Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162842/8/Bi/Se

Linz, 26.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, S, vertreten durch RA Dr. B K, W, vom 11. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20. Dezember 2007, VerkR96-8401-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Juni 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (135 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. Juli 2006, 10.11 Uhr, mit dem Pkw    auf der A1, Gemeindegebiet  Vorch­dorf, RFB Salzburg, km 210.400, zu einem vor ihm am gleichen Fahr­streifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Abbremsen möglich gewesen wäre. Mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteien­vertreters RA Mag. A S sowie des technischen Amtssachver­ständigen Dipl.HTL-Ing R H durchgeführt. Der Bw war ebenso ent­schuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite die ihm vorgeworfene Über­­tretung. Eine Klärung, ob eine Abstandsverletzung oder eine gemessene Geschwin­­dig­keit ihm zurechenbar sei, könne nur durch ein – bisher nicht einge­holtes – SV-Gutachten erfolgen. Entscheidungswesentliche Kriterien wie Fahr­bahn­­­beschaffenheit, Sichtverhältnisse, Beschaffenheit der Bremsen und Reifen des Pkw seien vollkommen außer Acht gelassen worden. Auf seine Beweis­anträge seien nur drei Fotos, das Messprotokoll und der Eichschein übermittelt worden. Da sich mehrere Fahrzeuge auf den Fotos befänden und das unmittelbar nach­fahrende Fahrzeug von den beiden vorfahrenden Fahrzeugen verdeckt werde, sei nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich tatsächlich um sein Fahrzeug handle. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie am Anfang der Messstrecke die Fixierung der Messlinie am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des nachfahr­en­den Fahr­zeuges vorgenommen werden könnte. Die Einholung eines kfz-techni­schen SV-Gutachtens und eine Vorlage der Videoaufzeichnung seien unter­lassen worden. Beantragt wurde eine mündliche Berufungsverhandlung, außer­dem Einstellung des Verfahrens, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtene Straferkenntnis berück­sichtigt, die Videoaufzeichnung eingesehen und vom Sachverständigen erläutert sowie ein kfz-technisches SV-Gutachten zur Frage der Nachvollziehbarkeit der Ab­stands­messung und zum dem Bw zur Last gelegten zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden erstellt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 8. Juli 2006 um 10.11 Uhr den Pkw SW- auf der A1 Westauto­bahn auf der RFB Salzburg im Gemeindegebiet Vorchdorf. Zur selben Zeit führte der Meldungsleger RI A S von der Brücke bei km 210.400 aus im Rahmen einer Abstandsmessung mit dem Messsystem VKS 3.0 eine Videoaufzeichnung des ankommenden Verkehrs durch. Aus dieser Video­auf­­zeichnung ist ersichtlich, dass mäßiges Verkehrsaufkommen herrschte, wobei sowohl auf dem rechten Fahrstreifen als auch auf der Überholspur jeweils ein Lkw unterwegs war und hinter dem auf der Überholspur fahrenden Klein-Lkw mit Kastenaufbau sozusagen "im Windschatten", dh mit augenscheinlich sehr gerin­gem Nachfahrabstand, ein Pkw nachfuhr, der, wie mit der für die Erfassung einer ables­baren vorderen Kennzeichentafel entsprechend postierten weiteren Video­kamera fest­­ ge­stellt wurde, das Kennzeichen    trug.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Ml in der schriftlichen Stellung­­­nahme vom 12. Jänner 2007 die Funktionsweise des VKS 3.0-Verkehrs­kontrollsystems dargelegt und ausgeführt, er habe den Abstand zwischen dem Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Pkw und dem an der Vorder­achse des vorausfahrenden Lkw mit 14,9 m herausgemessen und davon den Abstand zwischen Vorderachse und Hinterachse des voranfahrenden Lkw, das waren 3,6 m, abgezogen. Der sich ergebende Abstand von 11,3 m wurde zugunsten des Bw aufgerundet auf 12 m und in Verhältnis zur Geschwindigkeit (Messwert 120 km/h abzüglich 3% = 3,6 aufgerundet auf 4 km/h Toleranz laut Zulassung des Bundes­amtes für Eich- und Vermessungswesen) von 116 km/h gesetzt und 0,38 Sekunden Abstand errechnet. 

Da anhand der Videoaufzeichnung die Nachvollziehbarkeit der der Anzeige zugrundegelegten Messung gegeben war, erübrigte sich eine Zeugeneinver­nahme des Ml in der Berufungsverhandlung.

 

Der SV erklärte in der Berufungsverhandlung die Vorgangsweise beim Messen des Nachfahrabstandes anhand der am Fahrbahnrand im Abstand von 50 m angebrachten seitlichen Bodenmarkierungen und er vollzog die vom Ml vorge­nommene Auswertung der Geschwindigkeit des Pkw von 116 km/h und dessen Nachfahr­abstand zu vor ihm fahrenden Klein-Lkw von 12 m oder 0,38 Sekunden, bezogen auf diese Geschwindigkeit,  nach. Im ggst Fall wurde das vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassene Verkehrsgeschwindig­keits­messgerät der Bauart VKS 3.0 mit der Identifikationsnummer A07 ver­wendet, das laut vom Ml im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegtem Eich­schein zuletzt vorher am 13. Mai 2005 mit Nacheichfrist bis 31 Dezember 2008 geeicht worden war, dh zum Mess­zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Die Auswertung seitens des Ml, der dazu über ein eigenes "Polizeisoftwareprogramm" verfügt, ergab, dass der Ml die in der Zulassung vorgesehenen Toleranzen sowohl bei der Geschwindigkeit als auch beim Abstand zugunsten des Bw berücksichtigt hatte. Der daraus errech­nete Abstandswert von 0,38 Sekunden ist laut SV aus technischer Sicht auch deshalb ohne Zweifel vorwerfbar, als die vom SV mit einem eigenen und hin­sichtlich Messzeit und Messmethode wesent­lich genaueren "Sachverständigen­aus­werteprogramm" durchgeführte Aus­wertung einen Nachfahrabstand von nur 0,33 Sekunden ergeben hat. Der im Verwal­tungs­straf­verfahren vorgeworfene Abstands­wert von 0,38 Sekunden sei damit ein Wert im Sinne des Bw, zumal alle Toleranzen zu seinen Gunsten berück­sichtigt worden seien.

Auf konkrete Frage schloss der SV aus, dass der dem vom Bw gelenkten Pkw vorausfahrende Lkw seine Geschwindigkeit im Messbereich so verringert haben könnte, dass der Nachfahrabstand deshalb derart gering geworden sei. Der Lkw habe eine Geschwindigkeit von 110 km/h, der Bw eine solche von 116 km/h ein­ge­halten – aus dem Video lässt sich ersehen, dass der Lkw am Ende der Be­obach­tungs­strecke auf die rechte Fahrspur wechselte. Der SV führte dazu aus, nachdem für die Messung eine Zeit von zwei Sekunden zur Verfügung stand, wäre eine mögliche Geschwindigkeitsreduktion des Lkw um 6 km/h – wenn eine solche in dieser Form stattgefunden hätte – auf eine sehr leichte Betriebs­bremsung oder auch auf den bloßen Luftwiderstand ohne Betätigung der Betriebs­­­bremse sondern bedingt durch einfaches Vom-Gas-Gehen des Lkw-Lenkers und durch Abbremsen über die Fahrwiderstände zurückzuführen. Selbst wenn – wieder zugunsten des Bw – der Geschwindigkeitsunterschied von 6 km/h ausschließlich auf den Lkw zurückzuführen wäre, ergäbe das nur eine marginale Änderung beim Sekundenabstand, der aber aufgrund der bereits sehr zugunsten des Bw abgezogenen Toleranzen im Vergleich zum vom SV errechneten Ab­stands­­wert nichts daran ändern würde, dass der vorgeworfene Wert von 0,38 Sekunden insofern als richtig anzusehen wäre, zumal der tatsächliche Sekunden­ab­stand dann immer noch unter dem vorgeworfenen läge.

Der SV hat in der Verhandlung deutlich und eindrucksvoll dargelegt, dass als übliche Reaktionszeit 0,8 Sekunden zu unterstellen sind und selbst bei einem voll­kommen ausgeruhten Lenker mit optimalem Gesundheitszustand und maxi­maler Aufmerksamkeit und Konzentration eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekun­den zu unterstellen sind, wie Untersuchungen der Europäischen Union für Unfallforschung bzw des Deutschen Verkehrsgerichtstages zeigten. Ein Nach­fahr­abstand von 0,38 Sekunden sei aber selbst bei einem derartigen Kraftfahrzeug­lenker zu gering, um einen Auffahrunfall bei plötzlichem Bremsen des voraus­fahrenden Fahrzeuges sicher zu verhindern. Im Fall einer Notbremsung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Verursachung eines Auffahr­un­falls zu rechnen.

 

Aus der mit 10:11:21 Uhr beginnenden (um 10:11:42 Uhr einen ganz kurzen, aber gedanklich ergänzbaren Sprung im Ablauf aufweisenden) Videoaufzeichnung geht hervor, dass weder ein Spurwechsel des Pkw des Bw noch ein solcher des vor ihm fahrenden Lkw mit Kastenaufbau im Beobachtungszeitraum stattge­funden hat, sondern der Lkw offensichtlich den auf der rechten Spur fahrenden Lkw über­holen wollte und dieses Fahrmanöver einige Zeit bzw eine längere Wegstrecke gedauert hat. Der als erstes Fahrzeug hinter dem überholenden Lkw nach­fahrende Pkw des Bw ist zunächst vom Lkw verdeckt und erstmals um 10:11:48 Uhr bereits auf der Überholspur zu sehen, wobei der Bw nach dem optischen Eindruck nicht abge­bremst hat, weil er offenbar erwartet hat, dass der (lang­samere) Lkw vor ihm ohnehin auf die rechte Fahrspur wechseln werde. Die Abstandsmessung hat stattgefunden um 10:11:50:19 Uhr. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwal­tungs­senates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der SV-Ausführungen oder an der Heranziehbarkeit des technisch einwandfrei festge­stellten Messwertes für den Tatvorwurf.     

