Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105784/6/Br

Linz, 06.10.1998

VwSen - 105784/6/Br Linz, am 6. Oktober 1998

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 12. August 1998, Zl.: III/ S-21889/98-3, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als die vom (von der) Zulassungsbesitzer(in) des KFZ mit dem Kennzeichen bekanntgegebene Auskunftsperson auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz- Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, unterlassen habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 27. Mai 1998 bis zum 10. Juni 1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber zu geben, wer den obgenannten Pkw am 25. Jänner 1998 um 15.11 Uhr auf der A1, Westautobahn, Gem. Pucking, Km 176.100, in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides inhaltlich im Ergebnis aus, daß die Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG, die Auskunft binnen zwei Wochen erteilen zu müssen, keine von der Behörde erstreckbare Frist sei. Die vom Berufungswerber gemachte Mitteilung, er hätte erst die Meldedaten des Lenkers im Wege des Zentralmeldeamtes erheben wollen, um damit die unterbliebene Auskunftserteilung zu rechtfertigen, wurde rechtlich als unzutreffend qualifiziert. Bei der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Einkommen von 10.000 S monatlich, keinen nennenswerten Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögensbesitz aus.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er führte darin im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen aus, daß ihm das gegenständliche Fahrzeug gänzlich unbekannt sei. Ferner vermeinte er, daß das an ihn gestellte Verlangen der Aufforderung zu einer strafbaren Handlung gleichkomme. Er habe in seiner Gewissenhaftigkeit, da die Lenkerin verzogen sei, gleich die richtige Adresse und nicht die alte Adresse bekanntgeben wollen. Deshalb habe er um Fristerstreckung angesucht. Schließlich vermeint der Berufungswerber noch, die Fahrzeughalterin habe einer Bekannten von ihm das Fahrzeug (welches er angeblich noch nie gesehen haben will) überlassen gehabt. Die nicht erfolgte Auskunftserteilung wurde im Ergebnis ausschließlich im Umstand der versuchten Ausforschung der "neuen Adresse" dieser Lenkerin begründet. Die Alternative zu seinem Verhalten sei, so der Berufungswerber abschließend, lediglich die Inkaufnahme einer falschen Auskunft - in Form der Bekanntgabe der alten Adresse - gewesen. Da das Gesetz keine unmöglichen Handlungen gebieten könne, sei das Straferkenntnis zu Unrecht erlassen worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Fernmündlich wurde auch Kontakt mit der Zulassungsbesitzerin des hier verfahrensgegenständlichen KFZ aufgenommen. Die Bundespolizeidirektion ist die gemäß § 27 VStG örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde. Zusätzlich wurden dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 16. September 1998 einerseits die von h. ergänzend aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm auch noch Gelegenheit zur Präzisierung seiner Berufung gegeben, indem ihm der Tenor der Aktenlage und die daraus ableitbaren Unschlüssigkeiten seines Berufungsvorbringens zur Kenntnis gebracht wurden.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

5. Laut Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber berechtigt war über das Fahrzeug der Zulassungbesitzerin zu verfügen. Unbestritten hat er das Fahrzeug auch einer ihm bekannten Person überlassen, wobei diese laut Mitteilung der Zulassungsbesitzerin mit diesem Fahrzeug einen Unfall erlitten hat. Mit Schreiben vom 25. März 1998 wurde der Berufungswerber unter exakter Darstellung des Sachverhaltes durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei Hinweis auf die diesbezügliche Frist und Rechtsgrundlage zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Ebenfalls war auf die Rechtsfolgen der Strafbarkeit im Falle der Verweigerung der Auskunft oder deren falschen oder nicht fristgerechten Erteilung hingewiesen. Auf dieses Schreiben, welches ihm anfänglich nicht zugestellt werden konnte, reagierte der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 10. Juni 1998 an die Erstbehörde mit einem Ersuchen um Fristerstreckung. Auf das h. Schreiben vom 16. September 1998, welches ihm am 18. September 1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde, reagierte er binnen der ihm eröffneten Frist mit einer schriftlichen Mitteilung vom 1.10.1998. Darin gelangt im Ergebnis zum Ausdruck, daß er die Person des tatsächlichen Lenkers namhaft machen hätte können.

Mit diesem Schreiben in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber seine Säumigkeit weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wenn der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 10. Juni 1998 auf diese Aufforderung wohl reagiert und es gleichzeitig unterläßt den ihm offenbar bekannten Namen des Lenkers oder der Lenkerin zu nennen und allenfalls einen Hinweis auf den zwischenzeitig erfolgten Verzug an eine unbekannte Adresse zu tätigen. Warum er eigene Nachforschungen hinsichtlich der angeblich aktuellen Adresse des Lenkers (der Lenkerin) anzustellen geneigt gewesen sein wollte, ist unerfindlich. Jedenfalls kann dies nicht mit dem Inhalt des an ihn gestellten Begehrens erklärt werden. Der Behörde wäre es wohl nicht schwer gefallen sich diese Adresse amtswegig zu beschaffen. Zu bemerken ist jedoch, daß die Verfolgungsverjährung des dieser Anfrage grundliegenden StVO-Deliktes bereits mit Ablauf des 25. Juli 1998 eintrat.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet: "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, daß der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031). Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungswerber gemachte Mitteilung nicht. Insbesondere ist dem Gesetz eine Fristerstreckung im Hinblick auf die Auskunftserteilung fremd.

Die vom Berufungswerber in Beantwortung der auf eine den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbare Anfrage gemachte Mitteilung, war im Hinblick auf den vom Gesetz intendierten Zweck unbrauchbar. Dem abschließenden Berufungsantrag des Berufungswerbers vermag somit kein Erfolg beschieden werden. 7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. ßberdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß in der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von 3.000 S angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens, selbst bei einem bloßen Monatseinkommen in Höhe von 10.000 S und dem Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt darin, daß durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wurde. Mit dem Verhalten des Berufungswerbers, welches mit einem Irrtum wohl nicht erklärbar ist und daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist, wurden gesetzlich geschützte Interessen erheblich nachteilig beeinträchtigt. Das Tatverhalten stellt daher eine schwerwiegende Übertretung des Gesetzes dar. Die hier verhängte Strafe kann daher insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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