Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163211/14/Kof/Jo

Linz, 19.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T W, H, K,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 06.05.2008, VerkR96-5626-2008, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 09.06.2008 und am 18.06.2008,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

  

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................................... 1.000 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................ 200 Euro

                                                                                                 1.300 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 11 Tage.


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 11.3.2008 um ca. 06.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen                KI-.... auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von R., bis zum Haus ....., gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, da ein um 07.05 Uhr durchgeführter  Alkotest  einen  Atemluftalkoholgehalt  von  0,78 mg/l  ergab.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1  i.V.m.  § 99 Abs. 1a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in Euro         Ersatzfreiheitsstrafe                   gem.§

1.000,00                          11 Tage                             99 Abs. 1a StVO

 

Ferner haben Sie gem. § 64 VStG zu zahlen:

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

 das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 1.100,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.05.2008 erhoben und vorgebracht, dass – zur Tatzeit und am Tatort – nicht er selbst, sondern Herr G. B. den PKW gelenkt habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11. März 2008 um ca. 06.35 Uhr wurde der – auf den Bw zugelassene – PKW mit dem Kennzeichen KI-.... auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von R. bis zum Haus .... (in welchem der Bw wohnt) gelenkt.

Ein diesem PKW nachfahrender PKW-Lenker hat die Polizei verständigt und dabei angegeben, der vor ihm fahrende PKW fahre in "Schlangenlinien".

Ein Überholen sei nicht möglich bzw. zu riskant.

 

 

 

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein,             ob zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene PKW

-         von  Herrn G. B.  oder

-         vom  Bw  selbst

gelenkt wurde.

 

Am 09.06.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und – der als Lenker genannte – Herr G. B. als Zeuge teilgenommen haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Weiters werden die Namen durch die Initialen des Vor- und Zunamen ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Am Montag, 10. März 2008 abends kam Herr G. B. zu mir nach Hause, stellte sein Auto ab und anschließend fuhren wir gemeinsam nach W. zur Stockhalle.

Herr G. B. ging in die Stockhalle und ich in das im selben Komplex befindliche Sportrestaurant P. Ich spielte dort mit einigen anderen Anwesenden Karten (Zweierschnapsen, Stockschnapsen, Preference).

Um ca. 22.00 Uhr kam G. B. und setzte sich zu uns.

Anzumerken ist, dass wir seit ca. 2 Jahren montags zum Kartenspielen fahren und oftmals G. B. und ich gemeinsam fahren (manchmal mit meinem Auto, manchmal mit seinem). Das Kartenspielen dauert normalerweise bis ca. Mitternacht.

In der Nacht vom 10. März auf den 11. März haben wir jedoch bis ca. 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr Karten gespielt und anschließend noch "geknobelt".

Zu dieser späten Stunde waren noch Herr G. B., der Wirt J. M., Herr E. G., wohnhaft in A., und ich anwesend.

Herr G. B. hat mir mehrfach gesagt er müsse nach Hause, da er in der Früh wieder zur Arbeit fahren müsse. Ich habe jedoch auf seine Aufforderungen, nach Hause zu fahren, nicht reagiert. Erst um ca. 6.15 Uhr sind wir zu mir nach Hause gefahren. Gefahren ist Herr G. B., ich saß auf dem Beifahrersitz.

Nachdem wir bei mir zu Hause angekommen waren gab mir Herr G. B.                    den Autoschlüssel, schimpfte noch, dass es "so lang" wurde und fuhr mit                seinem  Auto  nach  Hause.

 

Ich ging in meine Wohnung, wollte mich ausziehen um ins Bett zu gehen.

Es läutete an der Tür, ich öffnete und ein Polizist war da und forderte mich auf, hinauszugehen. Der Polizist wollte wissen, ob ich mit dem Auto gefahren bin.

Ich verneinte bzw. sagte dass ich nicht gefahren bin. Der Polizist prüfte die Betriebstemperatur, der Pkw war "warm". Der Polizist fragte mich nochmals,         ob ich gefahren bin, was ich jedoch verneinte. Anschließend wurde der Alkotest durchgeführt und hat der Polizist mir den Autoschlüssel abgenommen.

Es entwickelte sich eine Diskussion mit dem Polizisten, warum ich nicht zugebe, mit dem Auto gefahren zu sein. Ich war jedoch zu betrunken um als Lenker Herrn G. B. anzugeben. Während der gesamten ca. 40 min. dauernden Amtshandlung war mir auch nicht bewusst, dass Herr G. B. mit meinem Auto gefahren ist. Nach der Amtshandlung bin ich zu Bett gegangen und wurde erst um ca. 18.00 Uhr wieder wach.

