Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300723/2/Sr/Ri

Linz, 04.04.2006

 

 

 

VwSen-300723/2/Sr/Ri Linz, am 4. April 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider im Berufungsverfahren des M St, F-S-Straße, S, vertreten durch M B, O Gstraße, S, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 1. März 2006, GZ S-7496/ST05, Spruchpunkt 3, "Aggressives Verhalten" auf Grund des Verhaltens des Berufungswerbers bei der Amtshandlung am 13. November 2005 den Beschluss gefasst:

 

 

Das Berufungsverfahren (Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 1. März 2006, GZ S-7496/ST05) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage (gewaltsame Hinderung der einschreitenden Polizeibeamten RevInsp R G und GrInsp P H an der Amtshandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers am 13. November 2005 um 04.55 Uhr) ausgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Beim Oö. Verwaltungssenat ist das Berufungsverfahren des M S, vertreten durch M B, O Gstraße, S, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz anhängig.

 

In der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Steyr vom 14. November 2005 hat der einschreitende Beamte ausgeführt, dass sich der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung aggressiv verhalten habe. Trotz Abmahnung und dem Hinweis auf eine sonstige Anzeige habe der Berufungswerber sein Verhalten nicht eingestellt und versucht, die einschreitenden Beamten aus seiner Wohnung zu drängen. Dabei sei es im Vorraum der Wohnung des Bw zu einem Handgemenge gekommen. Bei der zeugenschaftlichen Befragung am 14. Dezember 2005 durch die belangte Behörde gaben die einschreitenden Beamten übereinstimmend an, dass der Berufungswerber versucht habe, die Wohnungstüre gegen den Widerstand der Beamten zu schließen, sich nicht beruhigte, sein Verhalten noch gesteigert habe und mit allen Mitteln versucht hätte, die Beamten aus der Wohnung zu drängen. In der Folge sei es "nun im engen Vorraum der Wohnung zu einem Handgemenge gekommen". Um den Berufungswerber von Tätlichkeiten gegen die Beamten abzuhalten sei er von diesen an den Oberarmen festgehalten worden. Mit einer Körperdrehung habe der Berufungswerber den Griff lösen können und sei in das Badezimmer geflüchtet. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2005 (VwSen-420448) vor, dass die beiden Polizeibeamten auf ihn ohne ersichtlichen Grund losgegangen seien und ihn beim Versuch zu fesseln und Handschellen anzulegen verletzt hätten. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird wiederum auf ein stattgefundenes Handgemenge abgestellt, das vom Berufungswerber durch "Losreißen" und anschließendem Einsperren im Badezimmer beendet worden sei.

Bereits aus diesen Eingaben und Ausführungen der Parteien geht hervor, dass im Zuge der "Amtshandlung zur Beendigung der Lärmerregung" eine gewaltsame Auseinandersetzung (Handgemenge) zwischen den einschreitenden Beamten und dem Berufungswerber stattgefunden hat.

 

Da auf Grund der Aktenlage nicht ausgeschlossen ist, dass das Verhalten des Berufungswerbers (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht - § 82 Abs. 1 SPG; Zurückdrängen der Polizeibeamten, Einnahme einer drohenden Haltung und mögliche, unmittelbar bevorstehende Tätigkeiten, die nur durch Festhalten der Oberarme hintan gehalten wurden) im Zuge der "Amtshandlung zur Beendigung der Lärmerregung" eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung bildet, hatte der Oö. Verwaltungssenat abstellend auf § 30 Abs. 2 VStG und § 85 SPG das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 20.11.2008, Zl.: 2006/09/0065-9

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum