Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140008/7/Fra/Ba

Linz, 16.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K S, F ,  H i.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. April 2008, VerkR96-403-2008-Hof, betreffend Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2008,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 124 Abs.3 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 29.11.2007 um 17.13 Uhr in der Gemeinde P auf der L  bei Strkm. , Bahnübergang H, mit dem LKW behördliches Kennzeichen L- an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Aufleuchten des roten Lichtes nicht vor der Eisenbahnkreuzung angehalten habe.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2008 erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt vor, dass er zum Tatzeitpunkt auf Montage bei der Tankstelle J in A gewesen sei.

 

Aus der Anzeige der P L geht lediglich hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit gelenkt wurde. Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, H GmbH, A H,  L, beantwortete die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.11.2007 dahingehend, dass der nunmehrige Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt hat. Dieser brachte im Berufungsverfahren vor, dass diese Lenkerauskunft insofern richtig ist, als er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am Tattage (29.11.2007)  verwendet habe und mit diesem auch nach Hause fahren durfte. Am Tattage wurde jedoch bei der J-T in A, H, die Kühlung erneuert. Dort befand er sich mit mehreren Arbeitskollegen von 7.00 bis 19.00 Uhr. Seine Verantwortung untermauerte der Bw durch entsprechende Eintragungen in seinem Montagebuch sowie durch Vorlage des Montageberichtes seines Arbeitgebers H GmbH. Aus diesen geht hervor, dass sowohl der Bw als auch die Herren K P, M K sowie V D sich auf Montage bei der oa. Tankstelle im genannten Zeitraum aufhielten. Der Bw brachte zudem glaubhaft vor, dass die oa. Personen seine Anwesenheit im genannten Zeitraum bei der J-T in A zeugenschaftlich bestätigen können. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug sei unmittelbar bei der Arbeitsstelle abgestellt gewesen und wurde im oa. Zeitraum nicht bewegt.

 

Der Meldungsleger Revierinspektor A B, P L, führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass er einen Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens ausschließen könne.

 

Im Hinblick auf das glaubhafte Vorbringen des Bw, welches durch entsprechende Beweismittel untermauert wurde, liegt jedoch kein für ein Strafverfahren erforderlicher Beweis für die Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt vor. Durch die oa. Anzeige der P L ist lediglich erwiesen, dass das Fahrzeug gelenkt wurde. Die Polizeibeamten fuhren dem Lenker – wie dies Revierinspektor B bei der Berufungsverhandlung ausgeführt hat – nicht nach. Es ist sohin nicht ausgeschlossen und liegt im Bereich des Möglichen, dass dem Meldungsleger hinsichtlich der Anführung der Tatzeit ein Irrtum unterlaufen ist. Diese Schlussfolgerung indiziert auch der Umstand, dass  - wie der ML ausgeführt hat – im Tatzeitraum sehr viele Kontrollen betreffend den gegenständlichen Bahnübergang stattgefunden haben.

 

Bei dieser Beweislage war in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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