Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521953/5/Br/Ps

Linz, 17.06.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J, geb., S, J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.5.2008, Zl. 06/391392, nach der am 16.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG iVm § 11 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 31/2008 und § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/19997 idF BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E ab.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf  § 3 Abs.1 Z4, § 10, § 11 FSG und § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV.

Begründend führte die Behörde erster Instanz sinngemäß aus, der Berufungswerber habe am 10.7.2006 den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, dass der Berufungswerber am 26.9.2006 die theoretische Fahrprüfung für die Klasse E positiv abgelegt habe, er jedoch in weiterer Folge an der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse E jeweils am 5.7.2007, 26.7.2007, 10.1.2008 und am 21.2.2008 scheiterte.

Da nunmehr der Zeitraum zwischen theoretischer und praktischer Fahrprüfung von 18 Monaten überschritten sei, wäre somit erneut die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich. Weiters sei nach Ablegung eines viermaligen negativen praktischen Prüfungsergebnisses ein Amtsarztgutachten vorgeschrieben.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit folgenden inhaltlichen Berufungsausführungen entgegen:

"Gegen Ihren Bescheid vom 02.05.08 über meine Beantragung zur Lenkerberechtigung für E zu C lege ich Berufung ein. Grundlage der Berufung sind nachfolgend angeführte Evidenzen:

 

Ø Ein neues amtärztliches Gutachten liegt bei mir von Amtsarzt Dr. E F aus P per 09.01.2008 bei Ihnen vor, da kurz vor der Prüfung am 10.01.08 das alte Gutachten von 2006 ablief.

 

ØFür die E zu C Prüfung wurden meinerseits über zwölf zusätzliche Fahrstunden in Anspruch genommen. Aus zeitlichen Gründen war es mir jedoch nicht mehr möglich, sämtliche Rechnungen dazu vorzulegen. Bei Bedarf erfolgt eine Nachreichung.

 

ØDes Weiteren wird das Prüfungsergebnis vom 21.02.08 nicht akzeptiert!

Meiner Meinung nach kam es bei dieser Prüfung zu Unregelmäßigkeiten bei der Beurteilung mancher Situationen/Fehleinschätzung durch den Prüfer. Unter anderem wurden Sachverhalte bemängelt, die der Prüfer gar nicht feststellen konnte, bzw. in die Prüfung selbst durch unnötige Zwischenrufe lautstark eingriff.

Hierzu finden Sie eine detaillierte Stellungnahme meinerseits im Anhang.

Die unmittelbare Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls danach erfolgte aus einer demoralisierten Psyche, wegen der nicht bestandenen Prüfung.

 

ØEs ist für mich nicht erklärlich, weshalb der Prüfer diese Prüfung so entschied. Die Prüfung erfolge kurz nach Mittag des 21.02.2008.

Ob von seitens des Prüfers andere Gründe zu dieser Entscheidung vorlagen, konnte ich nicht beurteilen.

 

Mir ist diese Angelegenheit äußerst unangenehm. Die negativen Beurteilungen vor dem 21.02. waren auch aus meiner auch Sicht berechtigt. In jeder Prüfung wurde das schlechte Fahrverhalten/ Spurhaltung bemängelt. In der letzten Prüfung vom 21.02. wurde zwar dies in keinster Weise bemängelt, dafür traten „angeblich" neue Fehler (siehe Protokoll) auf, die vorher nie beanstandet wurden."

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung schien hier mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten.

 

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber nochmals die Prüfungsentscheidung als verfehlt darzustellen versucht. Er legt ergänzend auch noch das unten zitierte an die Direktion für Straßenbau und Verkehr, als für die Koordination der Fahrprüfungen zuständige Dienststelle, übermittelte Schreiben vom 25.2.2008 vor, wobei er hierzu ergänzte, vom zuständigen Beamten die Mitteilung erhalten zu haben, wonach das hier fragliche negative Prüfungsgutachten vom 21.2.2008  mangelhaft begründet wäre. Im Übrigen verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf seine Berufung und die dort vorgetragenen Einwände zur Prüfungsentscheidung.

