Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222164/14/Bm/Sta

Linz, 12.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M P, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H N, D, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.10.2007, Ge96-67-8-2007-Brod, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.4.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, als die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 368 GewO 1994".

 

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.  

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.10.2007, Ge96-67-8-2007-Brod, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 sowie § 50 Abs.1 Z11 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF iVm dem rechtskräftigen Bescheid des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr "VerkR-160.000/59-2007/St vom 29.3.2007"  verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes mit dem Wortlaut "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z1 und Z2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Gasthofes" in  F., O, zu vertreten, dass am 15.4.2007 um 00.20 Uhr von Organen der Polizeiinspektion O Folgendes festgestellt wurde:

Sie haben zum genannten Zeitpunkt in F., Ortsgebiet L, auf der Höhe des Hauses H im Zuge der mit Bescheid des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, VerkR-160.000/59-2007-St vom 29.3.2007 bewilligten sportlichen Veranstaltung ihre gewerbliche Tätigkeit  vorübergehend aus dem genannten Anlass außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes ausgeübt und Getränke ausgeschenkt.

 

Die bewilligte sportliche Veranstaltung (Motorradbergrennen L – Sn am 14.4. und 15.4.2007) wurde für den von 14.4.2007 von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Einhaltung von Vorschriften erteilt.

 

Sie haben jedoch in der Zeit vom 14.4.2007 von 17.00 Uhr bis zum 15.4.2007 um 00.20 Uhr in F, H, und somit außerhalb der genehmigten Zeiten von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr ihr Gastgewerbe ausgeübt.

Gastgewerbetreibende dürfen vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten außerhalb der Betriebsräume des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.

Festgestellt wurde die genannte Übertretung deshalb, da Anrainer durch Lärm belästigt wurden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich 15 Besucher im Bereich des Ausschankes, wobei die Getränke von ihnen ausgeschenkt wurden. Weiters war die betriebene Musikanlage (mit sehr lauter Musik) in Betrieb."

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, das Verwaltungsstrafverfahren komme – was den Ausschank von Getränken anbelange – zur unrichtigen Feststellung, insbesondere infolge unrichtiger Beweiswürdigung aber vor allem auch durch eine der Behörde unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Wenn in diesem Zusammenhang als Vorwurf nur mehr von Ausschank von Getränken die Rede sei, so nehme der Beschuldigte zur Kenntnis, dass der ursprüngliche ihm in der Strafverfügung vom 4.6.2007 zur Last gelegte Vorwurf  - er habe innerhalb dieser Zeit auch Speisen verabreicht, fallen gelassen worden sei. In seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führe die Strafbehörde I. Instanz an, die von den Rechtsanwälten des Beschuldigten getätigte Aussage, der Beschuldigte habe außerhalb des genehmigten Zeitraums weder Getränke ausgeschenkt, noch Speisen verabreicht, als Schutzbehauptung betracht werde, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Gäste im Bereich einer Ausschank über den Zeitraum von 7 Stunden nur selbst mitgebrachte Getränke und Speisen konsumieren, ohne dass von einer geöffneten Ausschank Getränke oder Speisen verabreicht würden. Es wirke in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass zwar im 7. Absatz der Seite 3 von einer Schutzbehauptung gesprochen werde, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Gäste im Bereich einer Ausschank über einen Zeitraum von 7 Stunden nur selbst mitgebrachte .... (gemeint wohl Getränke) und Speisen konsumiere, ohne dass von einer geöffneten Ausschank Getränke oder Speisen verabreicht würden, im nächsten Absatz aber die Behörde ausführe, dass im Zuge des Verfahrens von den Organen der Polizeiinspektion Ottensheim nicht mit Sicherheit bestätigt werden konnte, dass auch Speisen außerhalb des genehmigten Zeitraums verabreicht worden seien, sodass der Vorwurf auf den Ausschank von Getränken eingeschränkt wurde.

