Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440099/2/BP/Se

Linz, 09.06.2008

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Beschwerde des G H, vertreten durch Dr. E H, Dr. K H, Mag. M W Rechtsanwälte in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Wels zurechenbare Organe am 4. Mai 2008 insoweit darin Verletzungen der Richtlinie gemäß § 31 SPG behauptet werden, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzungen an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 89 Sicherheitspolizeigesetz – SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG

 

 

Begründung:

 

1. Nach Schilderung des G H (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde er am 4. Mai 2008 von, dem Polizeidirektor von W zurechenbaren Organen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Recht auf persönliche Freiheit, in seinem Recht auf menschliche und nicht erniedrigende Behandlung, in seinem Recht auf Achtung der Wohnung sowie in seinem Recht auf Einhaltung der Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 31 SPG,  verletzt.

 

2. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde vom 2. Juni 2008.

 

Der Beschwerdeführer richtet sich darin ua. auch gegen Details der Vorgangsweise der Beamten und verweist explizit darauf, dass Richtlinien gemäß § 31 SPG verletzt worden seien; insbesondere hätten die Beamten weder den Zweck ihres Einschreitens bekannt gegeben noch den Beschwerdeführer über dessen Rechte aufgeklärt.

 

 

3. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Unab­hängige Verwaltungssenat insoweit mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

In der Maßnahmenbeschwerde vom 2. Juni 2008 wird explizit auch eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, behauptet, die auf Grund des § 31 SPG ergangen ist. Die Nicht-Bekanntgabe des Grundes des Einschreitens sowie das Nicht-Aufklären über die Rechte, sind zweifellos nicht im Rahmen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom Oö. Verwaltungssenat zu beurteilen, sondern vielmehr am Maßstab der Richtlinie nach § 31 SPG zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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