Linz, 17.06.2008
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J, geb., S, J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.5.2008, Zl. 06/391392, nach der am 16.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG iVm § 11 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 31/2008 und § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/19997 idF BGBl. II Nr. 64/2006.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E ab.
Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 3 Abs.1 Z4, § 10, § 11 FSG und § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV.
2. Dem tritt der Berufungswerber mit folgenden inhaltlichen Berufungsausführungen entgegen:
3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten.
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber nochmals die Prüfungsentscheidung als verfehlt darzustellen versucht. Er legt ergänzend auch noch das unten zitierte an die Direktion für Straßenbau und Verkehr, als für die Koordination der Fahrprüfungen zuständige Dienststelle, übermittelte Schreiben vom 25.2.2008 vor, wobei er hierzu ergänzte, vom zuständigen Beamten die Mitteilung erhalten zu haben, wonach das hier fragliche negative Prüfungsgutachten vom 21.2.2008 mangelhaft begründet wäre. Im Übrigen verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf seine Berufung und die dort vorgetragenen Einwände zur Prüfungsentscheidung.
Im Detail führt er darin aus:
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. beurteilt unbeachtlich einer hierfür bestehenden Zuständigkeit die Begründung der Prüfungsentscheidung formal durchaus als ausreichend und nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber etwa vermeint, er hätte das Einfahren in einen Kreisverkehr auch bei den Schulfahrten nicht anders als bei der Prüfung ausgeführt, ist dem – ohne den Inhalt einer Prüfungsentscheidung im Rahmen des Verwaltungs(Berufungs)verfahrens beurteilen zu können – objektiv beurteilt wohl kaum entgegen zu treten. Dies vor dem Hintergrund, dass einem Fahrprüfer eine solche fachkundige Beurteilung zuzumuten ist. Wenn demnach dieses Fahrverhalten als mittlerer Fehler qualifiziert wurde, wobei auch Mängel in der Blickführung, sowie beim Fahrstreifenwechsel und der Verkehrsbeurteilung beim Befahren von Querstellen festgestellt wurden, rechtfertigt dies objektiv besehen durchaus eine negative Prüfungsentscheidung[1]. Auch mit dem Hinweis auf ein von einem nach § 34 Abs.1 Z2 FSG vom Landeshauptmann bestellten sachverständigen Arzt aktuelles Gutachten ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil der Berufungswerber für eine neuerliche Zulassung zur Fahrprüfung nun ein "amtsärztliches Gutachten" vorzulegen hat, wobei dieser gegebenenfalls zur Erstellung desselben auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorschreiben könnte (siehe unten).
Im Übrigen vermochte der Berufungswerber dem abweisenden Bescheid nichts entgegen zu halten bzw. einen Mangel in der Sachverhaltsfeststellung u. dessen Beurteilung nicht aufzuzeigen.
6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
6.1. Gemäß § 11 Abs.6 FSG ist die theoretische Prüfung "jedenfalls neuerlich abzulegen", wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.
Alleine mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrens angesichts des Ablaufes der gesetzlichen Frist war der Antrag des Berufungswerbers vom 10.7.2006 abzuweisen.
Der § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV lautet:
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen" (Hervorhebungen nicht aus dem Originaltext).
6.2. Zur Frage von Prüfungsentscheidungen an sich ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit ausgesprochen hat, weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses sei als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte – ex lege eintretende – Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweis auf VfSlg. 11252/1987, 14789/1997 und VwSlg. 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Davon unberührt bleibt jedoch, neuerlich einen Antrag auf Wiederzulassung zur (nicht bestandenen) Prüfung zu stellen, über den allenfalls neuerlich mit Bescheid abgesprochen werden muss (dazu VfSlg 15630 mit Hinweis auf VfSlg. 14789/1997; VwGH 18.12.1989, Zl. 89/12/0044, 19.4.1995, Zl. 93/12/0264).
Ein Verwaltungsakt ist nur dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn er also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat (VfSlg. 8744/1980). Dies trifft für die gegenständliche Prüfungsentscheidung jedenfalls nicht zu.
Der Berufung musste jedoch den Entzug betreffend der Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r
[1] das unterfertigte Mitglied war selbst als Fahrprüfer für diese Führerscheinklasse tätig