Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163223/9/Sch/Ps

Linz, 25.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S D, E, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. H B und Dr. J B, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2008, Zl. VerkR96-42980-2007/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Führerscheingesetzes (FSG) 1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich Faktum 1. auf 80 Euro. Diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses beträgt der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 72,80 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. April 2008, Zl. VerkR96-42980-2007/U, über Frau S D wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 und 2.  § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 Geldstrafen von 1.  1.000 Euro und 2.  364 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.  14 Tagen und 2.  5 Tagen, verhängt, weil sie am 8. Oktober 2007 um 15.11 Uhr im Stadtgebiet von Wels im Bereich der Kreuzung Schmierndorferstraße – Dr.-Breitwieser-Straße das Kfz mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sie 1.  sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,47 mg/l) und 2.  nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 136,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Seitens der Berufungswerberin werden gegen das angefochtene Straferkenntnis primär formelle Einwendungen erhoben. Auf diese wird hier wie folgt im Einzelnen eingegangen:

Aufgrund des Umstandes, dass die der Berufungswerberin zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen im Zuge eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden, an welchem die Genannte beteiligt war, hervorgekommen sind, stellt sich naturgemäß die grundsätzliche Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde (vgl. die Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Wels mit Verfügung vom 22. Jänner 2008 das gerichtliche Strafverfahren gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt hat. Diese Bestimmung sieht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft vor, wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

 

Von der Berufungsbehörde wurde die Grundlage für die verfügte Einstellung in Form eines Sachverständigengutachtens des Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. H S, datiert mit 1. Jänner 2008, beigeschafft. Zusammenfassend ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Berufungswerberin kein fehlerhaftes Fahrmanöver vorgehalten oder nachgewiesen werden kann, aufgrund dessen es zum Verkehrsunfall mit der Verletzung der beteiligten Mofalenkerin gekommen ist. Damit ist die von der Berufungswerberin zu verantwortende Alkofahrt nicht zuständigerweise vom Gericht abgehandelt worden, weshalb hier von der Erstbehörde mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Das Delikt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung ist von vornherein nicht gerichtlich strafbar, sodass hier an der Zuständigkeit der Erstbehörde ohnedies nicht zu zweifeln war. Im Übrigen kann zu dieser Frage auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden, das sich schon damit auseinandergesetzt hat.

 

Des weiteren wird von der Berufungswerberin die ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Alkomaten in Frage gestellt. Hier wurde von der Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 2. Juni 2008 eingeholt. Das konkrete Gerät war am 20. September 2007 geeicht worden, somit endete die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2009 (Vorfallszeitpunkt 8. Oktober 2007). Daher konnte auch dieser Einwand der Berufung – im Zusammenhang mit Faktum 1. – keinen Erfolg bereiten.

 

Ein weiterer Einwand der Berufungswerberin betrifft die Tatzeit laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, genau genommen die Uhrzeit 15.11 Uhr. Hier wird eingewendet, dass es sich bei dieser Zeitangabe laut Verkehrsunfallanzeige vom 18. Oktober 2007 um das Bekanntwerden des Unfalles gehandelt habe, die Unfallszeit sei in der Anzeige mit 15.05 Uhr angegeben. Tatsächlich kann diese Zeitdivergenz als gewisse "Unschärfe" angesehen werden, allerdings geht dies nicht so weit, dass eine mangelnde Tatkonkretisierung vorliegen würde. Maßstab für eine ausreichende Tatkonkretisierung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 13.06.1984, Slg. 11466A) der folgende:

Die Tat muss dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Kriterien entspricht die Tatumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis auch dann jedenfalls, wenn man die im Bereich weniger Minuten gelegene Differenz zwischen tatsächlichem Unfallszeitpunkt und Meldezeitpunkt in Betracht zieht. Die Berufungswerberin wusste in jedem Fall, um welchen Vorfall es sich gegenständlich handelte und war zudem davon geschützt, wegen ein und derselben Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ohne Lenkberechtigung nochmals belangt zu werden.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses ist hervorzuheben, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war. Diese war mit 27. Jänner 2007 befristet gewesen. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist war von der Berufungswerberin ein Verlängerungsantrag gestellt worden, die dadurch erwirkte Berechtigung für das Lenken entsprechender Kraftfahrzeuge auf die Dauer von weiteren drei Monaten ändert nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes, da auch diese Frist zum Vorfallszeitpunkt längst abgelaufen war. Schon gar nicht kommt dem Berufungsverfahren, das wegen der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung geführt worden war, irgendeine Bedeutung zu. Der rechtskräftig gewesene Bescheid bezüglich der Befristung der Lenkberechtigung und die gesetzliche Verlängerung der Frist durch den rechtzeitig eingebrachten Befristungsantrag stehen in keinerlei Verbindung damit, dass gegen den Abweisungsbescheid betreffend Verlängerung der Lenkberechtigung auch ein Berufungsverfahren initiiert wurde. Keinesfalls liegt irgendeine Art von aufschiebender Wirkung dadurch vor, auf welche sich die Rechtsmittelwerberin berufen hat. Auch ist dies kein Fall eines Rechtsirrtums, da jedermann der Ablauf einer Frist ein Begriff sein muss. Wenn ein Recht – hier noch dazu mit rechtskräftigem Bescheid – befristet war, dann läuft dieses Recht mit dem letzten Tag der Frist eben ab.

 

Der Berufung konnte sohin in beiden Punkten dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Angesichts des bei der Berufungswerberin festgestellten Atemluftalkoholgehalts von 0,47 mg/l findet die Strafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 Anwendung. Der Strafrahmen reicht von 581 Euro bis 3.633 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von ein bis sechs Wochen. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist es für die Strafbemessung unerheblich, wann genau vor Antritt der Fahrt der letzte Alkohol konsumiert wurde (VwGH 12.09.2001, Zl. 99/03/0150 u.a.).

 

Die Berufungswerberin scheint wegen eines gravierenden Alkoholdeliktes bereits einschlägig vorgemerkt auf (Straferkenntnis vom 11. November 2003). Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kam daher nicht mehr in Betracht. Andererseits musste aber auch berücksichtigt werden, dass dieses Delikt doch bereits geraume Zeit zurückliegt, sodass eine Strafherabsetzung im verfügten Ausmaß berechtigt erschien. Dazu kommt noch, dass die Berufungswerberin derzeit mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen finden muss.

 

Hinsichtlich Faktum 2. wurde von der Erstbehörde die in § 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe de fakto verhängt. Diese beträgt zwar nicht 363 Euro, sondern 364 Euro, diese unbedeutende Überschreitung der Mindeststrafe erscheint der Berufungsbehörde aber ohne Belang. Somit kommt für eine allfällige Strafherabsetzung nur die Bestimmung des § 20 VStG in Betracht, die voraussetzt, dass bei der Berufungswerberin die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Dies ist aber nicht der Fall, da der Berufungswerberin kein einziger Milderungsgrund zugute kommt, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Somit konnte in diesem Punkt keine Strafherabsetzung erfolgen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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