Zu dieser Zeit hat Hr. G. B. mich angerufen, wobei ich ihm von der Amtshandlung erzählte. Gleichzeitig ersuchte ich ihn ob er mich nicht nach P. fahren könnte, um bei der PI den Autoschlüssel abzuholen.

Vermutlich erst am nächsten Tag – genau weiß ich es nicht mehr – fuhren wir zur PI P. um den Autoschlüssel zu holen.

Der amtshandelnde Polizist war anwesend und gab mir den Autoschlüssel.

Ein Gespräch mit dem Polizist betreffend den tatsächlichen Lenker war jedoch – aufgrund des meines Erachtens sehr unfreundlichen Verhaltens des Polizisten – nicht möglich.

Der Polizist gab mir den Schlüssel und sagte: "Das weitere ergeht schriftlich."

In meiner Berufung (richtig: Vorstellung) vom 9. April 2008 gegen den Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung habe ich nicht erwähnt, dass Herr G. B. mit meinem Pkw gefahren ist, da ich diese Angabe nicht für nötig gehalten habe.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Bw gebe ich an:

Bei der PI P. öffnete der amtshandelnde Polizeibeamte die Tür, hielt mir den Autoschlüssel entgegen und sagte die oben erwähnten Worte, drehte sich um und ging wieder. Ein Gespräch war meines Erachtens nicht möglich.

Zur Einvernahme am 15. April 2008 bei der BH Kirchdorf habe ich Hr. G. B. mitgenommen.

 

Über Befragen der Vertreterin der BH Kirchdorf gebe ich an, dass Hr. G. B. bei der Fahrt von W. nach R. "in Schlangenlinien" gefahren sein soll, kann ich nicht erklären und kann ich mich auch nicht daran erinnern.

Ich habe auch nicht bemerkt, dass uns jemand nachgefahren sein soll.

 

 

Am Mittwoch, 12. März 2008 – nach der Schlüsselabholung bei der PI P. –           trafen G. B. und ich in einem Gasthaus zufälligerweise Hr. F. W., BH KI, und schilderte ihm den Vorfall und auch, dass nicht ich sondern Herr G. B. mit dem Pkw gefahren sei. Er hat mir empfohlen, die schriftliche Ladung abzuwarten und dann den Sachverhalt mitzuteilen bzw. aufzuklären.

Weiters gab er mir den Tipp, Frau S., BH KI davon zu verständigen dass ich in der nächsten Zeit auf Urlaub sein werde.

 

Der BH KI (Fr. S.) habe ich telefonisch mitgeteilt, dass ich zwei Wochen auf Urlaub bin (ca. 20. März bis ca. 2. April 2008).

 

Zeugenaussage des Herrn G. B.:

Fast jeden Montag fahre ich nach W. zum Stockschießen.

Ich bin derzeit amtierender Staatsmeister in der Mannschaft.

Auch am 10. März 2008 war wieder Training. Da ich das Tanken vergessen hatte (ich tanke immer in einem bestimmten Autohof mit Tankkarte) rief ich den Bw an, um mit ihm mitfahren zu können.

Wir sind schon des öfteren gemeinsam von R. nach W. gefahren.

Um ca. 18.45 Uhr bin ich in R. angekommen und habe meine Stocktasche in den Pkw des Bw verladen. Anschließend fuhren wir nach W.. Ich ging in die Stockhalle, trainierte dort bis ca. 22.00 Uhr und ging anschließend – wie jeden Montag – in das Sportrestaurant. Dort setzte ich mich zu den Kartenspielern und spielte einige Runden selbst mit. Kurz nach Mitternacht wollte ich nach Hause fahren und sagte dies dem Bw. Er war "gut drauf" und wollte noch nicht. Zeitweise schlief ich schon auf der Bank. Um ca. 6.00 Uhr wurde ich wach, nahm den Autoschlüssel und sagte "jetzt fahre ich".

Wir fuhren mit seinem Auto nach Hause (ich bin gefahren, der Bw war Beifahrer).

Ich bin erstmals mit seinem Auto gefahren. Bei ihm zu Hause angekommen stellte ich den Pkw ab, versperrte diesen und gab dem Bw den Autoschlüssel.

Anschließend fuhr ich zu mir nach Hause, zog mich um und fuhr zur Arbeit.

