Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105405/4/BR VwSen105406/4/Br

Linz, 05.05.1998

VwSen-105405/4/BR

VwSen-105406/4/Br Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn J, gegen die Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Magistrat-Bezirksverwaltungsamt, vom 26.2.1998, Zlen.101-5/3-330071536 u. 101-5/3-330071537, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Magistrat-Bezirksverwaltungsamt, mit zwei Strafverfügungen - jeweils vom 14.1.1998, Zlen. 101-5/3-330071536 u. 101-5/3-330071537 - wegen je einer Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 je eine Geldstrafe von 1.000 S und im Nichteinbringungsfall je 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügungen wurden dem Berufungswerber am 27. Jänner 1998 offenkundig durch seine persönliche Übernahme gegenüber einem Organ der Post zugestellt (Rückscheine).

2.1. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998, welches vom Berufungswerber mit 12. Februar 1998 der Post zur Beförderung übergeben wurde, erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch, worin er im Ergebnis im Hinblick auf das ihm zur Last gelegte Verhalten den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bestreitet.

2.1.1. Am 26. Februar 1998 erließ die Erstbehörde den hier angefochtenen Bescheid, wobei die Behörde darauf hinweist, daß die Einspruchsfrist mit Ablauf des 10. Februar 1998 geendet hätte und der Einspruch erst am 12. Februar 1998 erhoben wurde, indem er mit diesem Datum der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Mit diesen Ausführungen ist die Erstbehörde im Recht! 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da die Berufung sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakten. Ferner durch Gewährung eines ergänzenden Parteiengehörs an den Berufungswerber mit h. Schreiben vom 20. April 1998 und der Setzung einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens. Die Zustellung erfolgte am 24. April 1998 und blieb trotz einer zusätzlich geführten fernmündlichen Rücksprache mit dem Vertreter des Berufungswerbers bis zum heutigen Tage unbeantwortet.

4.1. Insbesondere wurde im Rahmen des Parteiengehörs darauf hingewiesen, daß das Berufungsvorbringen im Hinblick auf einen Zustellmangel schon deshalb ins Leere zu gehen scheint, weil vom Berufungswerber die Strafverfügungen am 27. Jänner 1998 offenkundig persönlich übernommen worden sind.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 10. Febraur 1998. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der Tag der Zustellung.

5.2. Die Einsprüche wurden jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittel-belehrung nachweislich (offenkundig in einer Sendung) erst am 12. Februar 1998 der Post zur Beförderung übergeben (Kuvert bei Akt mit der Endnummer "536"). Dies geschah demnach nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist und ist der Einspruch daher als verspätet zu qualifizieren.

5.2.1. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen der Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Auch ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen im Hinblick auf den darin behaupteten Zustellmangel erübrigt sich infolge der offenkundigen eigenhändigen Übernahme der Strafverfügungen zum oben erwähnten Zeitpunkt.

5.2.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Wie oben schon dargelegt, äußerte sich der Berufungswerber dazu jedoch inhaltlich nicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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