Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105825/2/Br

Linz, 28.09.1998

VwSen -105825/2/Br Linz, am 28. September 1998

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. III/S-17968/98-4, vom 7. August 1998, wegen Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber

zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 7. August 1998 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen, , auf das schriftliche Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 31.3.1998, Zl- 

4347-1998, welches ihm am 28.4.1998 zugestellt worden sei, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 10.12.1997 um 13.47 Uhr gelenkt bzw. abgestellt hat oder wer diese Auskunft zu erteilen in der Lage ist.

1.1. Die Erstbehörde stützte im wesentlichen ihre Entscheidung auf den Umstand, daß der Berufungswerber auf die diesbezügliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.3.1998 mit seinem Schreiben vom 8. Mai 1998 nur eine unvollständige und zum Teil unleserliche Mitteilung gemacht, welche nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe.

2. In seiner dagegen als fristgerecht zu wertenden Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis bloß aus, daß sich sein Fahrzeug an diesem Tag in Salzburg befunden habe und sein Bruder erst zwei Tage später mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz, als für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde, hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da die verhängte Strafe unter 3.000 S liegt und eine öffentliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende und im Ergebnis unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

4. Die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe, das Schreiben vom 31.3.1998, an den Berufungswerber hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr R

Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug,

am 10. 12. 1997, um 13.47 Uhr,

abgestellt hat.

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet.

Tatort: Im Ortsgebiet von T

Es wird darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Bezirkshauptmann: B (mit Unterschriftsparaphe)"

4.1. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber offenbar zugestellt, wobei sich jedoch ein Zustellnachweis nicht im Akt befindet. Dieses Schreiben beantwortete der Berufungswerber am 8. Mai 1998, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, eingelangt am 13. Mai 1998, durch die handschriftliche Einfügung unter Punkt c) [Vordruck:] "Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft erteilen. Auskunft kann Ihnen Herr "H" und dann noch offenkundig vermerkt eine unleserliche Ortsbezeichnung und BRD". Dieses Schreiben wurde offensichtlich mit der Unterschriftsparaphe des Berufungswerbers versehen (ident mit der Unterschrift auf dem Rückschein vom 9.7.1998 â€" Zustellbestätigung der Strafverfügung).

4.2. Diese Beweislage ergibt sich in unzweideutiger Weise aus dem erstbehördlichen Akt. Zu bemerken ist auch, daß an der auf dem am vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug offenbar angebrachte Organstrafverfügung ebenfalls die mit den Zulassungsdaten übereinstimmende Fahrzeugmarke "Honda" angeführt wurde. Daher geht es auch ins Leere wenn der Berufungswerber meint, daß sein Fahrzeug an diesem Tag in Salzburg stationiert gewesen wäre. Es scheint nicht realistisch, daß etwa das idente Kennzeichen als Fälschung in Verkehr gebracht worden und zufällig auch noch auf dem gleichen Fahrzeugtyp angebracht worden wäre.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, daß der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).

Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungswerber gemachte Mitteilung nicht.

Die vom Berufungswerber in Beantwortung der auf eine den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbare Anfrage gemachte Mitteilung, war im Hinblick auf den vom Gesetz intendierten Zweck unbrauchbar.

Den abschließenden Berufungsanträgen des Berufungswerbers vermag somit kein Erfolg beschieden werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen als sehr niedrig zu erachten. Dem Berufungswerber kommt, wie zumindest aus einem h. anhängig gewesenen Vorverfahren bekannt ist, auch der Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu, sodaß selbst unter der Annahme von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen dieser Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte.

Der objektive Unwertgehalt dieser Übertretungen ist ein nicht bloß gering-fügiger. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß Fahrzeuglenker, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden können. Dies hat der Berufungswerber durch sein Verhalten - ihm hier anzulastendes - schuldhaft verhindert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum