Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150646/11/Lg/Hue

Linz, 24.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. Juni 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H A, D M, B, vertreten durch Rechtsanwälte R & Dr. B, D M, B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Jänner 2008, Zl. 0102720/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Satz "Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut." ergänzt wird.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
17 Stunden verhängt, weil er am 19. März 2007 um 18.49 Uhr als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.   

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass das gegenständliche Kfz sowohl vom Bw als auch von seiner Gattin gelenkt werde. Die Lenkereigenschaft des Bw zur Tatzeit wird bestritten. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die seitens der A zugrunde gelegten Abrechnungsdaten nicht korrekt seien, was einen Verstoß des Bw gegen das BStMG ausschließen dürfte. So sei das Kfz am Tattag um 18.49 Uhr in St. Christophen/Böheimkirchen erfasst und nur 4 Minuten später im Bereich St. Florian/KN Linz registriert worden sein, was aufgrund der Entfernung der beiden Mautstellen unmöglich sei. Außerdem sei am 18. März 2007 bei Hinterbrühl/Heiligenkreuz um 12.34 Uhr keine Maut, 2 Minuten später 30 Cent abgebucht worden. Der "Entstehungstatbestand" sei deshalb nicht gegeben. Ferner sei die GO-Box mutmaßlich für Fahrzeuge mit 3 Achsen "vorprogrammiert" gewesen, da ansonsten die abgebuchten Beträge nicht nachvollziehbar seien.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 11. Juni 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 12. April 2007 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung benannte die Zulassungsbesitzerin (=Gattin des Bw) den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 29. Juni 2007 bestritt der Bw (im Einspruch) einerseits seine Lenkereigenschaft, brachte aber andererseits vor, dass er und seine Ehefrau nicht mehr in Erinnerung hätten, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gefahren habe.

 

Die Erstbehörde hat daraufhin zwei Beweisfotos beigeschafft.

 

Dazu wurde – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Die A übermittelte am 3. Juni 2008 auf Anforderung dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Auflistung aller vom gegenständlichen Kfz am Tattag durchfahrenen 5 Mautbalken mit der Angabe des jeweils noch vorhandenen Mautguthabens und der bei der GO-Box eingestellten Achsenzahl sowie alle 4 Beweisfotos vom Tattag.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest, dass sowohl der Bw als auch seine als Zeugin geladene Gattin – trotz ordnungsgemäßer Ladung – ohne Angabe von Gründen der Verhandlung ferngeblieben sind. Die diesbezüglichen Ladungen sind beim Postamt nicht behoben worden. Auch der Vertreter des Bw ist – trotz ordnungsgemäßer Ladung – ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so ist die A- und S-F-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

6.2. Hinsichtlich der Frage der Lenkereigenschaft des Bw zur Tatzeit ist auf die Inkonsistenz der diesbezüglichen Behauptungen des Bw hinzuweisen: Einerseits wird die Lenkereigenschaft des Bw bestritten (Berufung, widersprüchlich auch im Einspruch), andererseits wird behauptet, weder der Bw noch seine Gattin könnten sich daran erinnern, wer das Fahrzeug gelenkt hatte (Einspruch). Da (mangels näherer Ausführungen in der Berufung und infolge der Nichtwahrnehmung der Parteienrechte in der Berufungsverhandlung) nicht erkennbar ist, auf welche Weise das Erinnerungsvermögen saniert wurde, ist der zeitlich tatnäheren Behauptung größeres Gewicht beizumessen (vgl. in diesem Zusammenhang die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Vernehmung (im gegenständlichen Fall: Lenkerauskunft durch die Zulassungsbesitzerin – immerhin unter der Strafdrohung des KFG) gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen und es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt – VwGH 87/18/0022 v. 5.6.1987 und 99/02/0076 v. 25.6.1999 und VwGH 84/14/0103 v. 19.2.1985 und 86/16/0085 v. 16.1.1986). Entscheidend ist, dass zum (zwischen der Tat und dem Einspruch liegenden) Zeitpunkt der Lenkerauskunft das Erinnerungsvermögen der Zulassungsbesitzerin noch intakt war, weshalb der dort gegebenen Auskunft zu folgen ist. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Bw zur Tatzeit der Lenker war.

 

Die Behauptung, das gegenständliche Kfz sei am 19. März 2007 um 18.49 Uhr (somit zur Tatzeit) in St. Christophen/Böheimkirchen erfasst worden und könne nicht 4 Minuten später am Tatort registriert worden sein, findet in den von der A übermittelten Beweismitteln keine Deckung. Der Mautbalken
"St. Christophen/Böheimkirchen" wurde am Tattag lt. vorliegender Auflistung der A überhaupt nicht passiert und konnte somit auch nicht erfasst werden. Zudem liegen betreffend des verfahrensgegenständlichen Tatortes, der Tatzeit und des gegenständlichen Kfz zwei Beweisfotos vor. Es steht somit unzweifelhaft fest, dass das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort war.

 

Dem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, dass am 18. März 2007 beim Mautbalken "Hinterbrühl/Heiligenkreuz" keine Maut abgebucht werden konnte, eine Abbuchung aber beim darauffolgenden Balken möglich gewesen ist und dies "unklare Verhältnisse" und eine "Fehlerhaftigkeit der Abrechnungsdaten" darstellen würde, ist zu erwidern, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen das schlüssige und durchaus nachvollziehbare Bild ergibt, dass es immer dann zu einer fehlerfreien Abbuchung gekommen ist (wie beispielsweise auch am Tattag um 18.53 Uhr beim Mautportal "KN Linz – Franzosenhausweg"), wenn das vorhandene Restguthaben für die zu erfolgende Abbuchung ausreichend war. Von "unklaren Verhältnissen" oder "fehlerhaften Abrechnungsdaten" kann daher nicht die Rede sein.

 

Wenn der Bw "mutmaßt" (sic!), dass die GO-Box für dreiachsige Fahrzeuge programmiert worden sei, da anders die abgebuchten Beträge nicht nachvollziehbar seien, so ist der Zusammenhang mit dem gegenständlichen Problem des aufgebrauchten Mautguthabens nicht erkennbar. Sollte darin die Andeutung eines Gebrechens des Mautsystems liegen, so ist festzuhalten, dass vage Andeutungen dieser Art nicht geeignet sind, eine Funktionsfähigkeit des Systems substantiellen Zweifeln auszusetzen, zumal, wie dargelegt, die Einzelleistungsnachweise gegenständlich ein durchaus schlüssiges Bild ergeben. Bezüglich der konkreten Kilometertarife darf auf Punkt 4 der Mautordnung hingewiesen werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Einzelleistungsinformationen, dass bei der GO-Box die Kategorie "2" eingestellt gewesen ist.

 

Dem Bw ist somit vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Weiters hat er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals bei Nichtentrichtung der Maut bzw. zweimaliges Piepsen, sobald das Guthaben
30 Euro unterschritten hat) nicht beachtet. Auf die Nachentrichtungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw – unbestritten – durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und nicht für ein neuerliches Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritten wurde. Obwohl überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich (und überdies im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht genannt) sind, wurde von der Erstbehörde § 20 VStG angewendet. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es im Hinblick auf § 51 Abs. 5 VStG verwehrt, diesen Umstand aufzugreifen und die gesetzliche Mindeststrafe von 400 Euro zu verhängen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Diese Angaben finden sich jedoch im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 29. Juni 2007, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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