Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163280/2/Sch/Ps

Linz, 13.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn S D, geb. am, S, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, M, I, gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-3398-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1) im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-3398-2007, wurde über Herrn S D u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 17. April 2007 um 16.45 Uhr in der Gemeinde St. Pantaleon, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 501 bei Strkm. 35,830, Ortsgebiet von Riedersbach, Schutzweg, als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen und, einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert habe, da der Fußgänger stehen bleiben musste [Faktum 1)].

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hinsichtlich der Strafberufung gegen Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses das unterfertigte Mitglied zuständig ist, bezüglich Fakten 2) und 3) besteht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes. In diesem Sinne haben daher auch zwei getrennte Berufungsentscheidungen zu ergehen.

 

Zur Sache:

Der gesetzliche Strafrahmen für die hier verfahrensgegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z3 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die Erstbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass die Strafbemessung nicht anhand der Kriterien des § 19 VStG zu überprüfen ist, sondern lediglich dahingehend, ob die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 20 VStG in Frage kommt.

Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Ein Anspruch auf Anwendung der erwähnten Bestimmung seitens des Berufungswerbers aus dem Titel, ein Jugendlicher zu sein, ist von vornherein auszuscheiden. Es verbleibt also die Beurteilung der Frage, ob beim Berufungswerber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dazu müssten Milderungsgründe an sich vorliegen. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall. Dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, nicht einmal jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute (Vormerkungen aus dem Jahr 2005 wegen Übertretungen des KFG 1967). Welche Strafhöhe erforderlich ist, um den Berufungswerber, wie in der Berufungsschrift ausgeführt, künftighin von der Begehung weiterer einschlägiger Übertretungen abzuhalten, stellt kein Beurteilungskriterium iSd § 20 VStG dar. Der Gesetzgeber gibt die aus seiner Sicht für erforderlich erachtete Mindeststrafe vor, sodass es einer Behörde nicht zusteht, eine niedrigere Strafe alleine auf der Vermutung begründet zu verhängen, dass auch diese noch ausreichen könnte. Bei der Frage, welche Umstände Milderungsgründe darstellen, ist die demonstrative Aufzählung dieser Gründe in § 34 StGB relevant. Für den Berufungswerber kann keiner dieser Gründe – auch kein gleichwertig anzusehender – angewendet werden, sodass sich die in § 20 VStG vorgeschriebene Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe von vornherein ausschließt.

 

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum