Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163245/5/Sch/Ps

Linz, 25.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb., A, K, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-683-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 25. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-683-2008, wurde über Herrn M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 12. Februar 2008 um 10.00 Uhr in der Gemeinde Mauthausen, Kreuzung B3 – Lager Straße, B3 bei Strkm. 222,209, als Verantwortlicher der Firma W GesmbH L GesmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung "" (Werbeeinrichtung) errichten habe lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Erstbehörde zu Zl. VerkR96-683-2008 wegen derselben Übertretung bereits ein Verwaltungs­strafverfahren anhängig sei, sohin gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen werde.

Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungs­verhandlung.

 

Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 wurde eine mit 3. Juli 2000 datierte Vereinbarung zwischen der L GmbH, M, L, und Herrn Dkfm. N S, ebendort, vorgelegt, die als Bestellung des Letztgenannten zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln und Einleitung von behördlichen Genehmigungsverfahren anzusehen ist. Dieser Umstand hat schon zur Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Berufungswerber geführt (vgl. etwa die Verfahren VwSen-109823 und VwSen-161251). Die Berufungsbehörde hat daher auch nunmehr in diesem Sinne entschieden.

 

Ob und inwieweit ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Dkfm. N S abgeführt wird, ist von der Erstbehörde zu entscheiden, wobei die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG zu berücksichtigen sein wird.

 

Entgegen dem Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung im Rechtsmittel hat der Berufungswerber in der Eingabe vom 23. Juni 2008 die Verhandlung für "entbehrlich" gehalten. Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde unbeschadet dessen die bereits anberaumte Verhandlung samt Lokalaugenschein abgeführt. Demnach liegt der Aufstellungsort der gegenständlichen Werbung – sie war samt Werbeträger zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines nicht mehr vorhanden, dafür mehrere andere Werbungen – eindeutig außerhalb des Ortsgebietes.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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