Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350015/5/Kü/Ba

Linz, 19.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. A S, M,  M, vom 22. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2007, UR96-1907-2007,  wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 123 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2007, UR96-1907-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des Berufungswerbers abgezogen. Als Tatort wurde die Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, als Tatzeit der 18.2.2007, 13.10 Uhr genannt.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass, nach Durchsicht seiner Unterlagen, er am 18.2.2007 um 13.04 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vom einige km/h überschritten habe und dafür mit einer Geldstrafe von 280 Euro bedacht wurde. Selbiger Vorgang sei genau 6 Minuten vor der Messung in der Gemeinde Enns, nämlich in der Gemeinde Wolfsbach gewesen. Die damit anhängige Geldstrafe von 280 Euro habe er bezahlt.

 

Da er sich gerne in Österreich aufhalte, sei es in W, in der W oder an der Y, auch an der T oder A, würde er eine Einstellung des Verfahrens sehr begrüßen. Er habe innerhalb von 6 Minuten seinen PKW auf die geforderten 130 km/h bzw. 100 km/h nicht einbremsen können. Die Weiterfahrt nach M sei gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfolgt. Er nehme an, dass man in Österreich, wie in Deutschland, für ein gleiches Vergehen nicht zweifach bestraft werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 18. September 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Mit Schreiben vom 22. April 2008 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass seinen Berufungsausführungen nicht zu entnehmen ist, dass er den Sachverhalt grundsätzlich bestreitet. Aus diesem Grund wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht beabsichtigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem Berufungswerber wurde allerdings Gelegenheit gegeben, falls er dies für erforderlich erachtet, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Im Antwortschreiben des Berufungswerbers, welches beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 15. Mai 2008 eingelangt ist, teilt der Berufungswerber mit, dass er Berufung gegen das Straferkenntnis erhebe, da die Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Abstand von 6 Minuten erfolgt sei. In diesem Zeitrahmen und in der Entfernung der Gemeinden W und E sei dieses Delikt als ein Vergehen zu sehen. Der Wechsel der Geschwindigkeitsbegrenzung sei zudem nur mit kleinen Schildern am Fahrbahnrand angezeigt und auf dieser großen Autobahn nicht wirklich offensichtlich. Er betrachte die Geschwindigkeitsübertretung am 18.2.2007 als ein Vergehen, welches nicht im Abstand von 6 Minuten zweimal bestraft werden könne.

 

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Berufungswerber nicht beantragt. Aus diesem Grund konnte daher gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen  am 18. Februar 2007 um 13.10 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A 1 Westautobahn bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer durch das Radargerät Type MUVR 6F 1520, Stand Radar-Nummer 03,  gemessenen Geschwindigkeit von 182 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5–23 Uhr Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 82 km/h überschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich. Vom Berufungswerber wurde nicht bestritten, zum genannten Zeitpunkt als Lenker des Fahrzeuges unterwegs gewesen zu sein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 folgend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 und die Zusatztafeln 5-23 Uhr und Immissionsschutzgesetz-Luft"). Die entsprechenden Straßenverkehrszeichen wurden am 19.1.2007 aufgestellt.

 

Mit dem vom Berufungswerber angeführten Argument, dass er bereits 6 Minuten vor der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung in der Gemeinde W eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat und dafür bestraft wurde und deshalb die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung als ein Delikt zu sehen ist, ist für ihn nichts zu gewinnen. Fest steht, dass durch Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich die auf Grundlage des Immissionsschutzgesetzes-Luft festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A 1 im Gemeindegebiet von Enns in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155.096 beginnt. Diese Verordnung wurde, wie bereits erwähnt, durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Da in der Gemeinde W in N keine derartige Geschwindigkeits­beschränkung besteht, sondern es sich hier entsprechend den Angaben des Berufungswerbers um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung gehandelt hat (Argument Überschreitung von 130 km/h), kann insofern kein einheitliches Delikt gesehen werden, als es sich gegenständlich nicht um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, sondern um eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft handelt.

 

Gemäß § 22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, sofern jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Auf Grund der Tatsache, dass zwei verschiedene Normen im Zeitabstand von 6 Minuten übertreten wurden, kann daher entgegen der Auffassung des Berufungswerbers nicht von einem Delikt ausgegangen werden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu werten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber bringt in seinem schriftlichen Vorbringen keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Auf Grund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Verwaltungsübertretung ist daher dem Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung wurde in der Berufung grundsätzlich nichts vorgebracht. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe erscheint jedenfalls tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen, der bis 2.180 Euro reicht, ist die belangte Behörde trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens geblieben. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafhöhe rechtfertigen würden. Festzustellen ist jedenfalls, dass Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 800 Euro festgelegt, welche 36 % der vorgesehenen Höchststrafe ( 2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 36 % (konkret 64 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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