Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230995/15/Ste/Wb

Linz, 05.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des J P, L, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 2008, GZII/S – 11.246/07-2 SE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der ver­hängten Geld­strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 2008, GZII/S – 11.246/07-2 SE, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er sich am 5. März 2007 unter – im Spruch genau genannten Umständen – trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizeiorgane zweifelsfrei erwiesen sei. Der nunmehrige Bw habe weder in seinem Einspruch noch in seiner Rechtfertigung im ordentlichen Verfahren den Ermittlungsergebnissen Substanzielles entgegen gehalten. Er habe lediglich angegeben, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch seien.

Die Behörde schließt ihre Begründung mit einer ausführlichen Beweiswürdigung sowie mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 8. Februar 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am (Sonntag,) 17. Februar 2008 per Telefax eingebrachte – und somit rechtzeitige – Berufung vom 16. Februar 2008.

Darin wird – nach dem Satz „In o.g. Sache wird in offener Frist die Berufung eingebracht“ – im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Bw die ihm vorgehaltenen Äußerungen nicht gemacht habe. Es könne sein, dass eine Verwechslung vorliege, Schimpfwörter seien bei der fraglichen Kontrolle sicher nicht gefallen.

Damit wird insgesamt gerade noch erkennbar, die vorgeworfene Tat an sich be­stritten und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die Berufung und die Niederschriften über die öffentlichen mündlichen Verhandlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Juli 2007 und vom 18. September 2007, zu GZ VwSen-521661 und VwSen-162460, zur Berufung des Bw vom 2. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 2007, Zl.S-9.545/07-1, wegen Übertretung der StVO 1960 und des FSG, sowie zur Berufung des Bw vom 18. Juni 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Mai 2007, AZ.: FE, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, unverzügliche Ablieferung des Führerscheins und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw wurde von zwei Beamten, deren Handeln der Bundespolizeidirektion Linz zuzurechnen ist, am 5. März 2007 gegen 23.32 Uhr beobachtet, wie er mit seinem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen L, vom Bahnhof kommend, nach rechts in die Bahnhofstraße einbog. Da am Fahrzeug des Bw rechts hinten die Begrenzungsleuchte ausgefallen war, wollten ihn die Beamten anhalten. Der Bw beschleunigte aber sein Fahrzeug, woraufhin die Beamten die Verfolgung aufnahmen, welche bis zur Rilkestraße verlief. Der Bw parkte dort sein Fahrzeug ein, stellte den Motor ab, schaltete das Licht aus und beugte sich vom Fahrersitz in Richtung Beifahrersitz. Da die Beamten jedoch den Einparkvorgang gesehen hatten führten sie im Folgenden eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.

Unmittelbar nach der Aufforderung zur Atemluftkontrolle äußerte der Bw über die Amtshandlung sofort lautstark seinen Unmut, ua. in Form von Schimpfwörtern und mit der verbalen „Drohung“, dass er den einschreitenden Beamten „die Uniform überziehen werde“. Letzte wiederholte der Bw auch immer wieder, wobei er auch wild gestikulierte. Dies erfolgte zwar nicht in einer Art, bei der die Beamten die Befürchtung eines unmittelbar drohenden tätlichen Angriffs hatten, aber doch in einer Art und Weise mit der der Bw seinen lauten verbalen Äußerungen Nachdruck verleihen wollte. Die Durchführung der weiteren Amtshandlung (nämlich der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Überprüfung) mit dem Bw war auf Grund dieser Beschimpfungen und seiner Arm- und Körperbewegungen nicht möglich.

Obwohl der Bw mehrmals ermahnt wurde, sein Verhalten einzustellen bzw. sich zu mäßigen, setzte er sein Verhalten über eine längere Zeit jedoch immer wieder fort.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Berufung, der unter Punkt 2.4 angeführten Niederschriften über die öffentlichen mündlichen Verhandlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und der im vorliegenden Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008.

Widersprüche ergeben sich nur hinsichtlich der Angaben der Polizisten einerseits und der Angaben des Bw in seiner Berufung andererseits zur Frage, ob der Bw sich aggressiv verhalten habe.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats folgt dabei im Ergebnis den Ausführungen der Polizisten, die als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die sie im Fall einer Falschaussage treffende gerichtliche Sanktion die Geschehnisse schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt haben. Der Bw hätte hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung alle weiteren Probleme vermeiden können, wenn er den Umstand der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ruhig hingenommen hätte.

