Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500156/2/Re/Rd/Sta

Linz, 17.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der H H & T KEG, E, A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2008, VerkGe-211.835/30-2008-Sie, betreffend  die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2008, VerkGe-211.835/30-2008-Sie, bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 22. April 2008 hat die belangte Behörde der H H & T KEG, eingetragene Kommandit-Erwerbs­gesellschaft mit dem Sitz in A, Firmenbuchnummer , die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei (2) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Standort  A, E" (Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung: 4.10.2004, Gewerberegister Nr.: ), entzogen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 25.3.2008 unter AZ: 14 Se 6/08 ein gegen die Berufungswerberin beantragter Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde (Rechtskraft mit 15.4.2008). Im Grunde der §§ 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 und 13 Abs.3 GewO 1994 liege ein Ausschlussgrund zweifelsfrei vor und sei aus diesen Gründen die Gewerbeberechtigung zu entziehen.     

 

Gegen diesen Bescheid hat die H T & H KEG rechtzeitig Berufung erhoben und darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die schlechte finanzielle Lage zum einen aufgrund der Verteuerung des Treibstoffes, der Maut und Werkstätten und zum anderen wegen teils massiven Schwierigkeiten mit den Geschäftspartnern herrühre. So seien Geschäftsverein­barungen seitens der Geschäftspartner nicht einhalten und offene Rechnungen nicht fristgerecht beglichen worden. Die H T & H KEG habe aber bereits einige Forderungen beglichen bzw Ratenzahlungen getätigt und habe sie keine Schulden mehr bei Werkstätten, ÖGKK, Sozialversicherer, Treibstoffstellen und bei der Maut. Auch seien entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der noch offenen Schulden getroffen worden. Aufgrund eines Unfalls am 12.11.2007 konnten die Schulden beim Finanzamt Linz bislang noch nicht beglichen werden. Durch den Beschluss des Landesgerichts Steyr werde der H T & H KEG die Möglichkeit zur Schuldensverringerung verwehrt. Überdies sei Herr M H sorgepflichtig gegenüber seiner Ehegattin und zwei Kindern.

 

Diese Berufung hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67h AVG nicht erhoben. Damit ist die Zuständigkeit in Form einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu VerkGe-211.835/32-2008-Sie. Eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte mangels Erfordernis entfallen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 idgF ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs.3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 idgF sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1.                der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2.                der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

 

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Auf der Grundlage dieser zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich gegenüber der H H & T KEG, E, A, die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr, entzogen. Dies im Grunde der ebenfalls im bekämpften Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht. Gründe, die dem bekämpften Ausspruch der belangten Behörde entgegenstehen, liegen nicht vor und wurden auch in der Berufung nicht vorgebracht.

 

Der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 25. März 2008, womit der Konkurs gegenüber der H H und T KEG, E,  A, mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde,  ist mit 15. April 2008 rechtskräftig. Der Beschluss blieb unbestritten. Vielmehr wendet die Berufungswerberin ein, dass die Entscheidung der zuständigen Richterin nicht richtig sei und durch diese Entscheidung verhindert werde, die Firma "auf gesunde Füße zu stellen", wodurch auch den Verpflichtungen nicht nachgekommen werden könne.

 

Wie von der belangten Behörde richtig festgestellt wurde, hat die Gewerbebehörde nicht zu prüfen, ob der Beschluss des Konkursgerichtes auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (VwGH 16.2.1988, 87/04/0044). Die Gewerbebehörde hat sich nicht mit Einwänden, die gegen das den Beschluss des Konkursgerichtes zu Grunde liegende Verfahren oder gegen den Beschluss selbst erhoben wurden, auseinander zu setzen (VwGH 2.6.2004, 2004/04/0077). So stellt der Gerichtsbeschluss das maßgebliche Sachverhaltselement für die Gewerbebehörde dar und hat sie nur zu prüfen, ob ein entsprechender Beschluss vorliege (VwGH 2.2.2000, 99/04/0216).

 

Der Hinweis der Berufungswerberin auf die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation ist in einem allfälligen Verfahren betreffend einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung von Bedeutung. Die Einbringung eines derartigen Antrages – sinnvoll nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - steht der Berufungswerberin jederzeit offen. Im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.1 GewO kann jedoch auf ein derartiges allfälliges Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs.2 leg.cit. für die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht Bedacht genommen werden (VwGH 23.5.1995, 95/04/0100).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
 zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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