Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163193/9/Br/Ps VwSen-163194/8/Br/Ps VwSen-163195/8/Br/Ps VwSen-163196/8/Br/Ps VwSen-163197/8/Br/Ps Datum: VwSen-163198/9/Br/Ps

Linz, 06.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn W T, geb., S, A, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 18.3.2008, Zlen. VerkR96-292-2006, VerkR96-293-2006, VerkR96-343-2006, VerkR96-344-2006, VerkR96-1033-2006 und VerkR96-1035-2006, nach der am 6.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I.       Die Berufungen werden hinsichtlich aller Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurden mit den o.a. Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft  Schärding wegen der Übertretungen nach § 8 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von je 10 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ausgesprochen und wider ihn die von a. bis f. zitierten  Tatvorwürfe erhoben:

a.     "Sie haben am 01.01.2006 im Zeitraum von 17.30 bis 18.25 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Z geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

b.      Sie haben am 16.01.2006 im Zeitraum von 18.05 bis 19.06 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem  Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Zweimüller geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

c.      Sie haben am 18.01.2006 um 19.45 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Z geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

d.      Sie haben am 19.01.2006 um 18.15 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Z geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

e.    Sie haben am 26.01.2006 im Zeitraum von 08.50 bis 09.10 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Z geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

f.     Sie haben am 21.01.2006 um 18.15 Uhr den Kombi N mit dem Kennzeichen  im Gemeinde- und Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig entlang der L 516 Raaber Straße vor dem Haus Hauptstraße Nr. rechts von der Zufahrt (Parkplatz) zur Firma Z geparkt und haben den Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist."

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend zu allen Verfahren im Ergebnis inhaltsgleich aus:

"§8 Abs. 4 StVO1960:

"Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlangen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.  für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.   für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.   für Arbeitsfahrten  mit Fahrzeugen  oder Arbeitsmaschinen,  die nicht mehr als  1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden."

 

§99 Abs. 3lit. aStVO1960:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist."

 

Sachlage:

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Raab war (zu den im jeweiligen Spruch angeführten Zeiten) der Kombi N mit dem Kennzeichen  im Ortsgebiet Raab auf dem Gehsteig auf Höhe des Hauses Raab Nr. abgestellt. Der PKW stand aufgrund der Schneelage so auf dem Gehsteig, dass eine Benützung des Gehsteiges durch die Fußgänger auf keinen Fall mehr möglich war. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Begehung am 15.12.2005 um 14.00 Uhr durch Ing. C M und Mag. W H eindeutig klargestellt wurde, dass es sich hier um einen Gehsteig handelt und dass im Bereich zwischen dem Haus Hauptstraße und ein Halten auf keinen Fall gestattet ist.

 

Gegen die Strafverfügung erhoben Sie am 27.06.2006 persönlich Einspruch und gaben darin an, dass Sie am 29.12.2005 nach einem schweren Unfall mit Schleudertrauma ein bisschen in Ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen seien, außerdem sei Ihr Kind an diesem Tag kränklich und der Winter sehr schneereich gewesen. Am Tattag seien weder Parkplätze bzw. Gehsteige ordentlich geräumt gewesen und habe der Postenkommandant auch nach Nachfrage geantwortet, dass dies Sache der Gemeinde sei. Zu dieser Zeit seien Sie 2 Monate im Krankenstand gewesen und sei dies auch ein Grund gewesen, da Sie sich nicht weiter weg von Ihrer Wohnung einen Parkplatz suchen hätten können. Die nächste Parkmöglichkeit wäre außerhalb von Raab in ca. 2 bis 3 km gewesen. Ihr Kind sei zu diesem Zeitpunkt 2 1/2 Jahre alt gewesen und hätten Sie einen so wei­ten Gehweg nicht zumuten können, weshalb Sie Ihr Fahrzeug dort abgestellt hätten. Sie würden eine Bestrafung nicht einsehen und ersuchten um Einstellung des Verfahrens. Aufgrund des Par­kens hätten Sie mehrere Anzeigen bekommen, worauf Sie zur Polizeiinspektion Raab gegangen seien und dort den Sachverhalt geschildert hätten, worauf Ihnen der Postenkommandant, Herr R, im März 2006 erlaubt hätte, so lange dort zu parken, wie der Schnee den Gehsteig blockiere. Dies sei auch ein Grund für ihren Einspruch, da die gleiche Situation wie im Jänner vorgeherrscht habe und da gleich Anzeige erstattet worden sei.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde der Anzeiger ersucht, eine Stellungnahme abzugeben und gab dieser mit Schreiben vom 15.04.2007 an:

