Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130594/2/BP/Se

Linz, 17.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung Der Mag. C H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 2008, GZ.: 933/10 – 497565, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 2008 wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 10 April 2007 von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug AUDI, mit dem polizeilichen Kennzeichen   , in Linz, Hessenplatz vor Haus Nr.    in einem zeitlich beschränkten Parkverbot innerhalb der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz 1988, §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Bw gegen eine, wegen des oben dargestellten Sachverhalts ergangene Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ.: 933-10-497565, vom 12. Juni 2007 fristgerecht Einspruch erhoben habe. Als Rechtfertigung habe sie angegeben, dass hier die Voraussetzung für die Gebührenpflicht nicht gegeben gewesen sei, weshalb es schon an  der Tatbestandsgrundlage mangele. Die Bw habe nicht bestritten ihr Fahrzeug am angeführten Ort abgestellt zu haben, habe sich jedoch auf ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates berufen, welches der Bw das Abstellen in einer Verkehrsbeschränkung innerhalb der Kurzparkzone erlaube.

 

Unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sieht die belangte Behörde das Versäumnis der Entrichtung der Parkgebühr in einer zeitlich beschränkten flächendeckenden Kurzparkzone – unabhängig von parallel dazu bestehenden weiteren Verkehrsverboten – als Hinterziehung der Parkgebühr und somit als tatbildliches Verhalten im Sinne des Oö. Parkgebührengesetzes an.

 

Die objektive Tatseite lieg somit vor.

 

In subjektiver Hinsicht verweist die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG und geht vom Vorliegen von zumindest fahrlässigem Verhalten aus. 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz unmittelbar am 19. Mai 2008 eingebrachte Berufung, in der die Bw die Aufhebung des Straferkenntnisses u.a. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates beantragt.

 

 

2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu GZ.: 933-10-497565; da der Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt geht – im Übrigen unwidersprochen – aus den Darstellungen in Punkt 1 dieses Erkenntnisses hervor und bedarf daher keiner gesonderten Würdigung.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Gemäß § 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. ParkgebG, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. ParkgebG mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. ParkGebG gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z 27 und 28 StVO 1960.

 

Gemäß § 25 Abs.1 StVO 1960 kann die Behörde im Wege der Festlegung einer Kurzparkzone "das Parken zeitlich beschränken".

 

Nach § 2 Abs.1 Z 27 StVO 1960 gilt als Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62). Gemäß § 2 Abs.1 Z 28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

 

3.2. Hier ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben gelegenes zeitlich beschränktes Parkverbot zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.

 

 

3.2.1. Zurückdrängung einer Rechtsnorm durch die andere:

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (= ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält ..... keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" - speziellere - "Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurzparkzone ..... durch weitere Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen" wird.

 

Diese Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes sind vor dem Hintergrund der Prüfung einer Verordnung auf einen Kundmachungsmangel zu sehen und bedeuten nur, dass im Interesse der Verwaltungsvereinfachung dann, wenn innerhalb einer Kurzparkzone eine andere Verkehrsbeschränkung verordnet wird, die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen (nämlich hinsichtlich dieses besonderen Beschränkungsbereiches "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 einerseits bzw. zu deren nachfolgender Weiterführung jenes nach § 52 lit. Z 13d StVO 1960) entbehrlich ist; zur Frage, ob in der Halte- und Parkverbotszone Gebührenpflicht besteht, ist damit freilich nichts ausgesagt.

 

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

 

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parkometerabgabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm. 6).

 

Knobl hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilderungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für Knobl "eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

 

3.2.2. Halte- und Parkverbotszone eine Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27.4.1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er "in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/17/0076, u.v.a.; vgl. auch VfSlg. 5152/1965 sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994, B 1337/94-4)."

 

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg. 5859/1968 verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder."

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. ParkGebG als ein Abgabengesetz im Sinne des F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1960 (vgl. sinngemäß VfSlg. 5859/1968).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12668/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht - als ein Sachverhaltselement - an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen aus.

 

Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-) Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges - lediglich - in einer Kurzparkzone abstellt, so verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies durchaus zulässigerweise, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. etwa VfSlg. 10403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur)".

 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

 

Die historische Interpretation des § 25 Abs.1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass Kurzparkzonen sich nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR 9. GP, 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Verweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben.

 

Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur durch Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat.

 

Gemäß § 25 Abs.1 StVO ist unter "Kurzparkzone" u.a. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche - gesetzlicher oder verordneter - Verbote erstrecken, weil § 25 Abs.1 StVO als Verordnungsermächtigung - ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, a.a.O.; VwSen-130167/2/Gf/Km vom 10. Jänner 1997, VwSen 130493/2/SR/Ri vom 16. Oktober 2006). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt, eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

 

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs.1 und 2 Oö. ParkGebG, das die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das "Abstellen", d.i. "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z 27 und 28 StVO" auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs.1 StVO beruht.

 

3.3. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 Abs.1 StVO 1960 bezieht, wird das "Parken zeitlich beschränkt".

 

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber wohl nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

 

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

 

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug der Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

 

Die Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs.1 lit. a Oö. ParkGebG iVm § 6 Parkgebührenverordnung nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

 

3.4. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise der Bw bedurfte.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

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