 

Betrachte man diese Argumentation, so zeige sich, dass die zur Begründung des festgestellten Sachverhalts von der Strafbehörde I. Instanz ins Treffen geführte allgemeine Lebenserfahrung doch nicht so umfassend sein könne und relativiert werden müsse, weil man zuerst ohne irgend einen gedanklichen Vorbehalt davon ausgehe, dass die Nichtverabreichung von Speisen eine reine Schutzbehauptung des Klägers darstelle, die eben der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und dann doch eine Einschränkung vornehme, in dem man diese allgemeine Lebenserfahrung – die hier ins Treffen geführt – relativiere und nur mehr auf den Ausschank von Getränken einschränke. Dies zeige, dass der Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung in Wahrheit eine Scheinbegründung darstelle.

 

Es sei zwar richtig, dass die genannte Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, dies könne aber nicht soweit gehen, dass die Strafbehörde ohne sich mit den Ausführungen des Beschuldigten auseinanderzusetzen und ohne die vom Beschuldigten angeführten Beweise aufzunehmen, nur auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Ergebnis komme, dass der Beschuldigte den Ausschank von Getränken vorgenommen habe, weil er im Zuge des Verfahrens keine Gründe genannt habe, die ihn von der ihm vorgeworfenen Übertretung hätten entlasten können. Dazu verweise der Beschuldigte darauf, dass bereits ein Einspruch dahingehend argumentiert worden sei, dass Personen aus dem Fahrer- und Betreuerlager die von ihnen mitgebrachten Getränke und möglicherweise auch Speisen zu sich genommen haben. Die vom Beschuldigten hiefür als Zeugen genannten Personen seien von der Behörde nicht vernommen worden.  Abgesehen davon seien die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten insoweit unrichtig, als dieser kein monatliches Einkommen von netto 2.000 Euro beziehe. Nach dem zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 seien die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit bei jährlich 2.234 Euro. Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und der Behörde I. Instanz die neuerlicher Verhandlung und Entscheidung, insbesondere in Form der Durchführung der Vernehmung der beantragten namentlich genannten Zeugen und der Erforschung der 15 Personen und deren Vernehmung als Zeugen auftragen; in eventu über den Beschuldigten eine mildere Strafe verhängen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.4.2008, zu der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen sind und gehört wurden. Weiters einvernommen wurden unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht die Zeugen D K jun., D K, AI L B und RI B K.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber verfügt über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Gasthofes im Standort O, F.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehr, vom 29.3.2007, VerkR-160.000/59-2007, wurde dem Motor-, Sportklub R, L, die Bewilligung zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich Motorrad-Bergrennen L/S mit Training am Samstag, 14. April 2007, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Sonntag 15. April 2007, 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, und Rennen am Sonntag, 15. April 2007, von 13.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen erteilt.

Aus Anlass dieses veranstaltungsrechtlich bewilligten Motorrad-Bergrennens wurde vom Berufungswerber ein mobiler Getränke- und Speiseausschank am 14.4.2007 in L auf der Höhe des Hauses H im Bereich des "Fahrerlagers" aufgebaut.

Zugang zu diesem mobilen Ausschank hatten sowohl die am Rennen teilnehmenden Fahrer als auch die Besucher dieser sportlichen Veranstaltung. Der mobile Ausschank, in dem auch die zum Ausschank bzw. zur Verabreichung bestimmten Getränke und Speisen bereitgehalten wurden, befand sich auf einem Anhänger eines Sattelschleppers. Vom Berufungswerber wurde den Gästen durch Aufstellung von Tischen und Bänken die Möglichkeit geboten, Getränke und Speisen an Ort und Stelle zu sich zu nehmen.

