Kennzeichen  missbräuchlich verwendete (Punkt 3). Er habe dadurch §§ 36a KFG iVm 134 Abs.1 KFG 1967 (Punkt 2) bzw. §§ 49 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 (Punkt 3) verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde dem Berufungswerber diesbezüglich ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 80 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) gemäß § 64 VStG auferlegt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 28. März 2008 u.a. beantragt, in Stattgebung der Berufung gegen die Strafhöhe die zu den Spruchpunkten 2 und 3 verhängten Geldstrafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da hinsichtlich der Punkte 2 und 3 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden Zeugen einvernommen, dieses Beweismittel ist jedoch im vorliegenden Falle nicht von Relevanz.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durch Anzeige der Polizeiinspektion Gunskirchen vom 21. November 2007 zur Kenntnis gebracht. Der zur Last gelegte Sachverhalt bleibt unbestritten, die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass gegen den Berufungswerber eine Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass sich in den gegenständlichen Punkten die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, die diesbezüglichen Schuldsprüche im angefochtenen Straferkenntnis sind daher rechtskräftig und grundsätzlich einer Beurteilung durch die Berufungsbehörde entzogen.

 

3.2. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt bis zu 5.000 Euro Geldstrafe bzw. im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

Dem Berufungswerber wird diesbezüglich eine Übertretung des § 36a KFG 1967 zur Last gelegt, der Sachverhalt bleibt unbestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine jedenfalls potentielle Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen kann, zumal in diesen Fällen nicht sichergestellt ist, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gerade im Konkreten hat sich erwiesen, dass diese Bedenken nicht unbegründet sind. Letztlich ist es im Zuge der Überstellungsfahrt zu einem Defekt (offensichtlich Lichtmaschine) gekommen und es war das Fahrzeug durch diesen Defekt bedingt verkehrsgefährdend zum Stillstand gekommen. Um die Öffentlichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren, ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, den Straftäter durch eine empfindliche Bestrafung anzuleiten, künftighin sich gesetzeskonform zu verhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann nicht festgestellt werden, ebenso sind auch andere Milderungsgründe nicht erkennbar. Wenn auch keine ausdrücklichen Straferschwerungsgründe festgestellt werden und überdies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (siehe VwSen-163168) nicht günstig sind, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, das unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens mit der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe durchaus vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, eine Herabsetzung kann daher hinsichtlich Punkt 2 in Erwägung gezogen werden.

 

3.4. Zu Punkt 3 des Straferkenntnisses: § 49 Abs.6 KFG 1967 sieht vor, dass an Kraftwagen und Motordreirädern vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein muss, die weiteren Bestimmungen betreffen lediglich die Art der Anbringung der Kennzeichen.

 

Ausdrücklich bestimmt die zitierte Gesetzesbestimmung, dass das zugewiesene Kennzeichen angebracht sein muss. Im vorliegenden Falle wurde das verwendete Kennzeichen dem tatgegenständlichen Kraftfahrzeug jedoch nicht zugewiesen, schließlich war das Fahrzeug, wie bereits dargelegt wurde, nicht zum Verkehr zugelassen und es stellt dieser Umstand ohnedies einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass das allenfalls missbräuchliche Verwenden von Kennzeichen an einem nicht zum Verkehr zugelassen Kraftfahrzeug nicht unter § 49 Abs.6 KFG 1967 subsumierbar ist. Nachdem ohnedies die Verwendung des nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges bestraft wurde, würde eine weitere derartige Bestrafung eine nach der MRK unzulässige Doppelbestrafung darstellen.

 

In Anbetracht dessen, dass sich die Berufung hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses aber nur gegen die Strafhöhe richtet, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, den diesbezüglich ausgesprochenen Schuldspruch zu beheben, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dennoch erachtet es die Berufungsbehörde als vertretbar, im vorliegenden Falle von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Wenn schon im Falle eines tatsächlich mit Strafe bedrohten Verhaltens die Möglichkeit vorgesehen ist, bei Geringfügigkeit des Verschuldens und bei unbedeutenden Folgen der Übertretung von einer Strafe abzusehen, so ist es jedenfalls auch vertretbar, diese Bestimmung in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein strafbares Verhalten mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht vorliegt. Aus diesem Grunde konnte in Punkt 3 des Straferkenntnisses der Berufung Folge gegeben und der Strafausspruch diesbezüglich behoben werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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