 

Da ich meine Stocktasche im Pkw des Bw vergessen hatte, versuchte ich während des Tages mehrfach den Bw telefonisch zu erreichen.

Dies ist mir um ca. 16.00 Uhr auch gelungen.

Ich sagte ihm, dass ich meine Stocktasche vergessen hätte.

 

Am nächsten Tag (Mittwoch, 12.03.2008) früh holte ich den Bw ab, wir fuhren gemeinsam zur Arbeit und erst da habe ich von der Amtshandlung erfahren.

 

 

Am selben Tag Nachmittag (nach Dienst) fuhren wir zur PI P. und holten den Autoschlüssel. Ich ging mit in die Polizeiinspektion, auch in der Absicht, die Lenkereigenschaft klar zu stellen. Der Polizeibeamte – laut Angaben des Bw war es der amtshandelnde – gab dem Bw den Schlüssel, drehte sich um und ging.  Ein Gespräch mit diesem Polizeibeamten war nicht möglich. Anschließend haben wir in einem Gasthaus zufällig Herrn F. W., BH KI, getroffen (diesen kennen wir persönlich seit einigen Jahren) und schilderten ihm den Vorfall.

Ich habe ihm auch gesagt dass ich mit dem PKW gefahren bin und nicht der Bw.

Herr F. W. sagte uns, wir sollten den Schriftverkehr (insbesondere die Ladung) abwarten und dann den Sachverhalt bekannt geben bzw. aufklären.

Weiters sollten wir Frau S., BH KI, davon verständigen, dass der Bw einige Wochen auf Urlaub sein werde.

Betreffend meine Fahrweise gebe ich an, dass mir nicht aufgefallen ist, in Schlangenlinien gefahren zu sein. Ich bin "normales Tempo" gefahren, vielleicht etwas langsamer, da ich zum ersten Mal mit dem Pkw des Bw gefahren bin.                 Auf der von mir befahrenen Straße ist aufgrund der geringen Straßenbreite ein Überholen kaum möglich bzw. sehr riskant.

 

Dass ich mich am 15.04.2008 anlässlich meiner Einvernahme bei der BH KI                mit dem Bw auf dem WC verabredet habe, wird von mir auf das Entschiedenste bestritten.

 

Am 18.06.2008 wurde beim UVS eine mVh durchgeführt (= Fortsetzung der mVh vom 09.06.2008) an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie als Zeugen der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr AI E. K., PI P. sowie Herr F. W., Mitarbeiter bei der belangten Behörde (allerdings mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in keiner Weise befasst) teilgenommen haben.

 

Zeugenaussage des Herrn AI E. K., PI P.:

Am Dienstag, 11.03.08, um ca. 06.35 Uhr war ich im Dienst-PKW unterwegs und erhielt einen Funkspruch, wonach auf einer näher bezeichneten Straße zwischen W. und R. ein offensichtlich alkoholisierter Lenker unterwegs sei.

Dieser PKW fahre in Schlangenlinie und sei schon zweimal "in das Feld" gefahren, einmal links, einmal rechts, nach meiner persönlichen Einschätzung ca. 1 m.

Ein Überholen dieses PKW sei einerseits durch die Fahrweise dieses PKW-Lenkers und andererseits aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht möglich.

Diese Mitteilung kam von einem PKW-Lenker welcher hinter dem besagten PKW unterwegs war.

 

 

 

Anmerkung: Ich bin einen oder zwei Tage später diese Straße mit meinem Dienst-PKW befahren, habe aber allfällige Spuren, wo der Lenker des besagten PKW in das Feld gefahren sein könnte, nicht gesehen.

 

Ich war mit meinem Dienst-PKW in unmittelbarer Nähe, und habe in R. diesen PKW (Kennzeichen wurde vom nachfahrenden PKW-Lenker angegeben) entdeckt. Dieser PKW war vor dem Haus ....straße Nr. ... abgestellt. Der Auspuff war heiß. Ein Hausbewohner sagte mir, dieser PKW gehöre dem Bw.

Ich habe an dessen Wohnungstür geläutet, worauf der Bw öffnete.

Der Bw war noch in "Straßenkleidung".

Auf Befragen, wer mit dem PKW gefahren sei, sagte er mir, dass sein PKW seit               2.00 Uhr früh nicht mehr bewegt worden sei. Nachdem wir gemeinsam zum PKW gegangen sind, gab mir - über mein Ersuchen – der Bw den Fahrzeugschlüssel. Ich schaltete die Zündung ein, der PKW war auf voller Betriebstemperatur.