Wenn der Bw in der Berufung darauf verweist, dass der eine Beamte nicht genau gehört hätte, was der andere Beamte mit ihm gesprochen hat, so stimmt das auch mit der Aussage der Polizeibeamten im Rahmen der öffentlichen mündlichen überein. Daraus ist aber für den Bw nichts gewonnen, weil der Polizeibeamte, der in erster Linie diesen Teil der Amtshandlung mit ihm führte, genau schildern konnte, wie sich diese abgespielt hat und glaubhaft angab, ihn mehrmals abgemahnt zu haben. Entscheidend ist nicht, ob auch der zweite Beamte die Abmahnung wahrgenommen hat, sondern vielmehr, ob diese dem Bw gegenüber geäußert wurde.

Die Angaben der Polizisten sind klar und schlüssig. Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkte an den Schilderungen der geschulten Polizeiorgane zu zweifeln; im Übrigen kann vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats auch keine Veranlassung gesehen werden, dass die Polizeibeamten eine Personen wahrheitswidrig belasten würden.

Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Bw insgesamt vor allem auch deswegen erschüttert, weil er sich lediglich darauf zurückzieht, dass er kein aggressives Verhalten gesetzt habe. Er konnte nicht schlüssig vorbringen, warum die Beamten eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens erstatteten, wenn er ohnehin kein solches gesetzt habe.

In seinem Einspruch vom 1. Juni gegen die Strafverfügung führte der Bw im Übrigen selbst aus, dass er sich „etwas energisch [...] gewehrt habe“. Weiters räumte er in der Niederschrift vom 29. Juni 2007 ein, dass er seinen Standpunkt energisch vertreten habe. In Anbetracht dessen und unter Heranziehung der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Polizeibeamten ist die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nicht gegeben.

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats ist daher der Version der Polizisten zu folgen.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; Tatzeitpunkt: 23. September 2007) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Zum Tatbild der zitierten Verwaltungsvorschrift gehört zunächst, dass ein Organ der öffentlichen Aufsicht in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben einschreitet, was im vorliegenden Fall durch das Einschreiten zweier Polizeibeamter (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Aufl, A.5.2.1 zu § 82 SPG) zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 20 ff, §§ 27 ff und §§ 32 ff SPG) sowie im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Aufsicht eindeutig gegeben ist.

Weiteres Tatbestandselement ist eine vorausgegangene Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)Mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Ge­brauch bestimmter Worte für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen. Freilich muss dem Betroffenen die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden. Im konkreten Fall musste dem Bw auf Grund der Gesamtsituation klar sein, dass er bereits (mehrfach) abgemahnt im Sinn dieser Bestimmung war.

Das zentrale Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines Polizeiorgans zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als „aggressives Verhalten“ gewertet werden muss (vgl. die Nachweis bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Aufl, C 2 zu § 82 SPG). Das Gesetz verlangt aggressives Verhalten, einer „besonderen“ Aggressivität bedarf es aber nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VwGH vom 27. November 1989, 88/10/0184). Ein solches aggressives Verhalten liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Verhalten noch nicht als Anwendung von Gewalt oder als gefährliche Drohung (§ 269 des Strafgesetzbuchs [StGB] – Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu qualifizieren ist.

Dabei ist eine aggressive Gestik tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Ab­mah­nung zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Argumente prinzipiell gleichgültig ist (VwGH vom 20. Dezember 1990, 90/10/ 0056).

Beschimpft der Beschuldigte die in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ein­schreitenden Polizeibeamten, setzt er dabei jedenfalls auch seine Hände und Arme zur Unterstützung der lauten Worte ein und verhält er sich diesen gegenüber aggressiv in­dem er diese anschreit, so dass die Amtshandlung behindert wird und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs. 1 SPG.

Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzu­nehmen, dass der Bw jedenfalls trotz mehrmaliger Abmahnungen in einem lautstarken Ton und durch wildes Gestikulieren die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Polizeibeamten durchgeführte Amtshandlung behindert hat.

Das Beschimpfen der Beamten in der Art und Weise, wie sie auch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zitiert ist im Zuge einer Amtshandlung, und der damit verbundene Gebrauch lauter Worte erfüllen den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG. Dabei ist auch der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig, indiziert allerdings wohl durchaus eine aggressive Haltung des Bw.

Das aggressive Verhalten des Bw war für die Behinderung ursächlich; die Amtshandlung wurde erschwert und verzögert.

Da auch die übrigen Tatbestandselemente der genannten Bestimmung zweifelsfrei vorliegen, hat der Bw somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ein Rechtsirrtum würde im Übrigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausscheiden, da das im § 82 SPG gelegene Unrecht für jedermann leicht erkennbar ist (vgl. VwGH vom 25. November 1981, 81/10/0119).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Ver­ant­wortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen hat, jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten eine Amtshandlung gestört und erschwert wurde.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.3. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 80 Euro ist mit etwa einem Drittel der Höchststrafe angesiedelt, da nach § 82 Abs. 1 SPG Geldstrafen bis 218 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt jedenfalls tat- und schuldangemessen. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten generellen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Raum und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine besondere Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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