Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251639/11/Lg/Ba

Linz, 12.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S C, E, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Perg  vom 20. September 2007, Zl. Sich96-285-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 16 Abs.2, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 12.7.2007 um 12:05 Uhr in seinem Lokal "C P K" in Gn, H, den türkischen Staatsbürger H K beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papier nicht vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf den Strafantrag des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 13.7.2007 verwiesen. Demnach sei der gegenständliche Ausländer bei der Kontrolle hinter der Bartheke angetroffen worden. Die Wohnungsbesitzerin des Ausländers habe angegeben, der Berufungswerber habe eine Aushilfe für das Lokal benötigt, da sein Bruder auf Urlaub sei. Sie habe den gegenständlichen Ausländer auch schon beim Arbeiten im Lokal gesehen. Der Berufungswerber habe angegeben, dass der Ausländer kurz aushelfe, ein Glas Bier für einen Kunden zu zapfen, da es im Moment "stressig" sei.

 

Bei einer neuerlichen Kontrolle am 17.7.2007 sei der Ausländer beim Zubereiten von Pizzateig angetroffen worden. Der Berufungswerber habe angegeben, dem Ausländer Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Außerdem erhalte der Ausländer pro Stunde einen Betrag von 7 Euro. Er habe dem Ausländer bisher insgesamt 160 Euro für 23 Stunden bezahlt. Normal sei der Bruder des Berufungswerbers im Lokal tätig, dieser befinde sich jedoch auf Urlaub.

 

Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen und vom Erschwerungsgrund der Beschäftigung zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als in den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ausgegangen. Ausgegangen wird ferner von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 1.300 Euro und keinen Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Berufungswerber habe nicht beabsichtigt, den Ausländer illegal zu beschäftigen. Er habe vorgehabt, für den Ausländer eine Saisonbewilligung zu beantragen, habe jedoch zuerst dessen Fähigkeiten prüfen wollen. Von der Beschäftigung zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen könne keine Rede sein, da der Ausländer keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht habe, sondern lediglich zum "Schnuppern" bzw. auf Probe im Lokal gewesen sei. Es werde daher ersucht, die Strafe herabzusetzen.

 

In einem ergänzenden Schreiben weist der Berufungswerber darauf hin, dass der Ausländer nur kurzfristig im Lokal beschäftigt gewesen sei. Der Berufungswerber habe nicht gewusst, dass bei dieser Sachlage bereits eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen.

 

Die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht ist unstrittig. Bei der Bemessung der Strafhöhe sind die Kürze der Beschäftigungsdauer, das Vorliegen eines (wenn auch vorwerfbaren) Rechtsirrtums sowie das geständige und einsichtige Verhalten des Berufungswerbers gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat maßgebend. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint es vertretbar, die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Diese die Anwendung der Mindestgeldstrafe bewirkenden Umstände sind jedoch nicht gleichzeitig als überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG zu werten. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das mit dem Rechtsirrtum in Verbindung stehende Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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