"Zu dortigem Auftrag betreffend des Einspruches von W T wird berichtet, dass es richtig ist, dass T aufgrund der wetterbedingten Umstände ein Parken des PKW auf dem Gehsteig vor dem Objekt im Ortsgebiet von Raab durch AI R gestattet wurde. Der Gehsteig war in diesem Zeitraum für Fußgänger aufgrund der Schneelage unpassierbar. Als sich die Lage wieder normalisiert hatte, wurde T von AI R persönlich darauf aufmerksam gemacht und auch aufgefordert, seinen PKW nicht mehr auf dem Gehsteig abzustellen, da ansonsten wieder Anzeige gegen ihn erstattet werde. W T kam dieser Aufforderung nicht nach und parkte den PKW weiterhin auf dem Gehsteig, worauf er von AI R mehrmals angezeigt wurde. Diese Anzeigen sind jetzt Gegenstand des Einspruches durch W T. Bei dem von T abgestellten Kraftfahrzeug handelt es sich um den Kombinationskraftwagen M1, h, der Marke N, und nicht wie in der Anzeige angeführt, um einen Omnibus M3. Auf keine Fall ist es wahr, dass T den PKW außerhalb des Ortsgebietes von Raab hätte abstellen müssen. Es waren am Kommuneplatz, am öffentlichen Parkplatz hinter der Kirche und am öffentlichen Parkplatz im Bereich der Firma M (Baumeister) immer wieder Parkmöglich-keiten gegeben. Mit Rücksicht auf sein Kind, wurde ihm, wie angeführt, das Parken bzw. Befahren des Gehsteiges vor dem Haus in Raab gestattet. Die vorgelegten Anzeigen und jetziger Gegenstand des Einspruches durch W T liegen außerhalb des zugesagten Zeitraumes und wurden daher rechtmäßig erstattet.

Anzuführen ist noch, dass auch AI R und die Kollegen der Pl Raab und der Gemeinde Raab, für die Dauer ihrer Dienstzeit immer wieder Parkplätze für ihre Fahrzeuge vorfanden; diese lagen nicht außerhalb des Ortsgebietes von Raab."

 

Mit Schreiben vom 20.04.2007 wurde Ihnen eine Fotokopie der Stellungnahme des Anzeigers übersendet. Es wurde Ihnen angekündigt, dass Sie mit einer Bestätigung der Bestrafung zu rechnen haben. Sie machten von der Möglichkeit, eine Gegenäußerung abzugeben Gebrauch und gaben dazu am 17.07.2007 bei der Behörde an:

"Ich beantrage weiter, die Strafverfahren einzustellen. Es herrschte damals bekanntermaßen ein extrem strenger Winter vor allem mit nie da gewesenen Unmengen Schnee. Hinter dem Haus war der Schnee ca. 2,5 m aufgetürmt. Vor dem Haus war der Gehsteig gar nicht begehbar, sondern konnte ich gerade meinen PKW abstellen.

Damals war auch mein Kind schwer krank und teilweise im Krankenhaus. Ich konnte daher mit dem Kind nie eine längere Strecke, auch vom Kommuneplatz oder vom Parkplatz bei der Kirche zur Wohnung gehen. Problematisch war für mich auch, dass die Wohnung im 1. Stock sehr kalt war, da im Erdgeschoss das Geschäft leer war und nicht geheizt wurde. Zudem hatte ich im Jänner zweimal einen Unfall, indem mir jedesmal ein Nachfahrender aufgefahren ist. Ich hatte daher damals massive persönliche Probleme.