Der Bw sagte mir nochmals und sogar mehrfach, dass sein PKW seit 2.00 Uhr früh nicht mehr bewegt worden sei.

Ich hatte die Vermutung, dass der Bw gefahren sei und forderte ihn – da ich die in der Anzeige enthaltenen Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch, veränderte Sprache, schwankender Gang, deutliche Rötung der Bindehäute) bemerkte – zur Vornahme des Alkotests auf. Der Alkomat befindet sich im Dienst-PKW, sodass der Alkotest an Ort und Stelle durchgeführt werden konnte. Ergebnis: Atemluftalkoholgehalt 0,78 mg/l (niedrigster Wert).

Auch nach der Durchführung des Alkotests bzw. bis zum Ende der Amtshandlung hat der Bw keinen anderen Lenker bekannt gegeben.

Die Amtshandlung vor dem Wohnhaus des Bw dauerte geschätzt ca. 40 min.  

Der Bw war während der Amtshandlung insgesamt gesehen sehr höflich und freundlich.

 

Am späteren Nachmittag des Mittwoch, 12. März oder Donnerstag,                           13. März 2008 (genauen Tag kann ich heute nicht mehr angeben) kamen der Bw und ein weiterer Herr, um sich den Fahrzeugschlüssel abzuholen.

Es gab kaum ein Gespräch zwischen uns, ich sagte – sinngemäß - dass alles weitere von der Bezirkshauptmannschaft kommen würde.

 

Zeugenaussage des Herrn F. F. W.:

Am Mittwoch, 12. März 2008, am späteren Nachmittag bzw. abends traf ich in einem Gasthaus zufälligerweise den Bw und Herrn G. B.. Diese schilderten mir den Vorfall vom Dienstag, 11.03.2008, ca. 7.00 Uhr früh. Dabei wurde mir auch gesagt dass nicht der Bw, sondern Herr G. B. den PKW gelenkt habe.

 

 

Ich gab dem Bw den Tipp, abzuwarten bis die Anzeige auf der Bezirks-hauptmannschaft ist und anschließend seine Rechtfertigungsangaben darzulegen. Üblicherweise dauert dies – Durchschnittsbetrachtung – ca. 5 Tage.

Ob von einem künftigen Urlaub des Bw gesprochen wurde, halte ich durchaus für möglich, weiß ich jedoch heute nicht mehr.

 

Stellungnahme des Bw sowie dessen Rechtsvertreters:

Nach dem Gespräch mit Hr. F. W. und aufgrund dessen Ratschlages hat der Bw bei Fr. S., BH KI, angerufen und nachgefragt, ob bereits eine Anzeige oder etwas schriftliches vorliegt. Dieses wurde von Fr. S., die glaublich eine Mitarbeiterin in der Verkehrsabteilung der BH Ki ist, verneint.

Weiters hat der Bw bekannt gegeben, dass er in weiterer Folge für 3 Wochen auf Urlaub sei und auch ursprünglich 3 Wochen Urlaub geplant waren.

Unplanmäßig kam der Bw jedoch eine Woche früher vom Urlaub zurück.

Am Tag nach der Rückkehr aus dem Urlaub (= am 3. April 2008) wurden               dem Bw folgende Schriftstücke durch Polizeibeamte des PI K. zugestellt bzw. übergeben:

-         Bescheid über Führerscheinentzug und

-         Ladung zur Verhandlung vom 15.04.2008 im Verwaltungsstrafverfahren.

Am 15.04.2008 ist dann der Bw mit Herrn G. B. bei der BH KI erschienen und es wurden die dort protokollierten Angaben gemacht, sodass diese Angaben auch aus der Sicht des Bw zu einem frühest möglichen Zeitpunkt getätigt worden sind. Beweis: Einvernahme des Bw.

Die Aussage des Zeugen G. B. bzw. des Bw im Bezug auf die Schlüssel-rückholung mit der Aussage des Abt.Insp. E. K. vollinhaltlich übereinstimmt und auch aus den Aussagen des Zeugen F. W. und des Zeugen G. B. keine wesentlichen Diskrepanzen erkennbar sind zumal vom Bw und vom Zeugen G.B. die Äußerungen des Herrn F. W. so verstanden worden sind, dass vorerst die schriftlichen Zusendungen der BH abzuwarten sind und dann eine Rechtfertigung bzw. eine Richtigstellung des Sachverhaltes möglich sein wird. Dies ist am 15.04. bei der BH KI geschehen. Eine Erwähnung in den Rechtsmitteln hätte in dem Sinn nichts genutzt, weil eine Zeugenaussage des Hr. G. B. auf jeden Fall erforderlich gewesen wäre, die jedoch nach Ansicht des Bw ohnedies am 15.04.2008 erfolgen würde und auch tatsächlich erfolgte.                