 

Zum Einwand des Rechtsvertreters in der Berufungsverhandlung, wenn für den Bw ersichtlich war, dass der vor ihm langsamer fahrende Lkw ohnehin unmittel­bar nach Beendigung des Überholvorgangs auf die rechte Fahrspur zurückfahren werde, sei eine Verminderung des Nachfahrabstandes nicht erforderlich, ist da­rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine bloße Annahme des Bw handelte, der den Lenker des Lkw auch nicht sehen und daher dessen Absichten nicht ein­schätzen könnte. Auch war der Autobahnabschnitt unmittelbar vor den beiden Lkw für den Bw aus seiner "Windschattenposition" nicht einsehbar und daher nicht abschätzbar, ob und wo genau ein Umspuren des vor ihm fahrenden Lkw möglich sein werde. Der Bw hat nach dem optischen Eindruck aus der Videoauf­zeichnung den Pkw auf den Lkw "auflaufen" lassen in der Hoffnung, dieser werde ihm freie Fahrt ermöglichen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jeder­zeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötz­lich abgebremst wird.

Hierbei genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheits­ab­stand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand für geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt – für eine als angemessen zu erach­tende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl VwGH 28.3.2006, 2003/03/029 mit Hinweis auf E 23.10.1986, 86/02/0081).   

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsab­stand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Der durch technisch einwandfreie Messung mit dem geeichten Messsystem VKS 3.0, A07, unter Abzug aller vorgesehener Toleranzen errechnete Nachfahrab­stand des vom Bw gelenkten Pkw zum vor ihm fahrenden Lkw von 0,38 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h erfüllt zweifelsfrei den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand. Zu bedenken ist nämlich auch, dass ein Pkw nicht beim Radauf­standpunkt endet, sondern vor allem die Ausmaße der Karosserie beider Fahrzeuge in die Über­legungen miteinzubeziehen sind; diese Überlegungen sind im vorgeworfenen Sekundenabstand noch gar nicht enthalten. Der Reaktionsweg hätte im ggst Fall 34,8 m betragen (3/10 von 116 km/h), der Bw legte in der Sekunde 32,22 m zurück (116 : 3600). Geht man, wie auch vom SV in der Berufungsverhandlung – bei der der Bw aus welchen Gründen immer nicht anwesend war – eindrucksvoll dargelegt wurde, davon aus, dass ein völlig ausgeruhter und aufmerksamer Lenker eine Reaktionszeit von jedenfalls 0,7 Sekunden benötigt, die erst mit dem Aufleuchten der Bremslichter am vor ihm fahrenden Fahrzeug beginnt, so wäre der Bw bei 0,38 Sekunden Abstand völlig ungebremst auf das vordere Fahrzeug aufgefahren.

 

Zum Einwand des Rechtsvertreters in der Berufungsverhandlung, der Tatbestand des § 18 Abs.1 StVO umfasse den Halbsatz "auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird", der dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfol­gungs­ver­jährungsfrist des § 32 VStG nie zur Last gelegt worden sei, sodass von ordnungsgemäßer Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a Z1 VStG keine Rede sein könne und das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen sei, ist zu sagen, dass bereits allein der dem Bw erstmalig in der Strafverfügung vom 17. Juli 2006 genannte Nachfahrabstand von 0,38 Sekunden so aussa­ge­kräftig ist, dass der Bw nach dem Vorfall am 8. Juli 2006 schon daraus erkennen konnte, was ihm im Tatvorwurf konkret angelastet wurde, und sich nach erfolgter Akteneinsicht am 12. Oktober 2006, bei der ihm auch die Anzeige samt Lichtbildbeilage mit Geschwindigkeits- und Abstandswert zur Kenntnis gebracht wurde, konkret in der Lage war, sich entsprechend zu verantworten. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht, auch wenn dem Bw bislang der oben genannte Halbsatz nie wörtlich zur Last gelegt wurde, kein Anhalts­punkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Bw oder die Gefahr einer Doppelbestrafung – diesbezüglich wurde auch konkret nichts eingewendet (vgl VwGH 28.3.2006, 2003/03/0299 unter Hinweis auf E (verst.S.) 3.10.1985, SlgNr.11894 A).       

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt somit aus all diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Nach den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurden mildernde oder erschwerende Umstände nicht gewertet und – unwidersprochen – ein Einkommen des Bw von 1.400 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. 

Da im Akt eine Mitteilung der Wohnsitzbehörde, der BPD Schwechat, über das Fehlen jeglicher Vormerkungen des Bw aufscheint, war die bisherige verwal­tungs­straf­rechtliche Unbescholtenheit und die bisherige lange Verfahrensdauer (fast zwei Jahre) als mildernd zu berücksichtigten und aus diesem Grund eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung zumindest eines Ein-Sekunden-Abstandes auf Autobahnen veranlassen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

0,38 Sek. Nachfahrabstand – Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit + Verfahrensdauer von fast 2 Jahren

 

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