Es stimmt, dass auf dem Kommuneplatz teilweise Plätze vom Schnee frei waren, doch waren diese stets besetzt. Bei meinem Antreffen fand ich nie freie Plätze.

Im März sprach ich wegen fortgesetzter Beanstandungen durch Herrn R mit ihm und war das Gespräch teils heftig. Auch im März waren immer noch große Mengen Schnee.  Herr R verzichtete dann auf Anzeigen.

Ich ersuche daher, die Umstände zu berücksichtigen und von der Bestrafung abzusehen."

 

Zum in der Anzeige erwähnten Ortsaugenschein wird festgestellt, dass dieser über Ersuchen der Polizeiinspektion Raab erfolgte, da in mehreren Bereichen im Ortsgebiet Raab immer wieder Gehsteige zum Halten und Parken verwendet wurden. Zur Liegenschaft Hauptstraße  wurde festgestellt, dass der Gehsteig vor dem Anwesen Hauptstraße bis zu 2,4 m breit ist, sich aber auf 1,5 m verjüngt, sodass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug nicht vollständig abseits der Fahrbahn abgestellt werden kann, ohne dass die Benutzbarkeit des Gehsteiges beeinträchtigt wird. Bei diesem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass das Anwesen 71 auch einen Zugang an der Rückseite des Gebäudes hat. Dieser Zugang liegt nur ca. 50 m vom sogenannten Kommune­parkplatz entfernt, wo eine Vielzahl von Stellplätzen zur Verfügung stehen.

 

Faktum und von Ihnen unbestritten ist, dass zum Übertretungszeitpunkt Ihr Kraftfahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt war. Es mag sein, dass Sie an den Verletzungsfolgen nach einem Verkehrs­unfall zum damaligen Zeitpunkt litten, doch haben Sie im Einspruch selbst angegeben, nur "ein bisschen in Ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen zu sein". Es mag auch sein, dass Ihr Kind krank war und somit nicht über weitere Strecken tragen wollten. Durch diese Umstände kann somit zwar toleriert werden, den PKW kurzfristig auf dem Gehsteig abzustellen, damit Sie Ihr Kind in die Wohnung bringen, doch wären Sie im Anschluss daran verpflichtet gewesen, den PKW an einem Parkplatz zu finden gewesen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass durch die großen Schnee­mengen im damaligen Winter nicht alle Parkplätze zur Verfügung standen.

 

Entgegen Ihren Einspruchsangaben ist festzustellen, dass Ihnen vom Anzeiger für jene Zeit, in welcher das größte Schneechaos geherrscht habe, dass Abstellen auf dem für Fußgänger nicht begehbaren Gehsteig für kurze Zeit gestattet wurde. Ausdrücklich hat Sie der Anzeiger aufmerk­sam gemacht, ab wann diese Toleranz nicht mehr gegeben ist. Diese Hinweise haben Sie nicht beachtet und somit Strafbarkeit ausgelöst.

 

Bezüglich des Verschuldens wurde die damalige witterungsbedingte sowie auch Ihre persönliche Situation berücksichtigt, weshalb ein geringer Betrag festgesetzt werden konnte. Der nunmehr fest­gesetzte Strafbetrag ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen. Erschwerungs- ­und Milderungsgründe liegen nicht vor, indem gegen Sie 5 Verwaltungsvorstrafen wegen Über­tretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften aufscheinen. Der nunmehr ver­hängte Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zit. Gesetzesstelle begründet."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinen fristgerecht erhobenen Berufungen. Darin weist er im Ergebnis darauf hin, dass ihm wegen der damaligen Schneelage das Abstellen seines Fahrzeuges im März 2006 vom Meldungsleger erlaubt worden wäre. Diese Erlaubnis sei jedoch nach eingetretener Besserung hinsichtlich der Schneelage wieder zurückgenommen worden. Im Ergebnis vermeint der Berufungswerber, dass diese Anzeigen eine persönliche Schikane des AbtInsp. R wären.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung. Vor Beginn der Berufungsverhandlung wurde von der fraglichen Vorfallsörtlichkeit ein Foto angefertigt.