In der Nacht vom 14.4.2007 auf 15.4.2007 wurde um 0.20 Uhr auf Grund einer Anzeige wegen Lärmbelästigung der Bereich des Fahrerlagers von den Meldungslegern überprüft.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt der Ausschank geöffnet und beleuchtet war; hinter dem Ausschank ist der Berufungswerber gestanden und war eine Musikanlage in Betrieb. Vor dem mobilen Ausschank haben sich Personen befunden, die Getränke, auch in Gläsern, konsumierten; zum Teil sind die Getränke auf der zum Ausschank gehörigen Abstellfläche gestanden. Zum Teil waren auch die aufgestellten Tische und Bänke besetzt. Ebenfalls in Betrieb war ein im Ausschank befindlicher Speisewärmer.

Zum Überprüfungszeitpunkt konnte von den Meldungslegern lediglich die Konsumation von Getränken durch beim Ausschank befindliche Personen, jedoch nicht ein Ausschank im Sinne von Überreichen eines Getränkes an Gäste  durch den Berufungswerber beobachtet werden.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Berufungsvorbringen und die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Zeugen B und K konnten glaubwürdig ihre Erinnerung über die zum Tatzeitpunkt vorherrschende Situation sowie den Eindruck eines geöffneten Ausschankes wiedergeben. Die von ihnen dargelegte Situierung und Ausgestaltung des mobilen Ausschankes steht in Einklang mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen D K jun. und D K.

 

5. Hieüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen.

 

5.1. Gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung ist unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

 

Nach § 50 Abs.1 Z11 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustelle udgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Nach dem Auszug aus dem zentralen Gewerberegister verfügt der Berufungswerber über die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 Z1 und 2 GewO 1994 im Standort F., O.  Der Berufungswerber ist somit im Sinne des § 50 Abs.1 Z11 GewO 1994 berechtigt, aus Anlass einer besonderen Gelegenheit außerhalb seiner Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes O, F., eines Gastgewerbes Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken.

 

Diese Berechtigung nach § 50 Z11 leg.cit. hat jedoch nur Gültigkeit für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung. Unzulässig ist die Speisenverabreichung bzw. der Getränkeausschank nach § 50 Z11 zeitlich vor Beginn oder nach Beendigung einer besonderen Gelegenheit (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Grabler-Stolzlechner-Wendl, Rz 31 zu § 50).

 

Vorliegend fand die sportliche Veranstaltung am Samstag, 14.4.2007, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Sonntag, 15.4.2007, von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr statt.

Dies ergibt sich aus der oben genannten Bewilligung für die Durchführung der in Rede stehenden Sportveranstaltung, die auch einen bestimmten Zeitrahmen für die Veranstaltung enthielt. Das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Argument, der bewilligte Zeitraum der Veranstaltung sei lediglich in Zusammenhang mit straßenpolizeilichen Maßnahmen zu sehen, ist insofern nicht stichhältig, als gerade diese vorgeschriebenen Maßnahmen, wie ua. Absperrung der von der Veranstaltung betroffenen öffentlichen Straßen, Beginn und Ende  der Veranstaltung deutlich machen; dies vor allem auch vor dem Hintergrund, als die betroffenen Straßen außerhalb des bewilligten Zeitraums wieder für jedermann benutzbar waren und somit das Rennen bzw. Training schon faktisch nicht durchführbar war.  

Eben in diesem bewilligten Zeitraum durfte auch vom Berufungswerber das Gastgewerbe außerhalb seines Standortes ausgeübt werden.

 

Selbst wenn man dem Berufungswerber zu Gute hält, dass das am 14.4.2007 im Zusammenhang mit dem Motorradbergrennen abgehaltene Training - auch unter Berücksichtigung von gewissen "Nachlauftätigkeiten" und einer Abwanderungsphase der Zuschauer - nicht um "Punkt 17.00 Uhr" geendet hat, ist gegenständlich die Dauer der Veranstaltung bis 00.20 Uhr , sohin mehr als 6 Stunden nach Durchführung des Trainings nicht anzunehmen und ein Ausschank um diese Zeit nicht zulässig.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, nämlich um 0.20 Uhr kein konkreter Ausschank festgestellt worden sei, so ist dem die in § 111 Abs.3 enthaltene Definition entgegenzuhalten, wonach unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen ist, die darauf abstellt, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

Dies ist in gegenständlicher Angelegenheit nach dem durchgeführten Beweisverfahren der Fall: Die mobile Ausschankanlage war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geöffnet und ist der Berufungswerber noch hinter der Ausschankanlage gestanden.

Neben dem mobilen Ausschank wurden vom Berufungswerber Tische und Bänke aufgestellt, die es dem Gast ermöglichten, ohne noch etwas dazutun zu müssen, die Getränke an Ort und Stelle zu sich zu nehmen.

Aus der Formulierung "unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist ...." geht hervor, dass für die Verwirklichung des Tatbildes es nicht darauf ankommt, ob ein tatsächlicher Ausschank in Form von Übergabe eines Getränkes festgestellt worden ist. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass das Gastgewerbe immer nur dann ausgeübt wird, wenn tatsächlich Getränke ausgeschenkt werden und nicht schon dann, wenn die Möglichkeit hiezu gegeben ist; damit würden aber sämtliche Vorschriften über die Ausübung des Gastgewerbes ad absurdum geführt werden.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist das erkennende Mitglied  des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht, dass die Rechtfertigung des Berufungswerbers, Personen aus dem Fahrerlager hätten die von ihnen mitgebrachten Getränke und Speisen konsumiert, als Schutzbehauptung anzusehen ist. Es mag durchaus sein, dass ein Teil der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen mitgebrachte Getränke konsumiert haben, dass aber alle anwesenden Personen dies so gehandhabt haben sollen, entspricht tatsächlich nicht der Lebenserfahrung (siehe hiezu auch die Aussage des Zeugen D K: "...allerdings holen sich die Fahrer nach Abschluss des Trainings bzw des Rennens noch Speisen und Getränke vom Berufungswerber..."). Für einen Ausschank zum Tatzeitpunkt spricht auch die Anwesenheit des Berufungswerbers, vor allem in der von den Meldungslegern beobachteten Position. Die Rechtfertigung der ausschließlichen Konsumation mitgebrachter Getränke, überzeugt auch insofern nicht, als es dann nahe gelegen wäre, den Ausschank zu schließen, zumindest die Beleuchtung und den Speisewärmer abzudrehen und den Standort hinter dem Ausschank zu verlassen.      

 

Der Berufungswerber hat die Tat somit in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelingt.

Ein solcher Entlastungsnachweis wurde vom Berufungswerber nicht erbracht und war damit zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Wenn vom Berufungswerber vorgebracht wird, die veranstaltungsrechtliche Bewilligung, in der auch die zeitliche Dauer dieser sportlichen Veranstaltung festgehalten ist, richtet sich an den Motorsportklub R und war sohin nicht bekannt, ist dem entgegenzuhalten, dass es am Berufungswerber gelegen wäre, sich über die Dauer der Veranstaltung im Zusammenhang mit seiner Ausübung des Gastgewerbes außerhalb seines Standortes zu erkundigen.

 

5.4. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, Erschwerungsgründe wurde nicht angenommen. Weiters hat die Erstinstanz die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, nämlich monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten herangezogen. Allerdings ist der Berufungswerber dieser Schätzung in der Berufung insoferne entgegengetreten, als er ein jährliches Einkommen von 2.234 Euro angegeben hat. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser vorgebrachten persönlichen Verhältnisse erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als erforderlich, die Geldstrafe zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aber unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat nicht möglich. Nach dem Schutzzweck der angeführten Norm soll eine geordnete Gewerbeausübung, die auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, garantiert werden. Eben diesen geschützten Interessen hat der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro "(ab 1. Juli 2008:
220 Euro)"
 zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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