Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163178/3/Fra/Bb/Ba

Linz, 09.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R F, Z, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.3.2008, GZ BauR96-502-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.  

        

         Bezüglich der Strafhöhe wird die verhängte Geldstrafe auf                  300   Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden          herabgesetzt.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.3.2008,    GZ BauR96-502-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen, mit schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.9.2007, BauR96-243-2007, nachweislich übernommen am 17.9.2007, der Behörde am 5.10.2007 Auskunft erteilt zu haben, dass am 10.4.2007 um 8.36 Uhr der Lenker des oben angeführten Lastkraftwagens Herr K N, A, O, gewesen sei. Mit Schreiben vom 5.11.2007 sei von seiner Rechtsvertretung mitgeteilt worden, dass Herr N nicht der Lenker des oben genannten Lkws gewesen sei. Er habe der Behörde eine Falschauskunft erteilt.

 

Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe                     (= 36,5 Euro) vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8.4.2008, richtet sich die am 21.4.2008 – und somit rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen per Telefax eingebrachte Berufung (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Bereits mit Schreiben vom 28.1.2008 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte/Angeklagte der Behörde keine Auskunft erteilt hat, dass am 10.4.2007 um 8.36 Uhr der Lenker des Lkws Herr N war. Die Auskunftserteilung erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.10.2007. Die zunächst erteilte Auskunft des Unterzeichners erfolgte aufgrund einer Rücksprache mit der Firma M B. Am 2.10.2007 wurde der Sachverhalt telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Firma M B erörtert.

Dabei wurde dem Unterzeichner mitgeteilt, dass voraussichtlich Herr N Fahrer des Lkws am 10.4.2007 war. Insoweit wurde mit Schreiben vom 5.10.2007 die Stellungnahme vom 1.10.2007 ergänzt. Im Späteren hat mir die Mitarbeiterin der Firma M B telefonisch am 1.11.2007 mitgeteilt, dass eine Verwechslung der Fahrer stattgefunden hat.

Insoweit hat der Unterzeichner am 5.11.2007 Herrn N als Führer des Pkw benannt. Der Beschuldigte Herr B hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Herr M B hat selbst bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Auskunft erteilt. Die Auskunftserteilung des Unterzeichners erfolgte nicht aufgrund einer persönlichen bzw. telefonischen Rücksprache mit dem Beschuldigten Herrn M B. Der Unterzeichner hat mit der Firma M B telefonisch Rücksprache genommen.

Aufgrund der geführten Telefonate wurden die möglichen Fahrzeugführer unverzüglich der Behörde bekanntgegeben. Von der Firma B war keine Beeinträchtigung der Amtshandlungen beabsichtigt. Ansonsten wäre die versehentliche Falschbezeichnung des Fahrzeugführers nicht unverzüglich korrigiert worden. Nach alledem bitte ich um Aufhebung des Straferkenntnisses vom 27.3.2008. Der Betroffene Herr B ist von der zur Last gelegen Rechtsverletzung freizusprechen."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat           (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                  (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Am 10.4.2007 um 8.36 Uhr wurde von der ASFINAG Maut Service GmbH festgestellt, dass vom unbekannten Fahrzeuglenker der Lkw mit dem Kennzeichen - mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t - in Weibern, auf der mautpflichtigen Autobahn A8 bei km 37,400, in Fahrtrichtung Voralpenkreuz gelenkt wurde, ohne dass die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Es wurde festgestellt, dass das mautpflichtige Straßennetz mit einer auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut falsch eingestellten Kategorie (Achsenzahl) benützt wurde, da die Anzahl der Achsen des gelenkten Kfz anhand eines Kontrollbildes 4, die eingestellte Achsenzahl am Fahrzeuggerät jedoch lediglich 2 betrug.

 

Der Bw war im gegenständlichen Zusammenhang Halter des Lkws mit dem Kennzeichen. Eine Halteranfrage am 14.5.2008 ergab Herrn M B, A S, M-L, als Halter dieses Lkws zum Vorfallszeitpunkt am 10.4.2007.  

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.9.2007,                        AZ BauR96-243-2007 - nachweislich zugestellt am 17.9.2007 - wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 10.4.2007 um 8.36 Uhr gelenkt hat. Der Bw wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Falls er die Auskunft nicht erteilen könne, so habe sie die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Eine Nichterteilung der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

 

Der Bw erklärte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in seiner Äußerung vom 1.10.2007, dass bis dato eine Zuordnung des Vorganges zum Fahrzeugführer noch nicht hätte erfolgen können. Aus den vorgelegten Fotos sei der Fahrzeugführer nicht erkennbar, da der Kopf völlig verdeckt sei. In seiner Folgeäußerung vom 5.10.2007 teilte der Bw mit, dass Herr K N,  A, O, Fahrer des Lkw mit dem Kennzeichen am 10.4.2007 gewesen sei.  

