Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210519/8/Bm/Ri

Linz, 10.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R S, H, L, gegen Spruchpunkt 1a) Auflagepunkt 23) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. 10. 2007, GZ 0009092/2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.5.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1a) Auflagepunkt 23) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Diesbezüglich entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 45 Abs. 1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 3. 10. 2007, GZ 0009092/2006, wurde über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 1a Auflagepunkt 23),eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z10 Oö. Bauordnung iVm Auflagepunkt 23) des Bescheides des Magistrates Linz vom 7.7.2003, GZ 501/W020123E verhängt, weil er bei der Errichtung des mit Bescheid des Magistrates Linz vom 7.7.2003, GZ 501/W020123E genehmigten Bauvorhabens im Standort U und  in L in der Zeit vom 1.5.2006 bis 24.7.2006 die im oben angeführten Baubewilligungsbescheid festgelegte Auflage nicht bescheidgemäß erfüllt hat, da die Außenanlagen nicht hergestellt worden sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass sich dieser Punkt in dieser Darstellung durch anderweitig genannte bauliche Maßnahmen (P, Schließen durch Verbauung) verändern werde und sich dadurch andere Fakten ergeben würden. Die neue Gestaltungsplanung der noch unbebauten Fläche des Bauplatzes habe sich aus der Situation heraus ergeben, welche erst bei Bezug des Objektes sichtbar geworden sei. Die veränderte Sachlage sei dem Magistrat auch am 11.4.2007 schriftlich mitgeteilt und um Aussetzung gebeten worden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2008, bei der der Berufungswerber und die Vertreterin der belangen Behörde anwesend waren.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die ursprünglich eingebrachte Berufung gegen die Spruchpunkte Auflagenpunkt 31, Auflagenpunkt 32 und Auflagenpunkt 33 zurückgezogen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach § 57 Abs.2 leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass der im oben genannten Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagenpunkt 23 bis jetzt nicht bescheidgemäß erfüllt worden ist.

 

Der Berufungswerber hat somit die Tat in objektiver Hinsicht zu vertreten. Allerdings liegt beim Berufungswerber ein Schuldausschließungsgrund vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber gelungen.

 

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass hinsichtlich der Bauausführung und der Einhaltung der mit Bescheid vom 7.7.2003 vorgeschriebenen Auflagen zahlreiche behördliche Überprüfungen an Ort und Stelle stattgefunden haben. Anlässlich der von der Behörde an den Berufungswerber ergangenen Mängelbehebungs­aufträge, wurde vom Berufungswerber mehrmals um Fristerstreckung für die Erfüllung ua. des Auflagenpunktes 23 ersucht. Diese Fristerstreckung wurde dem Berufungswerber von der Behörde auch mehrmals gewährt, letztmalig mit Schreiben vom 8.8.2006 mit einer Erfüllungsfrist bis Herbst 2006.

 

Der Berufungswerber konnte somit im guten Glauben davon ausgehen, dass die Nichterfüllung des Auflagenpunktes 23 mit Wissen und vor allem Zustimmung der Behörde zumindest bis zu dem von der Behörde angesetzten Erfüllungszeitpunkt rechtmäßig war.

 

Es war somit der Berufung mangels Verschulden Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Bemerkt wird, dass durch die Zurückziehung der Berufung hinsichtlich Auflagenpunkt 31, 32 und 33 das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesen Punkten rechtskräftig ist.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro "(ab 1. Juli 2008:
220 Euro)"
 zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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