Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350016/9/Lg/Ba

Linz, 30.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Y A, L, L, gegen das Straferkenntnis  des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2007, Zl. UR96-1247-2007, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 (IG-L) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 17.2.2007, 15.12 Uhr, im Gemeindegebiet Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Berufungswerbers abgezogen worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007, verletzt und sei gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 20.2.2007 sowie auf die unbeantwortet gebliebene Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

2. In der Berufung vom 18.7.2007 wird dagegen vorgebracht, der Berufungswerber sei zum damaligen Zeitpunkt nicht Lenker gewesen. Der Berufungswerber habe bereits bei der BH Linz-Land einen Zettel mit den Daten des Lenkers abgegeben. Der Lenker sei C M, R, W, gewesen.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 20.2.2007. Weiters liegt dem Akt der Entwurf einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 26.2.2007 (ohne Zustellnachweis) bei. Weiters liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.3.2007 bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber aus, C M sei seit 1985 ein guter Freund. Er habe bereits damals über einen Pkw verfügt, den er dem Berufungswerber stets geborgt habe, wenn dieser ein Auto benötigt habe. Nunmehr habe C M keinen Pkw und der Berufungswerber borge ihm sein Auto, wenn immer C M eines brauche.

 

Am gegenständlichen Tattag sei der Berufungswerber nicht gefahren, sondern C M. Der Berufungswerber weise ausdrücklich darauf hin, dass er bereits gegenüber der BH Linz-Land diese Tatsachenbehauptung bekannt gegeben habe. Ferner habe er dort den Namen und die Adresse des C M bekannt gegeben. Warum sich darüber kein Vermerk im Akt befinde, wisse der Berufungswerber nicht. Er sei nicht einmal, sondern zweimal diesbezüglich auf der BH gewesen, und zwar beide Male im Jahr 2007.

 

C M sagte zeugenschaftlich einvernommen unter Wahrheitspflicht aus, er könne bezeugen, dass er am Tattag mit dem Pkw des Berufungswerbers auf der Autobahn Enns unterwegs gewesen sei. Dessen sei er sich ganz sicher.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der unter Wahrheitspflicht gemachten Aussage des Zeugen C M, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch unter Heranziehung der Aktenlage nicht widerlegt werden konnte, wobei die Zeugenaussage dem persönlichen Auftreten nach durchaus glaubwürdig wirkte, geht der Unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel davon aus, dass die Behauptung des Berufungswerbers, er sei nicht Lenker gewesen, der Wahrheit entspricht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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