Zur anonymen Anzeige ist auszuführen, dass hier von konkreten Werten wie weit der Fahrzeuglenker von der Fahrbahn abgekommen wäre nichts gesprochen wird und man den Eindruck bekommt, dass dieser Lenker sich offensichtlich geärgert hat, das Fahrzeug des Bw nicht überholen zu können. Dies ist jedoch alleine schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nämlich der an der Unfallsörtlichkeit vorhandenen Fahrbahnenge nur äußerst schwer möglich.                

 

 

 

Zu den Aussagen des Bw zu Abt. Insp. E. K. am frühen Morgen des 11. März 2008 ist auszuführen, dass von seinerzeit einschreitenden Polizeibeamten selbst festgestellt wurde, dass der Bw tatsächlich schwer alkoholisiert gewesen ist, dies ergibt sich aus dem Alkotest. Der Zeuge E. K. führt jedoch nur einen Teil des Benehmens des Berufungswerbers auf dessen schwere Alkoholisierung zurück,   die anderen Angaben jedoch nicht.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die schwere Alkoholisierung des Bw,                die zweifellos vorlag, für die gesamten Angaben des Bw maßgeblich gewesen sind, und hier keine Trennung stattfinden kann.

Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der PKW des Bw nicht von ihm sondern vom Zeugen G. B. gelenkt wurde und es wird daher der

A n t r a g

wiederholt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Mittels der folgenden Beweiswürdigung ist somit festzustellen, ob zur Tatzeit             und Tatort der auf den Bw zugelassene PKW von Herrn G. B. oder vom Bw gelenkt  wurde.

 

Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln.

Die Behörde hat dabei gemäß § 45 Abs.2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.

Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Dabei müssen die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in  Einklang  stehen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, 2. Teilband, RZ 8 zu § 45 AVG                (Seite 463 f)  mit  zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

Der Bw sowie Herr G. B. haben erst am 12.03.2008 am späteren Nachmittag – somit ca. 1 1/2 Tage nach dem Vorfall – Herrn F. W. von der gegenständlichen Angelegenheit erzählt.

 

Herr F. W. hat daher keine – wie immer gearteten – unmittelbaren Wahrnehmungen darüber gemacht, wer tatsächlich zur Tatzeit und am Tatort den auf den Bw zugelassenen Bw gelenkt hat (der Zeuge G. B. oder der Bw).

Die Zeugenaussage des Herrn F. W. kann daher nichts zur Klärung der Lenkereigenschaft  beitragen.

Ebenso können die vom Bw – nach dem Gespräch mit Herrn F. W. – vorgenommenen Telefonate mit Frau S., BH KI naturgemäß nichts zur Klärung der Lenkereigenschaft beitragen.

Vgl. VwGH vom 26.1.2007, 2006/02/0053 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung –  siehe seine gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid eingebrachte, als "Berufung" bezeichnete Vorstellung vom 9.4.2008 – Folgendes ausgeführt:

"Ich habe am 11.3.2008 um 06.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen KI-....                im Gemeindegebiet von R. bis zum Haus .... weder in Betrieb genommen,               noch gelenkt.

Der von Ihnen angeführte Sachverhalt beruht nur auf einer Vermutung!"

 

Bereits am Mittwoch, 12.3.2008 nachmittags wollten – in der PI P. – Herr G. B.               (siehe dessen Zeugenaussage bei der mVh vom 9.6.2008) und der Bw die Lenkereigenschaft klarstellen.

 

Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik,                 dass der Bw in der – fast genau 1 Monat nach der Tat verfassten – Vorstellung immer noch nicht Herrn G. B. als Lenker angegeben hat!

 

Zur Amtshandlung am 11.03.2008, beginnend ab ca. 06.40 Uhr vor dem Hause des Bw ist festzustellen:

 

Der Bw und Herr G. B. sind Arbeitskollegen.

Beide treffen sich seit ca. zwei Jahren jeden Montag im S P. in W., wobei sie oftmals gemeinsam dorthin fahren.  Üblicherweise geht der Bw sofort ins Restaurant, Herr G. B. zuerst in die – im gleichen Gebäudekomplex befindliche – Stockhalle zum Training und anschließend ins Restaurant.

