Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163024/17/Ki/Da VwSen-521933/9/Ki/Da

Linz, 17.06.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des J S, M, R, gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. März 2008, VerkR96-268-2008, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. März 2008, VerkR21-9-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und verschiedener Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 1 keine Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Aufforderung, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen damit Blut zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes abgenommen werden kann, durch ein Organ der Straßenaufsicht erfolgte.

 

          Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird       der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das        Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Bezüglich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz einen Kostenbeitrag von 300 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

          Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses     entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher    Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.          Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeführte Klasse "BF" auf "B+E" richtig gestellt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:         §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.:        § 64 Abs.1 und 2 VStG bzw. § 66 Abs.1 VStG

Zu III.:      §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 32                     Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. März 2008, VerkR96-268-2008, wurde der Berufungswerber u.a. wie folgt für schuldig befunden:

 

1) Sie haben am 4.1.2008, vor 22:00 Uhr am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich. Sie haben sich nach Aufforderung geweigert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen damit Blut zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes abgenommen werden kann. Die Verweigerung erfolgte am 4.1.2008 um 22.00 Uhr in  L, H. Nr.  (vor Gemeindeamt).

Tatort: Gemeinde L, H. ;

Tatzeit: 4.1.2008, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch § 99 Abs.1 lit.c i.V.m. § 5 Abs.4a StVO 1960 verletzt.

 

2) ....

 

3) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des PKW, Kennzeichen nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde L, H. ;

Tatzeit: 4.1.2008, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 verletzt.

 

Das erwähnte angeführte Fahrzeug wurde wie folgt definiert: "Kennzeichen , PKW, Citroen ZA11, schwarz".

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) und bezüglich Punkt 3 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt (hinsichtlich Punkte 1 und 3) in Höhe von 153 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Mit Bescheid vom 31. März 2008, VerkR21-9-2008, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klassen A, B, F und BF für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 15. Juni 2008, entzogen und festgestellt, dass in dieser Zeit ihm keine Lenkberechtigung neu erteilt werden darf (lit.a). Weiters wurde ihm aufgetragen, sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen (lit.b). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt (lit.c). Schließlich wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten (lit.d).

 

1.3. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen beide Bescheide bei der Bezirkshauptmannschaft Perg Berufung, wobei er jedoch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, dass er bezüglich des Straferkenntnisses die Berufung nur gegen die Punkte 1 und 3 richtet. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht betrunken gewesen sei und in punkto Alkomaten bzw. Blutabnahme nicht verweigert habe. Dass er zum Zeitpunkt keine Lenkberechtigung besessen habe, streite er nicht ab.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufungen jeweils ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. März 2008, VerkR96-268-2008, bzw. mit Schreiben vom 18. April 2008, VerkR21-9-2008, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG bzw. gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurde jeweils innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI G E einvernommen, der ebenfalls als Zeuge eingeladene Polizeibeamte, CI J H, konnte wegen einer bereits festgelegten Aussageverpflichtung vor dem Bezirksgericht Mauthausen an der Verhandlung nicht teilnehmen, mit Zustimmung des Berufungswerbers wurde dessen niederschriftlich protokollierte Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Februar 2008 zur Verlesung gebracht.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion S. G vom 10. Jänner 2008 wurde der Berufungswerber am 4. Jänner 2008 um 22.00 Uhr von GI E im Zuge eines Verkehrsüberwachungsdienstes angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle konnte der Fahrzeuglenker, J S, keinen Führerschein und auch keinen Zulassungsschein vorweisen. Im Zuge des Gespräches konnte an J S deutlich Alkoholgeruch aus dem Munde festgestellt werden. J S wurde zur Durchführung eines Alko-Vortestes aufgefordert. Diesen Test konnte er nicht durchführen. Er brachte angeblich keine Luft in das Gerät. J S gab an, dass er lungenkrank sei und aus diesem Grunde nicht "blasen" könne. Er könne auch keinen Test mit dem Alkomaten durchführen. Als die Beamten ihn schließlich dazu aufforderten, einen Arzt beizuziehen lehnte er ihn strikt ab. Auf Grund der Verweigerung und der Ablehnung bzw. der Verweigerung einer Blutabnahme konnte J S in Bezug auf Alkohol nicht getestet werden. Den Zulassungsschein sowie den Führerschein habe er zu Hause vergessen. Die Weiterfahrt wurde ihm untersagt. Bei Überprüfung der Daten auf der Dienststelle konnte festgestellt werden, dass J S keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Bei seiner Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung argumentierte der Berufungswerber, wie bereits auch im erstinstanzlichen Verfahren, dass er bereit gewesen wäre, die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Die Polizeibeamten hätten jedoch im Rahmen der Amtshandlung einen Funkspruch erhalten und sie seien dann in der Folge weggefahren, ohne sich weiters um ihn zu kümmern. Er habe jedenfalls die vorgeworfene Verweigerung nicht begangen.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner Einvernahme im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, er habe den Berufungswerber letztlich aufgefordert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorführen zu lassen, dies sei mit der Bemerkung "ein zweites Mal legt ihr mich nicht mehr" verweigert worden. Erklärend führte der Meldungsleger dazu aus, dass es bereits einmal zu einer entsprechenden Aufforderung des Berufungswerbers gekommen ist, das Ergebnis der Blutuntersuchung hat damals eine Alkoholisierung des Berufungswerbers ergeben. Jedenfalls bestritt der Meldungsleger die vom Berufungswerber dargestellte Version des Geschehens.

