Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530788/9/Re/Ri

Linz, 19.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J G, L, F, vom 10. März 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2008, Ge-20-114-7-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 93 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idgF (ASchG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2008, Ge-20-114-7-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF  (AVG).

§§ 359a und 81 GewO 1994

§§ 92 Abs. 2 und 93 Abs.2 und 3 ASchG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 20. Februar 2008, Ge20-114-7-2007, über Antrag des Herrn J G die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage im Standort F, L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Genehmigungs- und Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden. Die Auflagen, die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk beantragt wurden, seien im Interesse des Arbeitnehmerschutzes erforderlich.

 

Bei diesen vom Vertreter des Arbeitsinspektorates geforderten Auflagen handelt es sich um die Auflagenpunkte 1. bis 7. auf Seite 5 des bekämpften Bescheides.

 

Gegen die zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes über Auftrag des Arbeitsinspektorates vorgeschriebenen Auflagenpunkte 6. und 7. betreffend die Installierung einer Sicherheitsbeleuchtung im Sinne des § 9 Abs.1 AStV hat der Konsenswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich ausschließlich und ausdrücklich gegen die beiden Auflagepunkte 6. und 7. auf Seite 5 des Genehmigungsbescheides. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebszeiten seien mit nur wenigen Ausnahmen hauptsächlich während des Tageslichts. Bei Stromausfall gehe durch den raschen Stillstand der Maschinen keine Gefährdung für den Arbeitnehmer aus. Die Sicherheitsbeleuchtung sei lt. Angabe des Elektrounternehmens mit enormen Kosten und Aufwand für die Wartung verbunden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-114-7-2007 sowie durch Einholung einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber mit Antrag vom 18. Oktober 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 16. November 2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden und genehmigten Tischlereibetriebsanlage durch Maschinenparkänderung, Absaugeinrichtung, Trockenraum, Lacklager, Filterspendelager udgl. im Standort F, L, angesucht hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über diesen Antrag ein Ermittlungsverfahren, insbesondere am 14. Jänner 2008 eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines anlagentechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektors für den 9. Aufsichtsbezirk durchgeführt. An dieser Verhandlung hat auch der Konsenswerber und nunmehrige Berufungswerber J G teilgenommen. Nach befundmäßiger Darstellung des beantragten Genehmigungsumfanges durch den anlagentechnischen Amtssachverständigen und gutachtlicher Beurteilung desselben in gewerbetechnischer Hinsicht hat der Vertreter des Arbeitsinspektorates unter Hinweis auf § 9 Abs.1 der Arbeitsstättenverordnung die Ausstattung des Maschinenraums sowie der Werkstätte mit einer Sicherheitsbeleuchtung sowie der Kelleräume mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung samt Ausführungsattest gefordert.

 

Vom Konsenswerber wurde dieses Verhandlungsergebnis ausdrücklich zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. als Berufungsbehörde im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsinspektorat Linz in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2008 zum Berufungsvorbringen festgestellt, dass laut Genehmigungsbescheid bei der Beurteilung von Betriebszeiten von Montag bis Freitag 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 14.00 Uhr auszugehen sei. In den zeitlichen Randzonen sei während der kalten Jahreszeit keine ausreichende natürliche Belichtung anzunehmen und sei diese daher für die Beurteilung heranzuziehen. Holzbearbeitungsmaschinen wie beispielsweise Hobelmaschinen, Kreißsägen und dgl. hätten überdies einen Nachlauf und stellen somit eine besondere Gefahr für die ArbeitnehmerInnen bei Ausfall der Beleuchtung dar. Die Auflagen stellen, wie auch in der bereits erfolgten Begründung angeführt, eine Präzisierung des § 9 Abs.1 AStV dar, weshalb von der Auflage nicht abgerückt werden könne. Beantragt werde die Bestätigung der Auflagen der Punkte 6. und 7.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

 

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 leg.cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind in den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren (darunter auch die Verfahren nach §§ 77 und 81 GewO 1994) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

Gemäß § 92 Abs. 2 leg.cit. Ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder

2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.

 

Der Schutz von ArbeitnehmerInnnen, die im Betrieb beschäftigt sind, ist im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des ASchG wahrzunehmen. Handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd § 74 Abs.2, dann ist gemäß § 93 Abs.1 ASchG eine eigene Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich und sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 93 Abs.2 bzw. 3 ASchG im Betriebsanlagengenehmigungs-(Änderungs-)verfahren zu berücksichtigen. Die Betriebsanlage bzw. die Änderung derselben darf nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 ASchG anzuwenden.

 

Zur Wahrung der Arbeitnehmerschutzinteressen wurde aus diesem Grunde bereits von der belangten Behörde zur anberaumten und durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung ein Vertreter des Arbeitsinspektorates geladen und hat dieser die zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Auflagen begründet zur Vorschreibung beantragt.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Arbeitsinspektorat neuerlich beigezogen und hat insbesondere zum Berufungsvorbringen des Berufungswerbers begründet Stellung bezogen.

 

Diese ergänzende Äußerung des Arbeitsinspektorates, wonach von den bekämpften Auflagen nicht abgerückt werden kann, wurde dem Berufungswerber nachweisbar zur Kenntnis gebracht und hat dieser innerhalb offener Frist hiezu nicht mehr Stellung bezogen.

 

Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint die Forderung des Arbeitsinspektorates nach einer Sicherheitsbeleuchtung in einer Tischlereiwerkstätte sowie im Maschinenraum, welche insbesondere an rotierenden Teilen von Maschinen eine Mindestbeleuchtungsstärke aufweisen muss, als jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig sowie in derartigen Anlagenbereichen auch als jedenfalls erforderlich.

 

Es bestehen daher keine Bedenken, die Begründung des Arbeitsinspektorates zur Notwendigkeit der bekämpften Auflagenpunkte, welcher letztlich vom Berufungswerber nicht mehr widersprochen wurde, der Entscheidung zugrunde zulegen. Auch bei bestehendem Verständnis für die vom Berufungswerber angesprochene Kostenfrage zur Installierung der Sicherheitsbeleuchtung muss dem zu wahrenden Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer der Vorrang gegenüber wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Der Berufung konnte daher aus den dargelegten Gründen auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden, diese war daher abzuweisen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
 zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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