 

4. Unbestritten bleiben seitens des Berufungswerbers auch anlässlich der Berufungsverhandlung die ihm zur Last gelegten Fakten. Der Gehsteig erweist sich deutlich von der Fahrbahn getrennt erkennbar, wobei dies dem Berufungswerber als Anwohner nicht verborgen geblieben sein konnte (siehe Bild unten mit Darstellung der Stellposition).

Der Berufungswerber rechtfertigte die mehrfache Verwendung des Gehsteiges als Parkmöglichkeit, wie bereits in der Berufung angedeutet und ergänzt mit dem Hinweis, dass er damals im Haus Hauptstraße gewohnt und er im Gegensatz zu anderen Umgebungsbewohnern keinen eigenen Stellplatz für sein Fahrzeug gehabt habe. Einmal sei sein kleinstes Kind krank gewesen, sodass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, einen weiter entfernt liegenden Abstellplatz für sein Fahrzeug zu suchen. Er habe die Anzeigen gegen sich als Person gerichtet gesehen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte jedoch durch die Aussage des AbtInsp. R klargestellt werden, dass diese Anzeigen in keiner wie immer gearteten Weise mit der Person des Berufungswerbers zu tun hatten. Davon zeigte sich zuletzt selbst der Berufungswerber überzeugt, wobei diesbezüglich auf die sachliche Interaktion des Berufungswerbers mit dem Meldungsleger und umgekehrt zu verweisen ist. Der Zeuge räumte wohl die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene vorübergehende Tolerierung dieser Stellposition ob der kurzzeitig extremen Schneelage ein. Der Zeuge legte anlässlich der Berufungsverhandlung die Umstände, die zu den Anzeigen führten, so überzeugend und nachvollziehbar dar, dass sowohl eine Unsachlichkeit hinter diesen Anzeigen als auch eine Fehldarstellung der Tatbestände ausgeschlossen gelten kann.

Der Berufungswerber trat diesen Fakten nicht entgegen, wobei die von ihm geschilderten Umstände, die zur Übertretung geführt haben, weder einen Entschuldigungs- noch Rechtfertigungsgrund aufzeigen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. In Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Tatbestand des § 8 Abs.4 StVO in Verbindung mit den oben zitierten Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Demnach lässt sich aus der Verantwortung des Berufungswerbers nichts gewinnen. Gemäß der als gesichert geltenden Judikatur gehört es zum Wesen des Notstandes, dass "eine Gefahr" in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Unter Notstand iSd § 6 VStG 1991 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH vom 5.3.1985, Zl. 84/04/0191 mit Hinweis auf VwGH 13.11.1981 81/02/0252). Diese Qualität kommt der vom Berufungswerber vorgetragenen Sorge, einmal mit seinem kranken Kind und die eingeschränkte Parkplatzsituation während des fraglichen Zeitraums, nicht zu (vgl. auch Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 2. Halbband, 8. Auflage, Anmerkung 3 zu § 6 VStG). Selbst mit der Tatsache der vorübergehenden Toleranz seines Fehlverhaltens durch die Exekutive vermag ein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund nicht dargetan werden.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Behörde erster Instanz beurteilte die in der Schneelage gründenden Umstände als strafmildernd, was in der Verhängung von je einer Geldstrafe von 10 Euro zum Ausdruck gelangte. Es vermag in dieser Straffestsetzung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mit Blick auf die mit dem Abstellen des Fahrzeuges an dieser beengten Stelle verbundenen – nicht bloß unbedeutenden – Tatfolgen aus. 

Den Berufungen musste demnach ein Erfolg jeweils versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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