Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251725/7/Lg/Ba

Linz, 17.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des I C, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2008, Zl. 00118617/2007 BzVA, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 8.2.2008 beim Postamt  S hinterlegt und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 4.3.2008 persönlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme von den Zustellvorgang hindernden Umständen machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.5.2008) nicht geltend. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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