Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163184/2/Bi/Se

Linz, 09.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. R P, K, vom 20. April 2008 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 25. März 2008, VerkR96-8973-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Oktober 2007 um 9.50 Uhr den Pkw   im Gemeindegebiet Pfaffstädt auf der L505, km 3.430, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwin­digkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aus seiner Sicht sei strittig, ob der Messvorgang im Ortsgebiet oder schon davor stattgefunden habe. Er sei damals nach der Anhaltung ausgestiegen, sei "hinter das Lasergerät getreten und habe sich die Kameraeinstellung angesehen". Dabei sei ihm aufgefallen, dass die herannahen­den Fahrzeuge nahezu frontal erfasst worden seien. Daher habe er Zweifel an der Richtigkeit der  Messung gehabt und die Bezahlung der Geldstrafe abgelehnt. Er habe nie gesagt, er bezahle nicht, damit die Behörde was zu arbeiten habe, sondern vielmehr, die Behörde werde sich das Geld erst verdienen müssen.

Die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien richtig wiedergegeben, aber die Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt: Es sei für ihn zweifelhaft, ob der Mess­punkt vom Standort des Lasergerätes aus, wenn dieses 3m von Straßen­rand aufgestellt gewesen sein sollte, wie RI V gesagt habe, überhaupt erfasst werden könne, erfasst könne wohl aber der Bereich hinter der Ortstafel werden, weil die Straße hier nicht gerade, sondern leicht konkav sei. Er finde schon das Wort "Messpunkt" problematisch, sondern die Geschwindigkeit sei immer das Ergebnis einer Messoperation, die in der Bewegung des anvisierten Objektes von A nach B berechnet werde, daher sei richtigerweise von einer Messstrecke zu sprechen. Wenn ein Gegenstand frontal erfasst werde, werde die Messstrecke unendlich und der Messwert zum Zufalls­produkt. Der Standort des Lasergerätes und das Messergebnis könnten daher nicht richtig sein. Dass die Behörde keinen Zweifel an der richtigen Handhabung des Gerätes durch den Meldungsleger habe, treffe nicht das Thema; den technischen Vorgang bei der Handhabung des Gerätes habe er nie in Zweifel gezogen. Er sei überzeugt, dass die Messstrecke einen Verkehrsraum erfasst habe, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, und ein Ortsgebiet mit 50 km/h erlaubter Höchstgeschwindigkeit, das Messer­geb­nis sei daher unzulässig. Er stelle nicht die Frage, ob eine funktional richtige Messung vorliege, sondern ob die Messung gültig sei – das sei bislang unerörtert geblieben und inhaltlich und sachlich zu prüfen. Dass der Beamte zB den Ehrgeiz gehabt habe, möglichst viele Organmandate vorzuweisen, habe die Behörde gar nicht in Betracht gezogen.

Im Zweifel sei zu seinen Gunsten zu entscheiden, weshalb er Verfahrensein­stellung unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung beantrage.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige des Meldungslegers RI V (Ml) hat dieser den vom Bw gelenkten Pkw am 30. Oktober 2007 um 9.50 Uhr auf der L505 bei km 3.43 im Bereich des Ortsgebietes Pfaffstätt mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h mittels geeichtem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7131, zuletzt geeicht am 12.6.2007, gemessen. Unter Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen (laut Zulassung 3 km/h bei Messgeschwindigkeiten unter 100 km/h) wurde eine tat­sächlich gefahrene Geschwindigkeit von 69 km/h der Anzeige und dem Tatvor­wurf zugrundegelegt.

Laut Anzeige hat der Bw sich bei der Anhaltung damit verantwortet, er glaube nicht, dass er zu schnell gewesen sei; er lehne die Bezahlung des Organ­mandats ab, damit die Behörde etwas zu arbeiten habe. Laut Ml ist die Messung im ankommenden Verkehr erfolgt bei trockener Fahrbahn und Sonne. Der Standort des Beamten bei der Messung sei 3m vom Fahrbahnrand entfernt bei km 3.230 gewesen, die Messentfernung habe 200 m betragen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. November 2007 führte der Bw aus, er habe nicht im Ortsgebiet die erlaubten 50 km/h überschritten, die Beweisauf­nahme sei vielmehr unzureichend. Er sei aus Richtung Perwang kommend auf die L eingebogen und habe einen roten Pkw vor sich gehabt, der zwar schneller gewesen sei, die Kontrollstelle aber passiert habe, ohne angehalten zu werden. Als er nach dem Aussteigen hinter den Beamten getreten sei, habe er festgestellt, dass die Beweisaufnahme in extrem spitzem Winkel erfolgt sei, so­dass sich der fokossierte Straßenabschnitt zumindest zum Teil außerhalb des Ortsgebietes befunden habe.

