Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281080/8/Py/Pe/Jo

Linz, 06.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Ing. K S T, A N, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.3.2008, Ge96-2420-208, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.3.2008, Ge96-2420-208, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG und § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt dass sich die Arbeiten ausschließlich auf die Sanierung der Dachlaternen, welche sich in der Dachmitte im Firstbereich befänden, beschränkt haben. Der Abstand zur möglichen Absturzkante habe daher mindestens 9,00 m betragen. Der Arbeitsbereich sei über „Gehwege“, welche ca. im Abstand von 8 m von der Absturzkante verlaufen, auf der Dachfläche erreichbar und befänden sich die Arbeits- und Lagerflächen zwischen den Laternen. Weiters sei nicht richtig, dass bei den Arbeiten an und auf den Laternen keine Absturzsicherungen vorhanden gewesen seien, da alle Laternen „genetzt“ und diese Netze als Absturzsicherungen für Personen errichtet worden seien. Zusätzlich sei auf den Sicherungsnetzen ein Vlies aufgebracht worden, um etwaige herunterfallende Kleinteile zurückzuhalten. Es seien verschiedene, in der Berufung näher bezeichnete Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden. Zum Begehungszeitpunkt durch das Arbeitsinspektorat hätten sich die Arbeiten in der Endphase befunden und sei die Baustelle schon teilweise geräumt gewesen. Das Unternehmen lege größten Wert auf die Schulung und Sicherheit der Mitarbeiter und seien im Unternehmen bisher keine Arbeitsunfälle aufgetreten. Weiters führte der Bw aus, dass er gegen das Strafausmaß berufe und er bei ähnlichen künftigen Baumaßnahmen eine umlaufende Absperrung als zusätzliche Sicherheit errichten werde.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11.4.2008 wurde der Bw aufgefordert, anher bekannt zu geben, ob er das Straferkenntnis zur Gänze oder nur die verhängte Strafe bekämpft. Diesem Auftrag hat der Bw mit Schreiben vom 22.4.2008 Folge geleistet und ausgeführt, dass er gegen die Strafhöhe berufe, da ursprünglich eine Ermahnung vorgesehen gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 20.5.2008 führte dieses aus, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass als Absturzsicherung ins Innere des Gebäudes Auffangnetze montiert waren. Auf den, der Anzeige beiliegenden Lichtbildern sei eindeutig ersichtlich, dass auf beiden Seiten der Dachfläche Arbeiten durchgeführt worden seien und dass keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen nach außen vorhanden gewesen seien. Die Angaben des Bw, wonach sich die Arbeits- und Lagerflächen zwischen den Laternen befunden haben soll, sei, belegt durch die Fotos, zurückzuweisen. Weiters wurde beantragt, die angefochtene Strafhöhe zu bestätigen und der Berufung des Bw keine Folge zu geben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.   Abweichend von § 31 Abs.5 erster Satz BauV muss eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

3.   In § 151 BauV entfallen im Abs.3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs.5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.

4.   Die §§ 157, 158 Abs.1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

 

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 und 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro gemäß § 130 Abs.5 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend das Nichtvorhandensein von Material zur Herstellung der Absturzsicherungen auf der gesamten Baustelle gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, sondern ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dem Bw ist zugute zu halten, dass er die Verwaltungsübertretung eingestanden hat. Er ist bereits seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig, es wurde noch nie eine Verwaltungsübertretung festgestellt und sind bisher keine Arbeitsunfälle im Unternehmen aufgetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro als zu hoch bemessen, zumal keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 500 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechen ist.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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