Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163181/5/Zo/Jo

Linz, 17.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des A G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M K, I, vom 31.03.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12.03.2008, Zl. VerkR96-20847-2006, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 07.10.2006 um 10.18 Uhr auf der A1 bei km 231,280 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er trotz eines entsprechenden Beweisantrages nicht im Rechtshilfeweg einvernommen worden sei. Er habe immer behauptet, lediglich eine Geschwindigkeit von ca. 180 km/h eingehalten zu haben. Außerdem sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens bezüglich der zu berücksichtigenden Geschwindigkeitstoleranz nicht nachgekommen worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2008. An dieser haben weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurden der erstinstanzliche Verfahrensakt sowie Punkt 7.2 der Zulassung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Es fand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Marke VKS 3.0, Geräte Nr. A07 statt. Diese ergab, dass der Berufungswerber nach Abzug der Messtoleranz von 3 % eine Geschwindigkeit von 191 km/h eingehalten hat. Aus den der Anzeige beigeschlossenen Fotos ergibt sich, dass der Berufungswerber in einem Zeitraum von etwas mehr als 2 Sekunden eine Fahrtstrecke von ca. 113 m zurückgelegt hat.

 

Entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein war das Messgerät zur Vorfallszeit gültig geeicht. Geschwindigkeitsmessgeräte der Bauart VKS 3.0 wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 04.06.2002 zu Zl. GZ 3192/2002 ausnahmsweise zur Eichung zugelassen. In Punkt 7.2 sind die dabei anzuwendenden Fehlergrenzen angeführt, wonach die Eich- und Verkehrsfehlergrenze für die Geschwindigkeitsmessung bei Messwerten bis 100 km/h +/- 3 km/h beträgt, bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 %. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und konnte daher zum Sachverhalt nicht befragt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit von 191 km/h ist aufgrund der Verwendung eines geeichten Messgerätes erwiesen. Der Berufungswerber hat in nur knapp mehr als 2 Sekunden eine Strecke von 113 m zurückgelegt, weshalb die Messung auch aus den im Akt befindlichen Fotos gut nachvollzogen werden kann. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen ist vom festgestellten Messwert von 197 km/h die Eich- und Verkehrsfehlergrenze in Höhe von 3 % abzuziehen. Es verbleibt damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 191 km/h.

 

Anzumerken ist, dass für die Feststellung der Eich- und Verkehrsfehlergrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist, weil diese ohnedies vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festegelegt wurde und für das bloße Ablesen aus diesen Verwendungsbestimmungen wohl kein besonderes Fachwissen erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dieser Höhe begangen. Das Verfahren hat keinerlei Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Im Hinblick auf die massive Überschreitung ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil ein bloßes Übersehen der Geschwindigkeit bei dieser Höhe nicht mehr vorstellbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 zwischen 72 und 2.180 Euro.

 

Die Erstinstanz hat die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht genommen. Auch nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS sind für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen entsprechend hohe Geldstrafen erforderlich. Das Verfahren hat keine Hinweise auf sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe gegeben und die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung (Nettoeinkommen 1.000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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