Im Detail führt er darin aus:

"Am 21.02.08, trat ich zum vierten Mal bei der praktischen Hängerprüfung E zu C an. Wie bei den vorherigen Prüfungen, lief leider auch diese Prüfung schief. Jedoch zu meiner Verwunderung, da sie meines Erachtens einwandfrei verlief. Der Prüfer  (H H) bemängelte angebliche Sachverhalte, die er jedoch nur mangelhaft,  oder gar nicht überprüfte/ überprüfen konnte.

Frau J von der BH Braunau teilte mir mit, dass ein Einspruch grundsätzlich möglich ist,  dieser jedoch beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr durchzuführen ist, womit ich mich nun bei Ihnen in dieser Angelegenheit melde.

 

Anbei im Anhang können sie das Prüfungsprotokoll von dieser Prüfung entnehmen.

 

Wenn ich Ihnen kurz den Sachverhalt aus meiner Sicht schildern darf:

- Als Erstes wird bemängelt, dass ich zu wuchtig auf den Anhänger beim zusammenschließen aufgefahren bin.  -Nach einer Sichtkontrolle bei den Rädern des Anhängers wurden jedoch keine Schleifspuren (durch das Zurückschieben)  festgestellt. Der Zapfen raste auch ordnungsgemäß beim ersten Mal ein,  somit war der Anhänger auch mechanisch am LKW gesichert. Die Rückfahrgeschwindigkeit wurde so wie in den Fahrstunden gewählt. Der Fahrlehrer hatte diese auch nicht bemängelt.

 

- Zu 3.10 ist anzumerken,  dass ich die Geschwindigkeit und den Gang  (4.-5. Gang)  so wählte,  wie in den Fahrstunden. Auch diesbezüglich wurde durch den Fahrlehrer in den Fahrstunden kein Fehler festgestellt.

Ich konnte auch den Kreisverkehr ordentlich durchfahren. Es machten sich am Fahrzeug und an der Spurhaltung also keine Zeichen bemerkbar,  dass die Geschwindigkeit zu hoch war.

 

- 3.32: Hier dürfte es sich um eine Kreuzung handeln, wo der Prüfer mich aufmerksam machte. Jedoch zu einem Zeitpunkt,  wo wir schon bei der Kreuzung standen,  ich schon aber ca.  50m vorher beide Seiten des LKW's auf Gehsteigkanten und Verkehrsschilder auf der rechten Seite abcheckte und,  um ordentlich ausholen zu können,  ich so und so einen kleinen Teil der Gegenspur mitbenutzte und die Breite des eigenen Fahrzeuges leicht abschätzen konnte.

 

- 3.15: Den Blinker betätigte ich zeitlich wie in der Fahrstunde.

Wobei mich der Prüfer immer zeitversetzt,  darauf aufmerksam machte,  also wo er in diesem Augenblick von mir betätigt wurde.  Zudem dürften es mindestens 6-7 Blinker bis zum Stillstand bei der Kreuzung/ Einordnen gewesen sein.

 

- 3.27: Da bei der Eisenbahnkreuzung am Straßenrand ein Baum stand und ich diesen ausweichen musste  (um den Aufbau nicht zu beschädigen), musste ich schon vor dem Baum die Eisenbahnkreuzung auf etwaige Züge überprüfen.

Der Prüfer beugte sich dann kurz vor der Kreuzung zu mir auf die Fahrerseite und blickte mir in die Augen ob ich den Pendelblick wohl durchführen würde. Hätte ich erst zu diesem Zeitpunkt den Pendelblick gemacht wäre im Falle eines querenden Zuges es zu einem Unfall mit nicht abschätzbaren Folgen und menschlichen Leid gekommen.

 

- Während der Fahrprüfung erfolgten immer wieder Zwischenrufe des Prüfers.

