Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260381/18/Wim/Ps

Linz, 28.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. März 2007, Zl. Wa96-1/06-2006/RO, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. März 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.03.1981, Wa-1540/4-1980/Spi, wurde die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung

 

a)     zu einer gegenüber dem bisher bestandenen Konsens von 6 m³/s erhöhten Wasserentnahme aus dem Almfluss in max. Höhe von 10 m³/s zum Betrieb der Wasserkraftanlage F, WB.PZ.  des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Gmunden, und

 

b)     zum Ausbau dieser Wasserkraftanlage durch die Errichtung eines neuen Krafthauses mit neuer maschineller Einrichtung und durch die bauliche Umgestaltung des Oberwasserkanals

 

unter nachstehender Bedingung und Auflage erteilt:

 

Unter Spruchabschnitt I., Punkt 1., des oben angeführten Bescheides wurde Folgendes festgesetzt:

 

Bei Wasserführungen des Almflusses bis zu 6 m³/s ist in der Ausleitungsstrecke unmittelbar abwärts des Wehres im Almflussbett eine Restwassermenge von 400 l/s zu belassen.

 

Bei Wasserführungen des Almflusses über 6 m³/s ist in der Ausleitungsstrecke unmittelbar abwärts des Wehres im Almflussbett eine Restwassermenge von 800 l/s zu belassen.

 

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, L, T, welche Betreiberin der Wasserkraftanlage 'F' in der Gemeinde S ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass am 24.11.2005 um 10.40 Uhr entgegen der oben angeführten Bescheidauflage anstatt der vorgeschriebenen 400 l/s nur 250 l/s Restwassermenge abwärts der Wehranlage im Almflussbett belassen wurde. Zur angegebenen Tatzeit betrug die Wasserführung des Almflusses 3,15 m³/s."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits der Grundsatz des Parteiengehörs grob verletzt worden sei, da ihm zu Ergebnissen der Beweisaufnahme keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Weiters würde die eingesetzte Messmethode zur Durchflussmessung an Oberflächengewässern bei geringen Fließgeschwindigkeiten sehr große Ungenauigkeiten aufweisen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2008 wurde noch im Einzelnen vorgebracht, dass auch die Messung an und für sich nicht entsprechend der Bedienungsanleitung für das hydrometrische Flügelwehr erfolgt sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. März 2008, bei der neben dem Berufungswerber auch der Mitarbeiter des Gewässerbezirks Gmunden, E K, der die Messungen durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen wurde.

 

Weiters wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat noch vom Amtsachverständigen Ing. W vom hydrographischen Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung eine telefonische Auskunft eingeholt.

 

3.2.   Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass die Fließgeschwindigkeit bei der durchgeführten Messung mit 0,06 m/sec aufgrund eines aufgestauten Schotterriedels 100 m unterhalb der Wehranlage der F äußerst gering war. Allgemein steigt die Messungenauigkeit beim Messverfahren nach Kreps mittels hydrometrischem Flügelwehr bei derartig geringen Strömungsgeschwindigkeiten enorm an und es sind Abweichungen bis zu 25 % denkbar. Am Messgerät selbst ergibt sich aufgrund einer Eichung eine Abweichung von +/– 5 %. Im Flussbett unterhalb der Wehranlage kommt es zu Versickerungen ins Grundwasser und ist auch im Schotterkörper des Flussbettes von einem Abfluss auszugehen, der jedoch ebenso wie die Versickerung ins Grundwasser derzeit nicht quantifiziert ist. Vor Durchführung der Messung wurde entgegen der Betriebsanleitung die Wassertemperatur nicht gemessen und auch der Ölstand des Flügelwehrs nicht kontrolliert.

 

3.3.   Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, den Aussagen des Zeugen K sowie der Auskunft des Amtsachverständigen Ing. W vom hydrographischen Dienst.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

4.2.   Bei der vorgeworfenen Durchflussmenge von 250 l/sec wäre noch die durchaus als möglich angesehene Messungenauigkeit von bis zu 25 % hinzuzurechnen und dazu noch die durch die Eichung vorgesehene Ungenauigkeit von + 5 %, was somit eine mögliche Restwassermenge von 328 l/sec ergibt. Da die Messung 100 m unterhalb des Wehres stattgefunden hat, kommt es hier auch noch zu Versickerungsverlusten sowie zu einer Wasserführung im Schotterflussbett, die ebenfalls hier noch anzusetzen wäre, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit von einer tatsächlichen Unterschreitung der Restwassermenge ausgegangen werden kann und somit im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden war.

Dies wird noch dadurch verstärkt, da die Messung nicht entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt ist, indem der Ölstand des Messwehres nicht kontrolliert wurde, auch nicht sichergestellt wurde, ob immer das gleiche Öl für die Messung verwendet wird und zudem die Wassertemperatur nicht gemessen wurde, obwohl diese in der Bedienungsanleitung, die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, für das hydrometrische Flügelwehr vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiteren Beweisanträgen des Berufungswerbers war daher nicht Folge zu geben.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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