 

Der Ml gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 17. Dezember 2007 vor der Erst­instanz an, er habe mit seinem Kollegen Insp R bei km 3.230 der L505 vom Standort ca 3m vom Fahrbahnrand entfernt Lasermessungen durchgeführt. Um 9.50 Uhr sei der Pkw   gekommen und bei km 3.430 auf eine Entfernung von 200 m mit 72 km/h gemessen worden. Er habe den Lenker angehalten und ihm ein Organmandat angeboten. Der Lenker sei uneinsichtig gewesen und habe abgelehnt mit der Bemerkung, "damit die Behörde etwas zu arbeiten" habe.

 Er habe die Verwendungsbestimmungen sicher eingehalten, das Lasermessgerät sei ordnungsgemäß geeicht und gewartet, das Messergebnis sei einwandfrei gewesen. Bei einem falschen Winkel oder einer anderen Beeinträchtigung hätte des Gerät eine Fehlermeldung angezeigt; das sei aber nicht der Fall gewesen. An einen roten Pkw könne er sich nicht erinnern; ein solcher wäre bei einer höheren Geschwindigkeit sicher gemessen worden.

 

Laut vorgelegtem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LIT 20.20 TS/KM-E, Nr.7131, zuletzt vor dem Vorfall am 12. Juni 2007 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 geeicht.

 

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs darauf hingewiesen, dass in Pfaffstätt die Ortstafel aus Richtung Mattsee kommend weit vor der verdichteten Ortszone aufgestellt sei; rechts befinde sich noch eine fast reine Agrarlandschaft ohne Sichthindernisse und einmündende Wege. Auf die 200 m bis zum Standort des Mess­gerätes seien insgesamt drei Häuser. Im Ortsgebiet seien Geschwindig­keits­messungen erforderlich, aber im vorliegenden Fall sei dass reine Abzockerei. Sinn polizeilicher Tätigkeit könne nicht die Maximierung von Strafgeldern sein.

 

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsichtnahme in die DORIS-Online Land­karte. Laut Verordnung befindet sich die Ortstafel bei km 3.535, dh 305 m vom damaligen Standort des Ml entfernt, dh der Bw befand sich zum Messzeitpunkt bereits 105 m innerhalb des Ortsgebietes und hätte damit genügend Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit auf das erlaubte Maß zu reduzieren.

Wie dem Bw offenbar entgangen sein dürfte, befinden sich bei km 3.410 der L Betriebsaus/einfahrten zum Haus Nr. , das ist die H H GmbH mit ca 400 Arbeitsplätzen und entsprechendem Verkehrsauf­kommen rund um die Uhr. Gegenüber auf der rechten Seite der L befindet sich die M. Heizung und Bad GmbH. – Die "drei Häuser" innerhalb der 200 m Messent­fernung sind damit keineswegs vom Verkehrsaufkommen her so unbedeutend, wie der Bw offenbar meint. Zwischen km 3.410 und 3.5 liegt rechts in der damaligen FR des Bw eine Siedlung; dass dort, wie der Bw meint, keine Straßen einmünden oder nur landwirtschaftlich genützte Flächen gelegen seien, vermag der UVS aus der DORIS-Online Landkarte nicht zu erkennen.

Die Mattseer Landesstraße L ist dort annähernd gerade; insbesondere im Bereich zwischen dem Standort des Ml bei km 3.230 und der Ortstafel bei km 3,535 ist eine bauliche Sichtbeeinträchtigung nicht erkennbar und kein Anhalts­punkt dafür zu finden, warum der Ml den Pkw des Bw nicht anvisieren hätte können sollen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, ua im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 6. August 2003, VerkR10-10-16/03 wurde die Versetzung der Ortstafel "Pfaffstätt" von km 3.405 nach km 3.535 angeordnet, dh das Ortsgebiet – aus der Sicht des UVS gerechtfertigter Weise, wie oben dargelegt – ausgedehnt.

 

Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte mittels geeichtem Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7131, wobei der Ml, ein Beamter der PI M, für die Durchführung solcher Messungen geschult ist. Das verwen­dete Lasermess­gerät war nach der Rechtsprechung des VwGH für solche Geschwin­digkeits­feststellungen tauglich (vgl ua E 15.9.1999, 99/03/0225), am Vorfalls­tag, dem 30. Oktober 2007, ordnungsgemäß geeicht (letzte Eichung 12. Juni 2007) und laut Zulassung Zlen 43427/92 und 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 und 3/1994) für einen Messbereich von 10 km/h bis 250 km/h und eine Messentfernung von 30 bis 500 m zugelassen. Der ggst Messwert von 72 km/h auf eine Messentfernung von 200 m liegt innerhalb dieser Grenzen – und jedenfalls innerhalb des Ortsgebietes mit der erlaubten Höchstgeschwin­digkeit von 50 km/h – wobei die Einsehbarkeit der Messstrecke nach dem Straßen­verlauf ohne Zweifel gegeben war. 

