Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521961/2/Sch/Ps

Linz, 05.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D, geb., N, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Mai 2008, Zl. 08/019193, wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 2 und Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 13. Mai 2008, Zl. 08/019193, Herrn J D gemäß I) §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.4 und 8 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) idgF, §§ 7 Abs.4 und 8 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und II) auch § 24 Abs.1 Z2 FSG I) den Antrag vom 15. Jänner 2008 auf Erteilung (Ausdehnung) einer Lenkberechtigung für die Klassen C, D und E (Gruppe 2) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen und II) die Lenkberechtigung für die Klasse B (Gruppe 1) auf fünf Jahre ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens – somit bis 24. April 2013 – befristet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

§ 8 Abs.5 FSG-GV enthält folgende Regelung:

Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

Dies bedeutet, dass Personen mit funktioneller Einäugigkeit eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1 nur befristet auf höchstens fünf Jahre erteilt werden darf, die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 2 ist völlig ausgeschlossen.

 

Beim Berufungswerber wurde durch zwei augenfachärztliche Untersuchungen (Dris. P vom 17. April 2008 und Dris. D vom 28. Mai 2008) festgestellt, dass bei ihm diese Beeinträchtigung des Sehvermögens vorliegt.

 

Aufgrund der eingangs angeführten zwingenden Regelung in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung stand der Erstbehörde bei ihrer Entscheidung keinerlei Ermessensspielraum zu, sondern musste sie wie im angefochtenen Bescheid entscheiden.

 

Auch die Berufungsbehörde verkennt nicht, wie schon die Erstbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt hat, dass mit der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse D für den Berufungswerber die Verhinderung seiner in Aussicht genommenen beruflichen Laufbahn als Autobuslenker verbunden sein wird. Aufgrund der gegebenen Rechtslage musste aber die Berufungsentscheidung entgegen dem Berufungsbegehren getroffen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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