 

Der ca. 40-jährige Bw hat bei den mVh einen selbstsicheren Eindruck hinterlassen.

 

Sowohl der Bw (Stellungnahme bei der mVh am 9.6.2008), als auch der amtshandelnde Polizeibeamte (Zeugenaussage bei der mVh vom 18.06.2008) haben ausgesagt, dass die Amtshandlung vor dem Haus des Bw ca. 40 min gedauert hat.

Die Aussage des Bw bei der mVh am 9.6.2008 er sei zu betrunken gewesen,              um Herrn G.B. als Lenker anzugeben ist völlig unglaubwürdig, da der Bw und            Herr G.B. oftmals gemeinsam von R. nach W. (und zurück) fahren und speziell bei der gegenständlichen Fahrt Herr G.B. geschimpft hat, dass es so lang wurde!

Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass der Bw – hätte tatsächlich Herr G. B. das Fahrzeug gelenkt – bei der Amtshandlung, insbesondere bei der Vornahme des Alkotests und speziell nach dem Ergebnis des Alkomattests – nicht sofort zu seiner Entlastung angibt,              dass  Herr G. B.  das  Fahrzeug  gelenkt  hat!

VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

Der Hinweis des Bw auf seine Alkoholisierung vermag nicht zu überzeugen – beim Beschwerdeführer im soeben zitierten Erkenntnis vom 28.03.2006, 2002/03/0220  hat  der  Atemluftalkoholgehalt  sogar  1,08 mg/l  betragen!

 

Der ca. 42jährige Herr G. B. – dieser ist Staatsmeister im Stockschießen (Mannschaftssport) – hat bei der mVh vom 9.6.2008 einen sehr selbstbewussten und selbstsicheren Eindruck hinterlassen.

Anders ausgedrückt: Niemand käme auf die Idee, ernsthaft zu behaupten,           Herrn G. B. mangle es an Selbstvertrauen!

 

Tatsache ist, dass der Bw und Herr G. B. am Mittwoch, 12.3.2008 Nachmittag – somit mehr als 30 Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall – gemeinsam          zur PI P. gefahren sind um den Fahrzeugschlüssel abzuholen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte war anwesend.

 

Herr G. B. hat in der mVh sogar Folgendes ausgesagt:

"Ich ging mit in die Polizeiinspektion, auch in der Absicht, die Lenkereigenschaft klarzustellen. Der Polizeibeamte – laut Angaben des Bw war es der amtshandelnde – gab dem Bw den Schlüssel, drehte sich um und ging.

Ein Gespräch mit diesem Polizeibeamten war nicht möglich."

 

Es widerspricht auch hier jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass sowohl der Bw, als auch Herrn G. B. – hätte tatsächlich Herr G. B. das Fahrzeug gelenkt – bei diesem Zusammentreffen nicht mit Nachdruck angeben,  dass  Herr  G. B.  und  nicht  der  Bw  das  Fahrzeug  gelenkt  hat!

Noch dazu, wo Herr G. B. die Absicht hatte, die Lenkereigenschaft klarzustellen!

Siehe  ebenfalls  VwGH  vom  28.3.2006, 2002/03/0220!

 

Betreffend die Lenkereigenschaft sind daher sowohl das Vorbringen des Bw,            als  auch  die  Zeugenaussage  des  Herrn  G. B.  völlig  unglaubwürdig.

 

Für den UVS steht somit fest, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht Herr G. B., sondern der Bw den PKW gelenkt hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

§ 99 Abs.1a StVO lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro  bis 4.360 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen                 bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkohol-gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

Arbeitslosengeld;  kein Vermögen;  Sorgepflicht für 1 Kind.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw werten, erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Beim  Bw  hat  der  Atemluftalkoholgehalt  (AAG)  0,78 mg/l  betragen –

dieser liegt somit im obersten Bereich des "Rahmens" nach § 99 Abs.1a StVO.

 

Vergleichsweise ist auszuführen, dass bei einem AAG von 0,8 mg/l –                      dies ist/wäre "nur" um 0,02 mg/l mehr als der beim Bw gemessene AAG –              die  Mindest-Geldstrafe ..... 1.162 Euro  beträgt  (§ 99 Abs.1 lit.a StVO).

 

Insbesondere unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (1.000 Euro) nicht überhöht –

Die Berufung war daher auch betreffend die Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % und                für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere 20 % der verhängten Geldstrafe  (= 100 Euro bzw. 200 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung;

 

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