 

Zum Einwand des Bw, der die technische Richtigkeit des Messwertes nicht in Zwei­fel gezogen hat, sondern in der frontalen Anvisierbarkeit des von ihm gelenk­ten Pkw einen Mangel zu erblicken vermeinte, ist zu sagen, dass laut Zulassung die Messergebnisse des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers inner­halb der Verkehrsfehlergrenzen (das sind die 3 km/h unter 100 km/h bzw 3% bei Messwerten über 100 km/h) richtig sind, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0° bildet; dieser Winkel ist in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden, wobei aber die Messwerte sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (der zB entstehen kann bei einem Standort des Messorganes ca 3 m von Fahrbahnrand entfernt) verringert, dh zugunsten des gemessenen Fahrzeuges wirkt. Bei einem Winkel von 0°, wie ihn der Bw behauptet, entspricht die gemessene Geschwin­digkeit weitgehend der tatsächlich gefahrenen, jedoch wird der Bw durch den Toleranzabzug weiter begünstigt.

Die Messung erfolgt so, dass der Messbeamte in seiner Visiereinrichtung einen roten Laserpunkt sieht und mit diesem das ankommende Fahrzeug zwischen den Scheinwerfern im Bereich des Kennzeichens, also auf einer senkrechten Fläche anvisiert, sodass die Laserstrahlen von dort reflektiert werden. Bei einem Ver­wackeln, beim Abrutschen des Laserpunktes auf eine nicht senkrechte Fläche oder beim Verlieren des Zieles (zB durch eine plötzliche Sichtbeeinträchtigung)  wird sofort eine entsprechend zuordenbare Fehlermeldung (Error1, 2...)  auf dem Display angezeigt und es kommt gar kein Messwert zustande; ein falscher Messwert ist daher auszuschließen. Dass sich das Anvisieren des Fahr­zeuges über eine gewisse Zeit hinzieht, liegt in der Natur der Sache, aber die Messung selbst dauert nur etwa 0,3 Sekunden, in der sich das Fahrzeug weiterbewegt (zB bei 70 km/h ca 6 m). Daher erfolgt die Messung sehr wohl auf eine (wenn auch kurze) Strecke, aber nicht auf einen Punkt. Die Tatanlastung "bei km 3.430" ist von der Konkretisierung iSd § 44a VStG her auch in dieser Weise zu sehen, ebenso die Tatzeit 9.50 Uhr.

 

Dass der Bw, wie er behauptet, eine "Kameraeinstellung" bei seiner Position hinter dem Ml wahrge­nommen hat, ist auszuschließen. Dass der Ml grundsätzlich eine bis über das Ortsgebiet hinausreichende Sicht hatte, ist von der Einseh­barkeit der fast gerade verlaufenden L her anzunehmen, was aber die Mess­ent­fernung von 200 m keineswegs in Zweifel zu ziehen geeignet ist – diese ist überdies ebenso auf dem Display zu sehen wie die gemessene Geschwindigkeit. Eine Verpflichtung des Ml, dem Lenker des gemessenen Fahrzeuges unter allen Umständen das Display zu zeigen, besteht aber nicht (VwGH 18.3.1998, 97/03/0307; 28.10.1998, 95/03/0159).

Das Messergebnis von 72 km/h auf eine Entfernung von 200 m – dh dort entstand der technisch abgesicherte udn dem Verfahren später zugrundegelegte Geschwindigkeitswert durch Reflexion des Laserstrahls an der senkrechten Fahr­zeugfläche, von "Unendlichkeit" kann damit keine Rede sein – ist damit keines­wegs ein "Zufallsprodukt", sondern das auf technisch einwandfreiem Weg mit einem dafür geeigneten und bestimmten und anstandslos funktionierenden Mess­gerät ermittelte Ergebnis einer Lasergeschwin­dig­keitsmessung auf ein bewegtes Ziel. Der Ml hat dezidiert und glaubhaft bestätigt, er habe den vom Bw gelenkten Pkw anvisiert, mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen und diesen angehalten – dem hat der Bw nicht widersprochen und auch nichts entgegen­zuhalten vermocht. Ob und, wenn ja, wo genau sich ein roter Pkw angeblich vor dem des Bw befunden hat, kann somit dahin­gestellt bleiben.

Der Toleranzabzug von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h wurde ordnungs­gemäß durchge­führt. Das Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Heran­ziehbarkeit des errechneten Wertes, der nach dem Beweisverfahren eindeutig dem von Bw gelenkten Pkw zuzuordnen war. Ob der Bw die im Orts­gebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit im dortigen Abschnitt der L505 passend findet oder nicht, bleibt ihm überlassen; er hätte sich ohne Zweifel daran halten müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sine des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd und nichts als erschwerend gewertet und die mangels Angaben dazu geschätzten finanziellen Verhältnisse herangezogen, denen der Bw auch im Rechtsmittelverfahren nicht widersprochen hat (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, zwei Sorgepflichten).

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Straf­bemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte, wobei dazu auch vom Bw nichts eingewendet wurde.

Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung Laser -> Bestätigung

 

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