 

Mit Eingabe vom 5.11.2007 – nach Zusendung einer Strafverfügung vom 5.10.2007 an den mitgeteilten Lenker K N - eröffnete der Bw, dass eine Verwechslung der Fahrer erfolgt sei. Der mit Schriftsatz vom 5.10.2007 bekanntgegebene Lenker Herr K N sei nicht der Fahrzeugführer des Lkw, am 10.4.2007 gewesen. Nunmehr wurde Herr H N, H S, G, als angeblicher Lenker zum Vorfallszeitpunkt benannt.

 

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 7.1.2008 unter GZ BauR96-502-2007, eine Strafverfügung, mit welcher dem Bw das Erteilen einer falschen Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgeworfen wurde. Dagegen erhob er fristgerecht Einspruch. Am 27.3.2008 wurde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung erhoben wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

6.1. 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Wenn der Bw nun vorbringt, selbst bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Auskunft erteilt zu haben, sondern die Auskunft sei durch seinen Rechtsvertreter erfolgt, so ist er etwa darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Beantwortung eines nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellten Auskunftsersuchen der Behörde nach Satz 2 des § 103 Abs.2 leg.cit. grundsätzlich den Zulassungsbesitzer trifft. Nach österreichischem Recht ist auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kfz zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen "Zulassungsbesitzer". Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist daher kraftfahrrechtlich zu verstehen (VwGH 18.9.2000, 99/17/0192).

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt Halter - und damit nach inländischem Recht Zulassungsbesitzer - des Lkws mit dem Kennzeichen und somit auskunftspflichtig im Sinne des § 103 Abs.2 leg.cit. Der Bw trägt in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer bzw. Halter des Lkws – auch wenn er anwaltlich vertreten ist - jedenfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Auch wenn sich der Bw als Auskunftspflichtiger im Strafverfahren durch einen Bevollmächtigen vertreten lässt, so muss er zwar damit rechnen, dass das Auskunftsverlangen zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, hat aber als Auskunftspflichtiger für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass die Auskunft entsprechend erteilt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 23.11.2001, 98/02/0214).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung und dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich weiters, dass die Auskunft richtig und vollständig sein muss, ansonsten der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 3.11.2000, 2000/02/0194). Der erstgenannten Anforderung der Richtigkeit hat der Bw bei seiner Lenkerauskunft aber deshalb nicht entsprochen, weil er mit Eingabe vom 5.10.2007 Herrn K N als Lenker genannt hat und einen Monat später – am 5.11.2007 – mitteilte, dass Herr N nicht der Lenker gewesen sei und nunmehr eine andere Person benannte, der er das Kfz zum Lenken überlassen habe.

 

Das gegenständliche nach § 103 Abs.2 KFG strafbare Verhalten des Bw liegt darin, dass er als befragter Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat. Er hat deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs.2 leg.cit. erfüllt. Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern (VwGH 31.1.2003, 2002/02/0283). Die Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG muss richtig und vollständig sein. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, eine konkrete Person zu benennen, so wird er dadurch von seiner Verpflichtung nicht enthoben, vielmehr hat er entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Fahrtenbuch zu führen, um fristgerecht eine richtige Auskunft an die anfragende Behörde erteilen zu können. Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, als vorhersehbar (VwGH 28.1.2000, 98/02/0256).

 

Insoweit der Bw äußert die Ersatzmaut entrichtet zu haben, so darf ihm zur Erklärung mitgeteilt werden, dass er entsprechend der vorliegenden Anzeige und dem Schreiben der ASFINGAG vom 18.12.2007 der Aufforderung zur Begleichung offenbar nicht fristgerecht nachgekommen zu sein scheint und deshalb Anzeige nach § 20 Abs.2 iVm §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG erstattet wurde. Die übermittelte Aufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut sei mit Verspätung einbezahlt worden und erst am 21.6.2007 auf dem Konto der ASFINAG gutgeschrieben worden. Die Einzahlung sei wegen der verspäteten Einzahlung abzüglich der festgelegten Bearbeitungsgebühr am 22.6.2007 an den Einzahler zurück überwiesen worden.

 

Das Vorbringen des Bw betreffend Entrichtung der Ersatzmaut ist aber schon deshalb irrelevant, weil der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine eigenständige – vom Grunddelikt unabhängige – Verwaltungsübertretung darstellt und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft verwirklicht ist.

 

Es ist auch nicht unbedingt Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 leg.cit. gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kfz eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde. Die Behörde kann die ihr in § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeräumte Befugnis auch aus anderen Gründen nützen und eine Auskunft beispielsweise auch verlangen, um einen Zeugen zu suchen, etc.  

 

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 leg.cit. das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt.

 

Der Bw verfügt gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – welche von ihm unwidersprochen blieben - über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Milderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, Erschwerungsgründe ebenfalls nicht.

 

Insgesamt – insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers – erscheint eine Strafherabsetzung gerechtfertigt. Auch die nunmehr verhän­gte Strafe im Ausmaß von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) ist durchaus tat- und schuldangemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Beachtung seiner Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer anhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  Fragner

 

 

 

 

 

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