Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400946/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 09.05.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des (vmtl.) s Staatsangehörigen S W, vertreten durch S EW. D, gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

 

I.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann von Ried) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandsersatzVO.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 18. Juli 2001 ohne gültigen Reisepass und sonstigen Identitätsnachweis unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag eingebracht.

 

Mit  Bescheid des Bundesasylamtes – Außenstelle W vom 22. Jänner 2002, Zl. 0116.554-BAW, wurde dieser Asylantrag gemäß § 6 Z. 3 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den S festgestellt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 23. April 2004 rechtskräftig abgewiesen. Dagegen wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

In der Folge wurde über ihn mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. Februar 2003, Zl. 064EHv8/03v, und vom 5. Oktober 2007, Zl. 063Hv105/07g, jeweils wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 6 Monate bedingt) bzw. eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unbedingt) verhängt.

 

Zuvor hatte er bereits – wie mittels Fingerabdruckabgleiches festgestellt werden konnte – in Polen einen Asylantrag gestellt. Da er jedoch in seiner Heimat den Tod fürchten müsse und sich auch in Polen nicht sicher gefühlt, sondern befürchtet habe, von dort aus wieder in den S zurückgeschoben zu werden, habe er beschlossen, zu seinen Verwandten nach W (eine Großmutter, zwei Tanten und ein Onkel) weiterzureisen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Dezember 2007, Zl. Sich40-3420-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie deren Vollstreckung im Wege der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese durch Über­stellung in das PAZ Linz sofort vollzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er durch das mehrfache Stellen eines Asylantrages dokumentiert habe, dass er in Wahrheit nur ein Aufenthaltsrecht und eine Grundversorgung für sich und seine Familie erschleichen wolle. Es sei jedoch offenkundig, dass sein Asylantrag mangels Zuständigkeit österreichischer Behörden zurückzuweisen sein wird. Daraus lasse sich insgesamt ableiten, dass er sich offenbar einer Abschiebung nach Polen entziehen wolle. Da er über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und über keinerlei finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge, sei zu befürchten, dass er sich – in Freiheit belassen – dem im Zuge der Abschiebung erforderlichen zwangsweisen behördlichen Zugriff zu entziehen versuchen werde. Die Gesamtheit seiner Verhaltensweise (illegale Einreise, Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts­zweckes, Mittellosigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber dem polnischen Asylverfahren, Verhinderung der Ausweisung) lasse sohin einen akuten Sicherungsbedarf erkennen, weshalb zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

 

1.3. Am 10. April 2008 wurde der Rechtsmittelwerber wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen; am 17. April 2008 hat er sich unter einer Adresse in W polizeilich gemeldet.

 

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 24. Jänner 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass der Umstand, dass sich der Rechtsmittelwerber freiwillig zur Asylbehörde begeben und dort seine Dokumente vorgelegt habe, unmissverständlich deutlich mache, dass keine Rede davon sein könne, dass er sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen versuchen werde. Die Trennung von seiner Familie stelle jedenfalls eine Verletzung seines Grundrechts auf Familienzusammen­gehörigkeit gemäß Art. 8 MRK dar. Außerdem verstoße die Anhaltung des Beschwerdeführers, der in Tschetschenien mittels Elektroschocks gefoltert worden und daher psychisch schwer gestört sei, gegen Art. 3 MRK. Schließlich fänden sich im Schubhaftbescheid keine echten Begründungen für einen Sicherungsbedarf, sondern nur eine Reihe von haltlosen Unterstellungen.

 

Die Verhängung der Schubhaft erweise sich sohin als unverhältnismäßig, weshalb die kostenpflichtige Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

1.5. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Ausreise des Beschwerdeführers aus Polen während des dort laufenden Asylverfahrens bereits die akute Fluchtgefahr für den Fall, dass dieses im Ergebnis nicht positiv abgeschlossen wird, demonstriert habe.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-3420-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 157/205, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft ange­ordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat u.a. mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft anzurufen.

 

Nach § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine derartige Schubhaftbeschwerde jener UVS zuständig, in dessen Sprengel der Fremde festgenommen wurde. Daher hatte über die vorliegende Beschwerde der Oö. Verwaltungssenat – und zwar durch ein Einzelmitglied (vgl. § 83 Abs. 2 FPG) – zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde u.a. zu dem Zweck festgenommen und angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern.

 

Nach § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei einem bestimmten dem Fremden zuvor bekannt gegebenen Polizei­kommando zu melden.

 

3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen; ihm kommt sohin der Status eines Asylwerbers bzw. eine sich daran knüpfende Aufenthaltsberechtigung nicht zu, im Gegenteil: Gegen ihn wurde ein unmittelbar vollstreckbares Aufenthaltsverbot verhängt, das gegenwärtig faktisch lediglich deshalb nicht im Wege der Abschiebung vollzogen werden kann, weil der Rechtsmittelwerber über eigenständige Reisedokumente nicht verfügt und ihm von seinen Vertretungsbehörden bislang noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde.

 

Es war daher unter diesen Umständen grundsätzlich zulässig, über ihn zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zu verhängen.