 

Auch der zweite Polizeibeamte erklärte bei seiner Befragung vor der Erstbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die Aufforderung zur Blutabnahme beim Arzt verweigert habe.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herrn S bereits zweimal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikte entzogen werden musste und zwar vom 5. Dezember 2004 bis 5. April 2005 und in weiterer Folge vom 14. August 2007 bis 14. Juni 2008.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber, er erhalte derzeit einen Pensionsvorschuss von 20 Euro täglich.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass diese zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Aussage hätte für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus machte der im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge einen sehr kompetenten Eindruck, spontan erklärte er, der Berufungswerber habe dahingehend reagiert, er wolle sich kein zweites Mal legen lassen. Eine derartige Reaktion würde bezogen auf den konkreten Fall nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch letztlich nicht gelungen, die Angaben der Polizeibeamten zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zum Verwaltungsstrafverfahren:

 

3.1.1. Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung nur gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses richtet, Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde sohin bereits rechtskräftig.

 

3.1.2. Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hiezu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

 

Im gegenständlichen Falle bestand beim Organ der Straßenaufsicht wegen im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellter Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber der Verdacht, dass sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Nachdem der Berufungswerber selbst angegeben hat, er sei wegen einer Lungenerkrankung nicht in der Lage einen Test mittels Alkomaten durchzuführen, wurde er vom Meldungsleger aufgefordert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorführen zu lassen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen und er hat damit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden, der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt, die Ergänzung bezüglich des auffordernden Organes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war zur Tatkonkretisierung iSd § 44a VStG erforderlich.

 

3.1.3. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde bei dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf Verweigerung der Blutabnahme zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Eine Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen getreten werden, dies vor allem um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weitere derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der kurzen Begründung zur Strafbemessung ausgeführt, dass die verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage bzw. entsprechend dem Ausmaß des Verschuldens festgesetzt wurden. Mildernde Umstände wurden keine festgestellt, erschwerend wurde eine Vormerkung gewertet.

 

Ergänzend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dazu fest, dass laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen zwei einschlägige Vormerkungen aufscheinen, welche jedenfalls zu Lasten des Berufungswerbers zu berücksichtigen sind. Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass die nunmehr verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Falle durchaus als tat- und schuldangemessen angesehen werden muss, offenbar ist der Berufungswerber trotz mehrmaliger Bestrafung nicht gewillt, sich entsprechend an die Vorschriften zu halten.

 

Es wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg den zulässigen Ermessensspielraum eingehalten hat, insbesondere aus den dargelegten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

3.1.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug oder ein mit diesem gezogenen Anhänger.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber dem Meldungsleger den Zulassungsschein nicht ausgefolgt hat, dies wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der Meldungsleger konnte aber letztlich nicht feststellen, ob der Zulassungsschein tatsächlich mitgeführt wurde.

 

Bei der Verpflichtung des § 102 Abs.5 KFG 1967 handelt es sich um zwei verschiedene Tatbestände, einerseits ist der Zulassungsschein mitzuführen und andererseits ist dieser auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht auszuhändigen. Dass der Zulassungsschein im vorliegenden konkreten Falle dem Polizeibeamten nicht ausgehändigt wurde, wurde dem Berufungswerber im gegenständlichen zu beurteilenden Verfahren nicht vorgeworfen, ob der den Zulassungsschein tatsächlich nicht mitgeführt hat, kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit erwiesen werden.

 

Im Zweifel war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.2. Zum FSG-Verfahren:

 

3.2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 lit.6a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg rechtskräftig auch bestraft, weil er das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Gemeint ist mit diesem Tatvorwurf eine Übertretung des § 37 Abs.4 FSG, wonach eine Verwaltungsstrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurden, angeordnet ist.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat. Ebenso verwerflich ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Im gegenständlichen Falle liegt eine Bestrafung wegen Verweigerung der Vorführung zur Blutabnahme durch einen Amtsarzt vor und es ist dieser Umstand grundsätzlich einer Alkoholisierung von mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt gleichzuhalten.

 

Zu Lasten des Berufungswerbers muss im Rahmen der Wertung jedenfalls berücksichtigt werden, dass ihm in den Jahren 2004 bzw. 2007 und überdies zwei Mal im Jahre 1994 wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen werden musste, zuletzt wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten festgelegt, dennoch hat der Berufungswerber wiederum entsprechende Verwaltungsübertretungen begangen, was den Schluss zulässt, dass er derzeit keinesfalls verkehrszuverlässig ist.

 

In Anbetracht der bisherigen erforderlichen Entzugsmaßnahmen einerseits bzw. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Falle zwei bestimmte Tatsachen verwirklicht wurden, erachtet die Berufungsbehörde, dass eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit bezogen auf den Tatzeitraum von ca. 29 Monaten, das ergibt eine weitere Entzugsdauer von 24 Monaten ab Ablauf der bisherigen Entzugsdauer, durchaus angemessen bzw. vertretbar ist. Es kann nicht erwartet werden, dass vor Ablauf dieser Entzugsdauer der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine Herabsetzung dieser Entzugsdauer kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

3.2.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung der Blutabnahme ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV) BGBl. Nr. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

3.2.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt. Auch dieser Verpflichtung ist vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung nachzukommen.

 

3.2.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen (§ 32 Abs.1 FSG) zu bestätigen.

 

3.2.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch (Verwaltungsstrafverfahren) stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren (VwSen-521933) sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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