Um jedoch den Prüfer nicht die Laune zu verderben und somit die Beurteilung nicht zu verschlechtern, versuchte in der Prüfung zu schweigen und rechtfertigte mich bewusst nicht.

Es ist noch anzumerken,  dass die angeführten Punkte bei den vorangegangenen Prüfungen nicht bemängelt wurden,  sonder nur der Fahrstil und das Können.

Durch insgesamt mehr als zehn zusätzliche Fahrstunden wurde dies verbessert.

Für mich sind die Prüfungen und Fahrstunden immer mit großem Aufwand,  Kosten und Ärgernis verbunden,  da ich seit 2007 in Wien arbeite.

 

Ich möchte daher die Prüfung beeinspruchen und bitte Sie um die nähere Bearbeitung des Falles."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. beurteilt unbeachtlich einer hierfür bestehenden Zuständigkeit die Begründung der Prüfungsentscheidung formal durchaus als ausreichend und nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber etwa vermeint, er hätte das Einfahren in einen Kreisverkehr auch bei den Schulfahrten nicht anders als bei der Prüfung ausgeführt, ist dem – ohne den Inhalt einer Prüfungsentscheidung im Rahmen des Verwaltungs(Berufungs)verfahrens beurteilen zu können – objektiv beurteilt wohl kaum entgegen zu treten. Dies vor dem Hintergrund, dass einem Fahrprüfer eine solche fachkundige Beurteilung zuzumuten ist. Wenn demnach dieses Fahrverhalten als mittlerer Fehler qualifiziert wurde, wobei auch Mängel in der Blickführung, sowie beim Fahrstreifenwechsel und der Verkehrsbeurteilung beim Befahren von Querstellen festgestellt wurden, rechtfertigt dies objektiv besehen durchaus eine negative Prüfungsentscheidung[1]. Auch mit dem Hinweis auf ein von einem nach § 34 Abs.1 Z2 FSG vom Landeshauptmann bestellten sachverständigen Arzt aktuelles Gutachten ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil der Berufungswerber für eine neuerliche Zulassung zur Fahrprüfung nun ein "amtsärztliches Gutachten" vorzulegen hat, wobei dieser gegebenenfalls zur Erstellung desselben auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorschreiben könnte (siehe unten).

Im Übrigen vermochte der Berufungswerber dem abweisenden Bescheid nichts entgegen zu halten bzw. einen Mangel in der Sachverhaltsfeststellung u. dessen Beurteilung nicht aufzuzeigen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 11 Abs.6 FSG ist die theoretische Prüfung "jedenfalls neuerlich abzulegen", wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.

Alleine mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrens angesichts  des Ablaufes  der gesetzlichen Frist war der Antrag des Berufungswerbers vom 10.7.2006 abzuweisen.

Der § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV lautet:

(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,

  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,

  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

  4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen" (Hervorhebungen nicht aus dem Originaltext).

 

6.2. Zur Frage von Prüfungsentscheidungen an sich ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit ausgesprochen hat, weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses sei als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte – ex lege eintretende – Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweis auf VfSlg. 11252/1987, 14789/1997 und VwSlg. 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Davon unberührt bleibt jedoch, neuerlich einen Antrag auf Wiederzulassung zur (nicht bestandenen) Prüfung zu stellen, über den allenfalls neuerlich mit Bescheid abgesprochen werden muss (dazu VfSlg 15630 mit Hinweis auf VfSlg. 14789/1997; VwGH 18.12.1989, Zl. 89/12/0044, 19.4.1995, Zl. 93/12/0264).

Ein Verwaltungsakt ist nur dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn er also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat (VfSlg. 8744/1980). Dies trifft für die gegenständliche Prüfungsentscheidung jedenfalls nicht zu.

Der Berufung musste jedoch den Entzug betreffend der Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 



[1] das unterfertigte Mitglied war selbst als Fahrprüfer für diese Führerscheinklasse tätig

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