 

3.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der damit verfolgte Zweck in gleicher Weise  nicht auch durch die Anordnung von vergleichsweise gelinderen Mitteln hätte erreicht werden können.

 

3.3.1. Im Zuge der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde vorgebracht, dass es offensichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer lediglich seiner Abschiebung nach Polen entziehen und stattdessen ein Aufenthaltsrecht und eine Grundversorgung in Österreich erschleichen wolle. Außerdem verfüge er weder über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel. Schließlich wird auf illegale Einreise und auf die Versuche des Rechtsmittelwerbers, seine Identität zu verschleiern bzw. die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zu verhindern, hingewiesen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass eine Schubhaft nur aus den im FPG taxativ genannten Gründen verhängt werden (vgl. z.B. VwGH v. 20. Dezember 2007, 2006/21/0359, und v. 24. Oktober 2007, 2006/21/0067) und sich die damit einhergehende Anhaltung – was in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist – nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahme erweisen, sondern nur im Sinne einer ultima-ratio-Maßnahme zum Einsatz gebracht werden darf (vgl. VfGH v. 15. Juni 2007, B 1330/06); d.h., dass die alternative Heranziehung gelinderer Mittel nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Sicherungsbedürfnis anders nicht erreichbar ist (vgl. VwGH v. 24. Oktober 2007, 2007/21/0370). Diesbezüglich hat der Verwaltungs­gerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2004/21/0003, einer Schubhaftbeschwerde unter Hinweis auf seine mit der dg. Entscheidung vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0081, geänderte Recht­sprechung, wonach allein das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltsbeenden­den Maßnahme sowie von strafgerichtlichen Verur­teilungen (weil die Inschubhaftnahme nicht der Aufdeckung, Verhinderung oder Sanktionierung von Straftaten dienen darf; vgl. VfSlg 13715/1994 und VwGH v. 22. November 2007, 2006/21/0189) und einer fehlenden Ausreise­willigkeit (insbesondere, solange noch nicht feststeht, ob die Abschiebung zulässig und die Ausreise zu überwachen ist sowie ein konkreter Sicherungsbedarf besteht) für die Tragfähigkeit der Prognose, dass sich der Asylwerber dem weiteren fremden­polizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht mehr hinreichen, stattge­geben.

 

Damit geht einher, dass mangels (bislang) anders lautender Rechtsvorschriften allein der Umstand, dass sich ein Fremder rechtsmissbräuchlich verhält (indem er z.B. offensichtlich aussichtslose Asylanträge stellt), diesem nur dann und selbst in jenem Fall nur insoweit anlastbar ist, als dies entsprechend gesetzlich vorgesehen ist. So kann z.B. wegen illegaler Einreise ins Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe verhängt, ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, ein Asylantrag mangels Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, etc. – es vermögen also Einzelmaßnahmen gesetzt werden, die jedoch seitens der Fremdenbehörde stets nur situationsangepasst zum Einsatz gebracht werden können und damit auch keine Gewähr dafür bieten, dass sie (isoliert oder in ihrem Zusammenwirken) das beabsichtigte Ziel auch tatsächlich erreichen; insbesondere darf aber die Schubhaftverhängung nicht als eine "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber (vgl. VwGH v. 24. Oktober 2007, 2006/21/0239) oder als eine präventive Vorbereitungshandlung zur erfolgreichen Durchführung der Abschiebung (vgl. VwGH v. 26. September 2007, 2004/21/0150) zum Einsatz gebracht werden.

 

Diese dargestellte – zudem unter der Kautel des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die Handlungen der Behörde bei sonst drohendem Grundrechtseingriff stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, stehende – Rechtslage bedingt zunächst, dass, wie sich aus dem zuvor angesprochenen Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt und auch der Beschwerdeführer der Sache nach vorbringt, eine generalisierende Betrachtungsweise von vornherein unzulässig ist. So darf z.B. aus dem Nichtvorhandensein von Bargeld nicht schon unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze (vgl. nochmals VwGH v. 24. Oktober 2007, 2006/21/0067) a priori darauf geschlossen werden, dass sich der Fremde, würde er in Freiheit belassen, die erforderlichen finanziellen Mittel durch illegale Arbeit beschaffen wird; und aus dem Nichtvorhandensein eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes nicht darauf, dass er sich (allein deshalb) dem behördlichen Zugriff entziehen wird; und aus einer Einreise ohne die hiefür erforderlichen Dokumente darauf, dass er eine gegenüber der Rechtsordnung des Aufnahmestaates generell ablehnende oder zumindest gleichgültige Haltung einnimmt; etc.

 

Vielmehr muss die Fremdenbehörde, wenn sie – wie gegenständlich – als eine von mehreren Maßnahmen zur Außerlandesschaffung eines Fremden die Schubhaft anordnet, in jedem Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen für diese gewählte aufenthaltsbeendende Maßnahme, sodann den aktuellen Sicherungsbedarf und schließlich noch konkret begründen, weshalb keine gelindere, in gleicher Weise zur Zielerreichung geeignete Maßnahme zum Tragen kommen konnte. Dabei sind beispielsweise die Frage einer allfälligen beruflichen Tätigkeit und/oder einer – allenfalls auch wechselnden – Wohnmöglichkeit im Inland (bei Verwandten oder Bekannten) als Aspekte der sozialen Integration des Fremden von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH v. 26. September 2007, 2004/21/0150).

 

3.3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Verhängung der Schubhaft – worauf bereits zuvor hingewiesen wurde (vgl. oben. 3.2.) – zutreffend auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt.

 

3.3.2.2. Ein aktueller Sicherungsbedarf ergab sich für die belangte Behörde zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert hatte, dass er seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nach Polen auch in dem Fall, dass er über ein gültiges Reisedokument verfügen würde, nicht freiwillig Folge leisten würde; vielmehr hat er aus eigenem angegeben, dass er aus Polen deshalb ausgereist ist, um zu verhindern, von dort aus wieder in seinen Heimatstaat S abgeschoben zu werden, wo er den Tod fürchten müsse (vgl. oben, 1.1.).

 

Zu dieser Ausreisewilligkeit kam weiters, dass er von seinen Verwandten in W offenbar weder eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht noch die Möglichkeit einer Unterkunftsnahme bei diesen erwarten kann – zumindest wurde Derartiges in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise vorgebracht (geschweige denn, dass eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorläge), sondern darin wird vielmehr darauf hingewiesen, dass er derzeit "in W in die Grundversorgung aufgenommen" worden und "in einem Kolpingheim wohnhaft" sei.

 

Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt, wobei er unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der wegen der letzten Tat verbüßten Strafhaft in Schubhaft genommen wurde, sodass auch kein Beobachtungszeitraum, in dem ein positives Resozialisierungsverhalten oder wenigstens ein nunmehr grundsätzliches Wohlverhalten im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beobachtbar gewesen wäre, vorliegt.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegebene Sicherungsbedarf offenkundig umso größer ist, je weiter fortgeschritten dieses Verfahren bereits ist und dabei einem negativen Ausgang zustrebt: Ein Sicherungsbedarf wird daher regelmäßig – d.h., wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen (wie z.B. eine amtsbekannt langdauernde Übermittlung von Heimreisezertifikaten durch bestimmte Staaten) – dann zu bejahen sein, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsverbotsbescheid zugestellt wird, mit dem gleichzeitig – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde, weil ihm dann klar sein muss, dass er regelmäßig in kurzer Zeit zwangsweise außer Landes geschafft wird, wenn er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt (bzw. verlassen kann). Aus dieser Zwangslage könnte er sich i.d.R. eben nur dadurch befreien, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entzieht, was aber gerade durch die Verhängung der Schubhaft verhindert werden soll.

 

In objektiver Hinsicht wurden von der Fremdenpolizeibehörde weiters die illegale Einreise, die Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltszwecks, die Mittellosigkeit, die in Bezug auf das polnische Asylverfahren bereits dokumentierte Flucht sowie die Absicht, sich einer Abschiebung nach Polen zu entziehen, als einen Sicherungsbedarf begründende Argumente ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang trifft zunächst zu, dass er illegal nach Österreich eingereist ist. Er hat sich hier zwar nicht im Untergrund verborgen gehalten, sondern sich aus eigenem im Flüchtlingslager gemeldet, konnte aber keine persönlichen Dokumente vorlegen und hat auch in der Folge nicht aktiv an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit oder am Nachweis seiner Identität mitgewirkt. Ihm konnte daher zu Recht zumindest eine Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Ordnungsvorschriften angelastet werden. Was seine Mittellosigkeit und fehlende Unterkunftsmöglichkeit betrifft, hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass sich Verwandte von ihm in W befinden; er hat jedoch nicht einmal vorgebracht, dass er von diesen eine finanzielle oder soziale Unterstützung erhalten würde –de facto musste er vielmehr in die Bundesbetreuung aufgenommen werden.

 

3.3.3. Die Aufnahme in die Bundesbetreuung erfolgte erst nach der Entlassung des Rechtsmittelwerbers aus der Schubhaft. Zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme verfügte er daher weder über eine ordnungsgemäße Unterkunft noch über finanzielle Mittel. Außerdem stehen seine Identität und Staatsangehörigkeit bis dato noch nicht zweifelsfrei fest, während dem gegenüber die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers offensichtlich war.

 

Unter derartigen Umständen konnte die belangte Behörde daher offenkundig zu Recht davon ausgehen, dass der mit der Schubhaftverhängung beabsichtigte Zweck – nämlich die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes durch zwangsweise Rückführung des Rechtsmittelwerbers nach Polen im Wege der Abschiebung – durch die bloße Vorschreibung einer periodischen Meldepflicht bei einem Polizeikommando o.ä. (vgl. § 77 Abs. 3 FPG) nicht in gleich verlässlicher Weise zu erreichen gewesen wäre.

 

3.4. Insgesamt besehen erweist sich daher die Schubhaftverhängung als rechtmäßig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen war.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried) nach § 79a Abs. 1 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.             Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

                                                                                                                       

 

 

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